21.1048 · Anfrage · 2021-06-17
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
In der Schweiz sind die Zugangs- und Informationsrechte der Gewerkschaften in einer Reihe von Bestimmungen verankert, darunter in Artikel 28 der Bundesverfassung (Koalitionsfreiheit) und in den Übereinkommen 87, 98 und 135 der Internationalen Arbeitsorganisation. Ein Entscheid des Bundesgerichts hielt 2017 fest, dass Gewerkschaften ein Recht auf Zugang zu öffentlichen Gebäuden haben, damit sie ihre Mitglieder informieren können und Zutritt zu den Unternehmen haben.
Heute ist insbesondere aufgrund der schlagartigen flächendeckenden Einführung der Telearbeit die Präsenz der Gewerkschaften vor Ort schwierig, wenn nicht unmöglich. Nur ein digitaler Kanal zu den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern würden den Gewerkschaften den Zugang zum Personal ermöglichen. Im Falle der bundesnahen Unternehmen wurde den Gewerkschaften in gewissen Fällen der Zugang über digitale Kommunikationskanäle gewährt (z.B. Informationen via Intranet oder via Mailing an das Personal). Andere Unternehmen weigern sich, auf diese Thematik einzugehen. Im Jahr 2017 hat das Bundesgericht entschieden, dass übergeordnetes Recht verletzt wird, wenn Unternehmen den Gewerkschaften den Zugang verbieten. Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Fragen zu beantworten:
- Stellt die Tatsache, dass gewisse Unternehmen den Gewerkschaften verbieten, über digitale Kommunikationskanäle Zugang zum Personal zu haben, nicht auch eine Verletzung des übergeordneten Rechts und insbesondere der Koalitionsfreiheit dar?
- Wie gedenkt der Bundesrat, diese Koalitionsfreiheit in einer immer mobileren Arbeitswelt sicherzustellen?
Stellungnahme des Bundesrates
In der Schweiz ist die Koalitionsfreiheit durch Artikel 28 der Bundesverfassung und durch die von der Schweiz ratifizierten Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes sowie Nr. 98 zum Vereinigungsrecht und zum Recht zu Kollektivverhandlungen garantiert. Die Umsetzung und Einhaltung der internationalen Arbeitsübereinkommen unterstehen der Kontrolle der IAO. Die Expertinnen und Experten der IAO haben nie Empfehlungen oder Fragen zum Zugang zu den Unternehmen formuliert. Der Bundesrat hat sich in seinem Bericht vom 16. November 2016 in Erfüllung des Postulats 12.3166 Meier-Schatz "Rechtliche Folgen der zunehmenden Flexibilisierung des Arbeitsplatzes" (Kap. 7.10) mit Blick auf Schweizer Recht bereits zu dieser Frage geäussert. Er verweist auf die in diesem Bericht vorgenommene und weiterhin gültige Analyse und hat das in der Anfrage erwähnte Bundesgerichtsurteil zur Kenntnis genommen.
Es besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf in diesem Bereich, da die Koalitionsfreiheit durch die Bundesverfassung geschützt ist und in Gerichtsverfahren durchgesetzt wird. Dieser Punkt kann auch Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern sein und entsprechend in Gesamtarbeitsverträgen geregelt werden.
Antwort des Bundesrates.