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21.3031 · Interpellation · 2021-03-01

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Am 6. November 2019 wurde Abdoul Mariga nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz zwangsweise nach Guinea zurückgeführt. Am 17. Oktober 2020 verstarb er alleine in einem Spital in Conakry, vermutlich an den Folgen von Hepatitis B. Die Wegweisung von A. Mariga erfolgte aufgrund des Entscheids des SEM, ihm die Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 14 des Asylgesetzes (AsylG) zu verweigern. Die Waadtländer Behörden unterstützten das Regularisierungsgesuch des jungen Mannes, der als Koch im Universitätsspital Lausanne (CHUV) arbeitete und dessen Arbeitgeber seine erfolgreiche Integration bestätigte. Die Bearbeitung von Regularisierungsgesuchen nach Artikel 14 AsylG durch das SEM ist in der Regel nicht transparent, extrem restriktiv und weist grosse Unterschiede zwischen den Kantonen auf, deren Empfehlungen anscheinend nicht berücksichtigt werden.

1. Laut den Statistiken des SEM werden die Regularisierungsgesuche nach Artikel 14 Absatz 2 AsylG gewisser Kantone unverhältnismässig oft abgelehnt. Wie erklärt der Bundesrat dies?

2. Da die Entscheide des SEM nicht extern überprüft werden, lassen sie viel Raum für Willkür. Welche Regularisierungsmodalitäten, Kriterien und Argumente wurden in den letzten fünf Jahren angeführt, um die von den Kantonen eingereichten Dossiers abzulehnen?

3. Wie gewährleistet der Bundesrat die Kohärenz und Gleichbehandlung der Regularisierungsgesuche, die beim SEM nach Artikel 14 Absatz 2 AsylG eingereicht werden?

4. Aus welchen Gründen hat das SEM im Fall von Abdoul Mariga den Waadtländer Behörden die Zustimmung verweigert, obwohl alle gesetzlich vorgeschriebenen Integrationskriterien für seine Regularisierung erfüllt waren?

5. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass das SEM die von seinem Arbeitgeber bestätigte berufliche Integration von A. Mariga als Kriterium für die Regularisierung hätte akzeptieren können? Erkennt er den unverzichtbaren Charakter von A. Marigas Arbeit als Koch in einem Lausanner Spital (VD) angesichts der aktuellen Pandemie an?

6. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass das öffentliche Interesse die Durchführung der zwangsweisen Wegweisung, die mit erheblichen menschlichen, finanziellen und ökologischen Kosten verbunden ist, eines finanziell unabhängigen jungen Mannes rechtfertigt?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die statistischen Daten des Staatssekretariats für Migration (SEM) deuten nicht darauf hin, dass die Regularisierungsgesuche gewisser Kantone unverhältnismässig oft abgelehnt werden. In den meisten Fällen genehmigt das SEM diese Gesuche, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung erfüllt sind. Im Jahr 2020 wurden 178 solche Gesuche an das SEM gerichtet, das in 26 Fällen die Zustimmung verweigert hat. Im Jahr 2019 hat das SEM 153 Fälle genehmigt und 14 abgelehnt.

2. Beim Bundesverwaltungsgericht kann Beschwerde eingereicht werden, wenn das SEM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) verweigert. Der Rechtsschutz ist somit gewährleistet. Die Gründe, weshalb das SEM seine Zustimmung zu einem von einer kantonalen Behörde vorgelegten Härtefallgesuch verweigert, werden statistisch nicht erfasst. Nach Gesetz und bestätigter Rechtsprechung wird die Anerkennung eines Härtefalls restriktiv beurteilt. Sind die Voraussetzungen und Kriterien von Artikel 14 Absatz 2 AsylG und von Artikel 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) nicht erfüllt, wird keine Härtefallbewilligung erteilt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die betreffende Person mit trölerischem Prozessieren den Vollzug ihrer Wegweisung verzögert oder keinen Willen zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätsausweisen zeigt.

3. Die Kohärenz und Gleichbehandlung der Gesuche um Aufenthaltsbewilligung ist gewährleistet durch die gesetzliche Verpflichtung des SEM und der kantonalen Behörden, sich an das Gesetz, die Verordnung und die ausführlichen Weisungen des SEM zu halten. Zudem stellt das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine einheitliche und gesetzeskonforme Behandlung der Härtefallgesuche sicher.

4. Aus Gründen des Datenschutzes nimmt der Bundesrat keine Stellung zu Einzelfällen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Situation im vorliegenden Fall im Rahmen von aufeinanderfolgenden Beschwerden an diese Instanz geprüft. Das Gericht hat den Entscheid des SEM, die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 AsylG zu verweigern, bestätigt.

5. Wenn die Behörde prüft, ob die betreffende Person ausreichend integriert ist, berücksichtigt sie die Teilnahme am Wirtschaftsleben. Dies ist ein wichtiges, aber nicht das einzig entscheidende Kriterium für die Integration. Die Integrationskriterien sind in Artikel 58a Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.201) festgelegt. Daran ändern auch die besonderen Umstände aufgrund der gegenwärtigen Pandemie nichts.

6. Im vorliegenden Fall haben sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht mehrfach zur Frage der Wegweisung geäussert. Die betroffene Person hat die innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft. Wenn eine ausreisepflichtige Person sich weigert, die Schweiz selbstständig zu verlassen, können die zuständigen kantonalen Behörden in Zusammenarbeit mit dem SEM eine Zwangsrückführung organisieren.

Antwort des Bundesrates.