Lexipedia

21.1093 · Anfrage · 2021-12-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Vom 4. Januar 2022 an unterliegen Chemikalien in Tattoo-Farben in der gesamten Europäischen Union den Beschränkungen durch die sogenannte REACH-Verordnung ("Registrierung, Evaluierung, Autorisierung und Restriktion von Chemikalien"), Punkt 75, Anhang XVII. Die REACH-Verordnung betrifft zirka 4000 Substanzen für Kosmetika, also auch Nagellack und Lippenstifte, von denen bei Weitem nicht alle in Tätowierfarben enthalten sind - nach dem Motto: Was auf der Haut nichts zu suchen hat, hat auch in der Haut nichts zu suchen. Diese Substanzen seien nicht ausreichend erforscht oder gefährlich. Sie könnten beispielsweise Hautallergien auslösen oder krebserregend sein, erklärt die Europäische Chemikalienagentur ECHA. Diese Regeln sind so streng, dass bei ihrem Inkrafttreten so gut wie keine der gängigen Farben für bunte Tätowierungen mehr verwendet werden dürfen. Dies führt dazu, dass die Gefahr besteht, dass Tattoo-Kunden in die Schweiz kommen, um sich in der EU verbotene Substanzen unter die Haut zu stechen. Speziell Grenzkantone sind also negativ betroffen. Schon vor Inkrafttreten der REACH-Verordnung besteht bezüglich der Qualität von Tattoo-Farben Handlungsbedarf. Eine Untersuchung des kantonalen Laboratoriums Thurgau vom 28. Juli 2020 hat ergeben, dass drei Viertel der geprüften Tattoo-Farben nicht zum Tätowieren geeignet sind.

1. Was unternimmt der Bundesrat, um zu verhindern, dass schädliche Tattoo-Farben unter die Haut gestochen werden?

2. Wie verhindert der Bundesrat, dass die Schweiz zum Eldorado für Tätowierer mit schädlichen Farben aus dem EU-Raum wird?

3. Erwägt der Bundesrat, den Inhalt der REACH-Verordnung auch zu übernehmen, um kein Hort für fragwürdige Tätowierer zu werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 2. Bei der Gesetzgebung im Bereich Tätowierung zählt die Schweiz zu den Vorreiterländern: Seit 2005 ist die Verwendung von Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up in der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt geregelt (HKV; SR 817.023.41). Die Verordnung hält fest, dass Tätowierfarben und Farben für Permanent-Make-up bei bestimmungsgemässer Anwendung die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht gefährden dürfen. Sie listet zudem verbotene Pigmente und weitere Zusatzstoffe auf, für die ein Gesundheitsrisiko bekannt ist (Art. 5 HKV).

2018 erliess das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) eine Weisung für die Vollzugsbehörden, um einen schweizweit einheitlichen Vollzug der Bestimmungen im Bereich Tätowierung zu gewährleisten (www.blv.admin.ch > Gebrauchsgegenstände > Kosmetika und Schmuck > Piercing und Tattoo > Weisung 2018/2 Vollzugsaufgaben im Bereich Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken).

Damit die Betriebe kontrolliert werden können, müssen die Kontrollbehörden wissen, wo tätowiert wird. Deshalb besteht seit dem 1. Mai 2018 für Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten, eine Meldepflicht bei der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde (Art. 62 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung; LGV [SR 817.02]).

3. Ziel der neuen Verordnung (EU) 2020/2081 zur Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung ist, den Einsatz der Farben für Tattoos und Permanent-Marke-up sicherer zu machen. Die Schweiz ist zwar nicht verpflichtet, diese Bestimmungen zu übernehmen, das BLV wird die neue Verordnung im Rahmen der Revision der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung jedoch prüfen und entscheiden, wie die neuen Bestimmungen in das Schweizer Recht zu übernehmen sind, das bereits heute den Einsatz zahlreicher dieser Substanzen stark einschränkt oder verbietet.

Antwort des Bundesrates.