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Besteht für Kinder mit Behinderungen bei nachgewiesenem Bedarf ein Anspruch auf familienergänzende Kinderbetreuung?

21.1031 · Anfrage · 2021-05-05

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Procap, der Verband von und für Menschen mit Behinderungen, hat einen Bericht über die familienergänzende Betreuung für Kinder im Vorschulalter mit Behinderungen im Vorschulalter veröffentlicht. Dem Bericht zufolge ist die Situation in der Schweiz sehr heterogen, und in vielen Regionen fehlen Angebote und Finanzierung.

Im Bericht wird auch der rechtliche Rahmen untersucht. Die Schlussfolgerung: Es hängt von den kantonalen und kommunalen Regelungen ab, ob - im Hinblick auf das Ziel der Vereinbarkeit von Familie und Beruf - die Betreuung von Kindern mit Behinderungen sichergestellt ist. Ist aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, und bei einigen Kindern mit Behinderungen besteht ein solcher seit Geburt, eine familienergänzende Betreuung angezeigt und wird die Betreuung in einer Kindertagesstätte als angemessene Unterstützungsform angesehen, so besteht dem Bericht zufolge gestützt auf Bundesrecht ein individueller Anspruch auf familienergänzende Kinderbetreuung.

Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass für Kinder mit Behinderungen gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz und die Bundesverfassung ein individueller Anspruch auf familienergänzende Kinderbetreuung besteht, wenn im Vorschulalter ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird und die für die frühkindliche Sonderpädagogik zuständige Behörde zum Schluss gekommen ist, dass die Betreuung in einer Kindertagesstätte in diesen Fällen die geeignete Betreuungsform ist?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Frühförderung, gerade auch von Kindern mit Behinderungen, ist ein wichtiges gesellschaftliches Handlungsfeld. Dies unterstreicht der Bericht des Bundesrates vom 3. Februar 2021 in Erfüllung der Postulate 19.3417 der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 12. April 2019 und 19.3262 Gugger vom 21. März 2019 "Politik der frühen Kindheit" (www.parlament.ch; im Suchfeld Geschäftsnummer eingeben > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses). Daher begrüsst der Bundesrat Anstrengungen und individuelle Lösungen in diese Richtung.

Er ist indes der Meinung, dass Kinder mit Behinderung keinen individuellen Anspruch auf familienergänzende Kinderbetreuung basierend auf Verfassungs- und Bundesrecht haben.

Die Regelung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Vorschulalter liegt in der Kompetenz der Kantone. Auf Bundesebene besteht kein Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz. Da auch Kinder ohne Behinderungen keinen Anspruch haben, kann insofern keine Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 BV; SR 101) von Kindern mit Behinderungen gegenüber Kindern ohne Behinderungen vorliegen. Der Bund hat lediglich subsidiäre Kompetenzen (Art. 116 Abs. 1 BV), die er im Rahmen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung wahrnimmt (SR 861).

Der in der Anfrage zitierte Bericht "Familienergänzende Betreuung für Kinder mit Behinderungen" leitet den Rechtsanspruch unter anderem aus Artikel 62 BV ab (Seite 43). Dieser legt zum einen fest, dass das Schulwesen wie auch das Sonderschulwesen in der Kompetenz der Kantone liegt. Zum anderen umfasst das in Artikel 62 BV geregelte Schulwesen die Betreuung im Vorschulalter nicht. Somit kann sich aus Artikel 62 BV kein Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz ergeben. Dasselbe gilt für Artikel 20 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (SR 151.3): dieser ist deklaratorischer Natur, um die Ziele von Artikel 62 BV zu bestärken.

Falls gewisse Kantone im kantonalen Recht einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz vorsehen, wäre dieser in rechtsgleicher Weise auch für Kinder mit Behinderungen vorzusehen.

Antwort des Bundesrates.