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20.5591 · Fragestunde. Frage · 2020-09-09

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die EO-Entschädigung wird nur denjenigen Personen ausbezahlt, welche im 2019 einen Lohn zwischen 10 000 Franken und 90 000 Franken ausweisen konnten unabhängig vom Arbeitspensum.

1. Wie erklärt der Bundesrat das Festlegen dieser Regelung mit der Obergrenze von 90 000 Franken?

2. Warum wird die Höhe des Arbeitspensums in dieser Frage nicht berücksichtigt?

3. Wie will das SECO einer bevorstehenden Konkurswelle in der Veranstaltungsbranche entgegenwirken?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Für indirekt betroffene Selbstständigerwerbende besteht ein Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen und ein Einkommen von 10 000 bis 90 000 Franken pro Jahr erzielen. Die gleiche Regelung gilt für Personen in arbeitgeberähnlicher Anstellung im Veranstaltungsbereich. Der Bundesrat hat sich für eine fokussierte bedarfsorientierte Lösung entschieden, die einerseits Personen mit Kleinsteinkommen, die nicht von dieser Erwerbstätigkeit leben und andererseits Personen mit hohen Einkommen ausschliesst.

2. Der Corona-Erwerbsersatz hat zum Ziel, den Erwerbsausfall zu entschädigen. Hierzu spielt das Pensum bei Selbstständigerwerbenden und bei Personen in arbeitgeberähnlicher Anstellung keine Rolle.

3. Der Bundesrat anerkennt, dass gewisse Tätigkeitsbereiche nach wie vor von der kantonalen Bewilligungspflicht für Grossanlässe besonders betroffen sind. Die Entschädigung aufgrund des Veranstaltungsverbots wird weiterhin ausgerichtet. Der Bundesrat hat ausserdem das SECO und die EFV beauftragt, zusammen mit den Kantonen eine Lösung für besonders stark betroffene Einzelfälle von kantonaler oder regionaler Bedeutung zu prüfen.