21.3027 · Interpellation · 2021-03-01
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Im vergangenen Jahr hat die Armasuisse die "Beschaffung von Skiausrüstungen" abgeschlossen. Das Verfahren wurde zwar öffentlich ausgeschrieben, die Zuschlagskriterien wurden aber im laufenden Verfahren präzisiert, resp. abgeändert. Die neuen Kriterien wurden weder erneut ausgeschrieben noch den am Beschaffungsprozess beteiligten Unternehmen zu Kenntnis gebracht. Die nachträglich präzisierten, resp. abgeänderten Zuschlagskriterien führten zu einem intransparenten und unfairen Verfahren und zur unrechtmässigen Erteilung des Zuschlages. Die Solothurner Unternehmung "Unlimited Optins GmbH" mit ihrem Markenski "Mach" sowie der Schweizer Steuerzahler wurden durch Armasuisse beschissen.
Weil bei der Vergabe grobe Verfehlungen zu Ungunsten des Solothurner Unternehmens Unlimited Options GmbH gemacht wurden, wird die Angelegenheit nun via Interpellation auf die politische Ebene gebracht. Die Ausschreibung sowie die Zuschlagsbewertung liegen dem Interpellanten vor. Diese können jederzeit eingesehen werden.
1. Warum wurde der Zuschlag aufgrund nachträglich präzisierter, resp. abgeänderter Kriterien erteilt, die nicht transparent ausgeschrieben wurden?
2. Warum werden präzisierte, resp. abgeänderte Zuschlagskriterien nicht erneut öffentlich ausgeschrieben oder den bietenden Unternehmen mitgeteilt?
3. Wer von Armasuisse verantwortet die "Beschaffung von Skiausrüstungen" und speziell die nachträglich präzisierten, resp. abgeänderten Zuschlagskriterien?
4. Entspricht es der gängigen Praxis von Armasuisse, transparente Ausschreibungen vorzugaukeln, um im Nachhinein Kriterien zu präzisieren, resp. abzuändern?
5. Warum macht das VBS überhaupt öffentliche Ausschreibungen und gaukelt Transparenz vor, um den Zuschlag de facto intransparent, aufgrund nachträglich veränderter Kriterien zu erteilen?
6. Die nachträglich veränderten Zuschlagskriterien führten im konkreten Fall dazu, dass der Firma Unlimited Options GmbH einen Schaden von rund 40 000 Franken für die Ausschreibung plus eine Umsatzeinbusse von rund einer halben Million Franken entstanden ist. Wie kommt der Bund gegenüber der Firma Unlimited Optins GmbH für diesen Schaden auf?
7. Ist der Bund bereit, die Beschaffung von Skiausrüstungen nochmals transparent und fair für alle Beteiligten durchzuführen?
Ausschreibungs- vs. und Vergabekriterien
- In der Ausschreibung verlangte Armasuisse eine "verstärkte Skioberfläche (z.B. Titanal-Oberfläche)". Die Dicke der Titanal-Oberfläche wurde nicht spezifiziert. In der Vergabe entschied aber die Dicke der Titanal-Oberfläche über das Erreichen der maximalen Punktzahl. "> 0,5 mm" entsprach die Maximalpunktzahl.
- In der Ausschreibung verlangte Armasuisse einen "verstärkten Endschutz mit Einfräsung". In der Vergabe ist plötzlich die Rede von einer "Metallverstärkung aus Aluminium". Die Firma Unlimited Options GmbH erhielt nicht die volle Punktzahl, weil sie eine "Metalllegierung" offerierte. In diesem Vergabedetail handelt es sich um blanke Wortklauberei, denn der offerierte Endschutz besteht ebenfalls aus einer Aluminium-Metalllegierung.
- In der Ausschreibung wurden "verstärkte Kanten > 2 mm bis 2,2 mm" vorgegeben. In der Vergabe erhält die maximale Punktzahl, wer "Verstärkungen von grösser-gleich 2,2 mm" offeriert. Dies entspricht einer krassen Veränderung des ursprünglichen Kriteriums. Denn die Maximalpunktzahl erreicht, wer de facto ausserhalb der ursprünglich vorgegebenen Toleranz liegt.
Sämtliche nachträglich präzisierten Vergabekriterien hätte die Firma Unlimited Options GmbH problemlos erfüllt, wenn Armasuisse diese bereits bei der Ausschreibung transparent ausgewiesen oder im laufenden Verfahren mitgeteilt hätte. Die Beschaffung von Skiausrüstungen für die Schweizer Armee war daher intransparent und unfair. Die Firma mit dem wirtschaftlich besten Angebot (Unlimited Options GmbH) hätte auch alle Detail-Kriterien erfüllt, wenn diese transparent ausgewiesen worden wären. Somit wurde nicht nur die Firma Unlimited Options GmbH beschissen, sondern auch der Schweizer Steuerzahler, der nun die höheren Beschaffungskosten zu tragen hat. Ausserdem liegt der dringende Verdacht vor, dass die Veränderung der Zuschlagskriterien, in Missbrauch des nicht beschwerdefähigen Beschaffungsprozesses erfolgten. Denn die Beschaffung von Skiausrüstungen fällt nicht in die Liste "des zivilen Materials für Verteidigung und Zivilschutz". Aus diesem Grund gelten Ski beschaffungstechnisch als Kriegsgut und sind nicht beschwerdefähig.
Stellungnahme des Bundesrates
1./2./3./4./5. Das federführende Bundesamt für Rüstung armasuisse hat die vorliegende Ausschreibung einer vertieften internen Prüfung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass die vorliegende Ausschreibung nicht einwandfrei durchgeführt wurde. Es ist richtig, dass in den Ausschreibungsunterlagen lediglich die übergeordneten Zuschlagskriterien aufgeführt wurden. Hingegen trifft es nicht zu, dass die Zuschlagskriterien im Nachhinein abgeändert wurden. Irrtümlicherweise wurden aber die Subkriterien nicht bekannt gegeben. Dies weicht von der üblichen und etablierten Vorgehensweise ab. Es liegt im Interesse der Beschaffungsstellen, möglichst detaillierte Kriterien bekanntzugeben. Dadurch sollen möglichst viele Angebote verschiedener Anbietenden im Wettbewerb geprüft werden können.
6. Die Ausgangslage war für alle interessierten Firmen dieselbe. Der Zuschlag ging an das Angebot, das die Anforderungen der Schweizer Armee am besten erfüllen konnte.
Es besteht im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen keine rechtliche Grundlage, Umsatzeinbussen aufgrund nicht erteilter Aufträge geltend zu machen. Die Beschaffungsstelle hat der Firma auf Anfrage zur Begründung ihrer Nichtberücksichtigung die detaillierten Kriterien und deren Bewertung zugestellt. Die Firma hat die Versäumnisse in den Ausschreibungsunterlagen darauf gegenüber der Beschaffungsstelle aber nicht weiter angesprochen.
Es steht der Firma frei, einen allfälligen Schaden und dessen Höhe zu begründen und gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32) geltend zu machen.
7. Eine Wiederholung der Ausschreibung ist ausgeschlossen. Der Beschaffungsprozess ist abgeschlossen. Der Zuschlag ist rechtskräftig und der Beschaffungsvertrag unterzeichnet.
Antwort des Bundesrates.