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21.1019 · Anfrage · 2021-03-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen ist zur Verhinderung von Straflosigkeit und zur Förderung einer internationalen Rechtsordnung von grosser Bedeutung. Problematisch wird die Kooperation, wenn ein Partnerstaat die Unterstützung der Schweiz bei der Strafverfolgung für politische Zwecke missbraucht und rechtsstaatliche und menschenrechtliche Prinzipien missachtet. Artikel 2 IRSG sieht deshalb vor, dass die Zusammenarbeit in Strafsachen ablehnt wird, wenn Personen wegen ihrer politischen Anschauungen verfolgt werden. In der Praxis hat sich gezeigt, dass dieser Passus nur selten Beachtung findet und sich die Staatsanwaltschaften sowie die BA bei politisch heiklen Fällen regelmässig schwertun. Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Massnahmen trifft der Bundesrat, um sicherzustellen, dass bei Rechtshilfegesuchen Artikel 2 IRSG ausreichend berücksichtigt wird?

2. Wie geht die BA bei der Bearbeitung von Fällen mit politischem Hintergrund vor? Sind automatisierte Prozesse zur Prüfung von politischen Komponenten vorgesehen?

3. Wie geht das Bundesamt für Justiz (BJ) bei der Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen an die BA oder an Staatsanwaltschaften und bei der Bearbeitung von Verhaftungs- oder Auslieferungsbegehren mit politischem Hintergrund vor? Sind automatisierte Due-Diligence-Prozesse zur Prüfung von politischen Komponenten vorgesehen? Wie werden Berichte internationaler Organisationen einbezogen?

4. Welche Massnahmen hat der Bundesrat getroffen, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Interpol Red Notices, die Auslieferung und die Rechtshilfe nicht zur Verfolgung politischer Dissidentinnen und Dissitenten von autoritären und rechtsstaatlich bedenklichen Ländern instrumentalisiert wird?

5. Können BJ und BA Verhaftungs- und Auslieferungsbegehren sowie Rechtshilfegesuche wegen politischer Verfolgung ablehnen? Und wird diese Befugnis auch tatsächlich wahrgenommen? Wenn ja, wie häufig haben BJ und BA in den letzten fünf Jahren Verhaftungs- resp. Auslieferungsbegehren resp. Rechtshilfeersuchen wegen politischer Verfolgung abgewiesen?

6. Wie beurteilt der Bundesrat den Unmut über die Schweiz vonseiten der USA rund um die Fälle Magnitsky, Alekseev und Nawalny?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das BJ sowie die Rechtshilfevollzugsbehörde prüfen von Amtes wegen, ob Ausschlussgründe für die Rechtshilfe u. a. nach Art. 2 des Rechtshilfegesetzes (IRSG; SR 351.1) vorliegen (vgl. Ziff. 3). Die Rechtsmittelinstanzen prüfen diese Frage ebenfalls, wenn entsprechende Rügen erhoben werden. Weitere Massnahmen des Bundesrates sind nicht erforderlich.

2. Der Bundesrat kann aufgrund der Gewaltentrennung nicht zum Vorgehen der BA Stellung nehmen. Ausschlussgründe nach Art. 2 IRSG sind jedoch auch von der BA von Amtes wegen zu prüfen (vgl. auch Ziff. 3).

3. Das BJ prüft jedes eingehende Rechtshilfeersuchen summarisch vor. Dabei nimmt es insbesondere im Verkehr mit Staaten, mit denen die Schweiz noch nicht zusammengearbeitet hat bzw. mit denen kein bi- oder multilaterales Abkommen besteht, eine Risikobeurteilung vor. Besteht ein solches Abkommen, aber missachtet ein Staat die in Art. 2 IRSG erwähnten Menschenrechtsinstrumente in gravierender Weise, wird auch hier eine neue Beurteilung vorgenommen. Hierzu konsultiert das BJ auch Berichte internationaler Organisationen. Kommt es zum Schluss, dass eine vertiefte Risikobeurteilung nötig ist, ist die allgemeine Situation im ersuchenden Staat und gegebenenfalls die persönliche Situation der betroffenen Person sowie die Möglichkeit zu prüfen, ob allfällige Bedenken durch die Abgabe von Garantien durch den ersuchenden Staat ausgeräumt werden können. In solchen Fällen handelt das BJ in Rücksprache mit dem EDA. Nach Abschluss der Prüfung lehnt das BJ das Ersuchen entweder ab, holt die nötigen Garantien ein oder leitet es an die Vollzugsbehörde weiter. Im letzteren Fall bedeutet dies noch nicht, dass die Schweiz tatsächlich Rechtshilfe leisten wird. Die betroffene Person hat weiterhin die Möglichkeit, bei der Vollzugsbehörde einen Ausschlussgrund nach Art. 2 IRSG geltend zu machen. Erscheint dieser glaubhaft, kann auch die Vollzugsbehörde bzw. die Rechtsmittelinstanz Rücksprache mit dem EDA nehmen. Das BJ kann bei Bedarf seinerseits Rechtsmittel gegen die Verfügungen der Vollzugsbehörden ergreifen oder es wird von der Rechtsmittelinstanz zur Stellungnahme eingeladen. Dabei kann es sich auch zur Frage äussern, ob ein Ausschlussgrund nach Art. 2 IRSG besteht.

Die Zusammenarbeit bei Auslieferungsfällen mit politischem Hintergrund ist gemäss Art. 2 und 3 IRSG sowie den multi- und bilateralen Auslieferungsverträgen ausgeschlossen. In derartigen Fällen ordnet das BJ keine Auslieferungshaft an. Ist ein Auslieferungsverfahren eingeleitet und macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Deliktes bezichtigt oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet das Bundesstrafgericht (und letztinstanzlich das Bundesgericht) auf Antrag des BJ (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Bei der Prüfung dieser Fragen werden nebst der aktuellen Rechtsprechung je nach Fallkonstellation auch das EDA und andere Fachbehörden (z. B. SEM) konsultiert sowie allenfalls Berichte von internationalen Organisationen und NGOs miteinbezogen.

4. Die Interpol Red Notices werden vor der Verbreitung von einer unabhängigen Fachstelle des Interpol-Generalsekretariats in Lyon ("Commission for the Control of Interpol's Files"; CCF) systematisch auf politische Hintergründe bzw. eine mögliche Verletzung von Art. 3 der Interpol-Statuten geprüft. Gegebenenfalls wird die Fahndung nicht verbreitet. Auch die verfolgte Person selber oder z. B. deren Heimatstaat können eine solche Prüfung veranlassen. Im Weiteren wird auf die Antworten in Ziff. 1 und 3 zur Beachtung von Art. 2 IRSG verwiesen.

5. In der Praxis ist es eher selten, dass die Schweiz Verhaftersuchen mit einem eindeutig politischen Hintergrund erhält (vgl. auch Ziff. 4). Falls doch, können die schweizerischen Behörden Auslieferungsersuchen wegen politischer Verfolgung ablehnen. Die Ablehnungsgründe eines Auslieferungsersuchens werden statistisch nicht erfasst, weshalb hierzu Angaben fehlen.

Wie unter Ziff. 3 dargelegt, lehnt das BJ Rechtshilfeersuchen nur in der Phase der summarischen Vorprüfung selbständig ab. Diese Befugnis wird in der Praxis auch wahrgenommen. Eine Statistik wird hierzu jedoch nicht geführt.

6. Das BJ erhielt von Russland mehrere Rechtshilfeersuchen, welche es nach einer summarischen Prüfung zur detaillierten Prüfung und zum Vollzug an die zuständigen Behörden weitergeleitet hat. Die Verfahrensbeteiligten haben das Recht, ihre Argumente vorzubringen und Entscheide gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Bundesrat und die Schweizer Behörden sind sich bewusst, dass diese Rechtshilfeverfahren in einem breiteren Kontext stattfinden, der stark politisiert ist. Der Bundesrat nimmt den Unmut vonseiten einzelner amerikanischer Parlamentarier zur Kenntnis, betont jedoch, dass die Fälle streng nach den gesetzlichen Vorgaben behandelt werden.

Antwort des Bundesrates.

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