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21.1056 · Anfrage · 2021-09-13

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In den Achtzigerjahren trat das Raumplanungsgesetz, das die Unterscheidung zwischen Bau- und Nichtbauzonen festlegte, in Kraft. Seither gibt es ein Problem insbesondere mit den Rustici in den vielen Tälern und abgelegenen Gebieten des Tessins. Diese charakteristischen Bauten dienten vielen Menschen als unverzichtbare Unterkunft für ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Diese Personen lebten von der Land- und Alpwirtschaft oder vielleicht sollte man besser sagen, sie überlebten dank dieser Tätigkeiten.

Im Verlauf der Jahre gingen solche Tätigkeiten immer mehr zurück und die zahlreichen Bauten wurden umfunktioniert zu als Zweitwohnung dienenden Rustici. Bei der Mehrheit davon handelt es sich um Gebäude, die einen Aufenthalt mit wenig Komfort bieten, aber auch Ferien und Momente unbezahlbarer Erholung ermöglichen.

Im Jahr 2010 reichte das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) beim Verwaltungsgericht des Kantons Tessin (TRAM) Beschwerde gegen den Tessiner Nutzungsplan "Landschaften mit schützenswerten Bauten" (PUC-Peip) ein. Dieser hatte als Ziel, Regeln für die Wiedernutzbarmachung, den Umbau und die Nutzung der zahlreichen Rustici im Tessin festzulegen. Die ersten Urteile fällte das TRAM erst 10 Jahre nach Einreichung der Beschwerde, was den Umbau der mittlerweile ungenutzten Rustici zum Stillstand brachte und zu einer Verarmung und Vernachlässigung der Landschaft führte. Leider fielen die ersten Urteile des TRAM zugunsten des ARE aus, was die Situation betreffend die Rustici de facto verschlechterte. Man denke daran, dass der Umbau der Rustici einen bedeutenden lokalen Wirtschaftszweig darstellt, an dem lokale Handwerkerinnen und Handwerker, Selbstständige und lokale Angestellte beteiligt sind. Des Weiteren bieten die Rustici die Möglichkeit, angehende Handwerkerinnen und Handwerker in unentbehrlichen Berufen auszubilden.

Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist er auch der Ansicht, dass die Problematik der Rustici gelöst werden muss, damit der aktuelle Stillstand nicht weiter andauert?

2. Ist er - unter Vorbehalt des laufenden Verfahrens und allfälliger Gerichtsentscheide - der Auffassung, dass genug Handlungsspielraum besteht, um neue Verhandlungen zwischen dem Kanton Tessin und dem Bund aufzunehmen, um die Problematik der Rustici zu lösen?

3. Gedenkt der Bundesrat seinen politischen Ermessensspielraum zu nutzen, um den zuständigen Bundesämtern klare Anweisungen zu geben, damit sie zusammenarbeiten, um eine gemeinsame Lösung zu finden?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Fragesteller spricht die Beschwerde des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) von 2010 an das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin gegen den kantonalen Nutzungsplan PUC-PEIP an. Mit diesem Nutzungsplan wurden gut 23 Prozent des Gebiets des Kantons Tessin unter einen strengen Schutz gestellt. Unter gewissen Voraussetzungen können in diesen Gebieten Rustici gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) zu Zweitwohnungen umgenutzt werden.

Das ARE hat seine Beschwerde 2013 teilweise zurückgezogen. Dadurch ist der kantonale Nutzungsplan für über 20 Prozent des Kantonsgebiets in Rechtskraft getreten. Damit dürften um die 10 000 ehemals unbewohnte Ställe und Heuschober potenziell umnutzbar geworden sein. Es kann demnach keine Rede davon sein, der Umbau der mittlerweile ungenutzten Rustici sei zum Stillstand gebracht worden. Allein im Kanton Tessin scheinen seit 2013 weit mehr rechtskräftige Bewilligungen für die Umnutzung alter landwirtschaftlicher Ökonomiegebäude (ausserhalb der Bauzonen) in Wohnraum erteilt worden zu sein als im ganzen Rest der Schweiz zusammengezählt.

Das kantonale Verwaltungsgericht hat 2014 und 2015 - in Bezug auf den verbliebenen Teil der Beschwerde des ARE - in praktisch allen bestrittenen Sektoren Augenscheine angeordnet. Diese Abklärungen führten vor Augen, in welchem Ausmass traditionelle Bausubstanz durch bauliche Interventionen unwiederbringlich zerstört wurde.

Das Nichtbaugebiet ist keine Bauzone für (Wohn-)Bauten, deren Architektur sich an die traditionelle ländliche Architektur anlehnt. Die Klarheit, mit der das kantonale Verwaltungsgericht bezüglich der allermeisten der vom ARE bestrittenen Sektoren die Auffassung des ARE bestätigt hat, lässt nichts zu wünschen übrig.

Vor diesem Hintergrund können die gestellten Fragen wie folgt beantwortet werden:

1./2. Aus der Sicht des Bundesrats besteht in diesem Bereich kein Stillstand. Trotzdem ist er bereit, stets auch prüfen zu lassen, ob noch Spielräume bestehen, ohne dass der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet unterlaufen würde. In diesem Sinn hat er schon in seiner Botschaft vom 31. Oktober 2018 zur zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes Vorschläge gemacht, die in gewissen Situationen Mehrnutzungen ermöglichen würden, sofern diese kompensiert werden. Die UREK-S hat in ihren, am 21. Mai 2021 in die Vernehmlassung gegebenen Vorentwurf ebenfalls entsprechende Vorschläge aufgenommen.

3. Der Bundesrat sieht innerhalb des Rahmens des geltenden Rechts keinen politischen Ermessensspielraum im Hinblick auf eine grosszügigere Praxis, wie sie dem Fragesteller vorzuschweben scheint. Damit erübrigen sich auch Überlegungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Bundesrat einem Bundesamt verbindliche Vorgaben für die Ausübung des ihm zustehenden Beschwerderechts machen könnte und sollte.

Antwort des Bundesrates.