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20.5886 · Fragestunde. Frage · 2020-12-02

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Offenbar werden in zahlreichen Einzelfällen zu leichtfertig Gefälligkeitsatteste ausgestellt, so auch durch eine Berner Fachärztin, die neue Klienten zuvor nicht einmal untersucht hat. Dies ist ein Affront für alle disziplinierten Maskenträger! Vermehrt wird auch auf den sozialen Medien für Atteste geworben.

Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit von Ärzten Atteste zur Maskenpflichtbefreiung ausschliesslich mit klar medizinscher oder psychischer Begründung ausgestellt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Eine Fachperson darf nur dann ein Attest ausstellen, wenn der betreffenden Person das Tragen einer Maske aus medizinischen oder weiteren anerkannten besonderen Gründen nicht möglich ist. Zu den Gründen gehören Gesichtsverletzungen, hohe Atemnot, Angstzustand beim Tragen einer Gesichtsmaske oder bestimmte Behinderungen, die das Tragen einer Maske unzumutbar machen. Die Ärzteschaft ist wie andere Gesundheitsfachpersonen zur sorgfältigen Berufsausübung verpflichtet. Diese Pflicht schliesst auch die Ausstellung von Attesten ein. Gesundheitsfachpersonen unterliegen der Aufsicht des Kantons. Es obliegt daher den kantonalen Behörden einzuschreiten, wenn leichtfertig Atteste ausgestellt werden. Auch macht sich eine Ärztin oder ein Arzt strafbar, wenn Gefälligkeitsatteste ausgestellt werden: dabei handelt es sich um eine Falschbeurkundung, die unter anderem mit einer Busse bestraft werden kann.