21.3084 · Motion · 2021-03-08
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der vorsieht, dass die öffentliche Hand für Opfer von sexueller, häuslicher oder allgemein geschlechtsspezifischer Gewalt (einschliesslich Stalking) -unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen - die Verfahrenskosten übernimmt.
Begründung
Mit der Ratifizierung der Istanbul-Konvention, dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, hat die Schweiz sich klar dazu verpflichtet, die Opfer zu schützen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Diese Motion soll als Folge dieser Verpflichtung den Anstoss geben, Frauen und Mädchen unabhängig von ihrem sozialen und finanziellen Status zu schützen.
Die Abschaffung der Verfahrenskosten für die Opfer von sexueller, häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt ist ein Instrument, um mutmassliche Opfer zu unterstützen. Opfer von häuslicher oder sexueller Gewalt zögern oft, Anzeige zu erstatten, da die seelische Belastung aufgrund des erlebten Leids oft schwer zu ertragen ist. Das Opfer muss sich nämlich einem mühsamen Ermittlungsverfahren stellen, das zwar möglicherweise für gerichtlichen Zwecke erforderlich ist, aber leicht zum Phänomen der sogenannten sekundären Viktimisierung führen kann. Die Tatsache, dass eine Frau sich der Gerichtsmaschinerie, den Verwandten, Freundinnen und Freunden sowie dem Angreifer und auch der öffentlichen Meinung stellen muss, ist derart abschreckend, dass laut ISTAT (Istituto Nazionale di Statistica, Nationales Statistikinstitut Italiens) nur 18,2 Prozent der Frauen, denen der Partner (oder der Ex-Partner) Gewalt angetan hat, den Mut finden, Anzeige zu erstatten.
Um die Opfer zu ermutigen, wegen des erlittenen Leids Anzeige zu erstatten, braucht es Sensibilisierungsarbeit, Schulung und einen Kulturwandel. Die Abschaffung der Verfahrenskosten kann dabei helfen, da dadurch umgehend eines der Hindernisse auf dem Weg zu einer Anzeige wegfällt.
52 Prozent der Delikte im Bereich der häuslichen Gewalt passieren innerhalb einer Beziehung. Solche disfunktionalen Machtverhältnisse innerhalb einer Beziehung können auch zu Schwierigkeiten beim Zugang zu Geld führen. Wird Druck, oft auch psychischer Druck (der oft nicht offensichtlich und nur schwer belegbar ist) ausgeübt, hat dies zur Folge, dass das Opfer sich nicht immer frei fühlt, das gemeinsame Vermögen zu verwenden. Die Zahlen auf dem Bankkonto des Missbrauchsopfers geben daher nicht das ganze Ausmass der Situation wieder.
Wegen des herrschenden Gesundheitsnotstands nehmen die Zahlen der geschlechtsspezifischen Gewalt zu. Es ist daher entscheidend, jetzt aktiv zu werden und den Missbrauchs- und Gewaltopfern einen leichteren Zugang zu den Gerichtsverfahren zu ermöglichen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das geltende Recht sieht bereits diverse Regelungen vor, welche die Pflicht zur Übernahme von Verfahrenskosten für Opfer von Gewalt stark einschränken oder die Opfer sogar ganz davon befreien.
So trägt in einem Strafverfahren grundsätzlich der Staat die Verfahrenskosten (Art. 423 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Einem Opfer, das eine Straftat zur Anzeige bringt, sich aber weiter nicht aktiv am Strafverfahren beteiligt, werden nie Verfahrenskosten auferlegt. Konstituiert sich ein Opfer einzig als Privatklägerin oder Privatkläger im Strafpunkt, so können ihm nur in besonderen Ausnahmefällen Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 427 Abs. 2 StPO). Macht das Opfer im Strafverfahren auch Zivilansprüche geltend, indem es sich als Privatklägerin oder Privatkläger im Zivilpunkt konstituiert, können ihm jene Verfahrenskosten auferlegt werden, welche durch die Behandlung des Zivilpunktes verursacht worden sind. Dies setzt freilich voraus, dass das Opfer mit seinen Zivilforderungen unterliegt (z. B. bei Freispruch der beschuldigten Person oder bei Einstellung des Verfahrens, Art. 427 Abs. 1 StPO). Diese Kann-Regelungen ermöglichen zwar eine Kostenauflage an das Opfer, verlangen sie aber nicht. Bei Opfern erfolgt die Auferlegung von Verfahrenskosten jedenfalls nur mit Zurückhaltung (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 21.12.2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1327). Sofern ein Opfer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind, kann es zudem die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Diese umfasst die Befreiung von den Verfahrenskosten und auch die Bestellung eines Rechtsbeistandes, sofern es zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 136 StPO). Im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung schlägt der Bundesrat zudem eine Verbesserung der Stellung des Opfers vor, indem dieses die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege unter keinen Umständen mehr zurückerstatten müssen soll (vgl. Art. 138 Abs. 1bis E-StPO, BBl 2019 6789). Im Rahmen eines Strafverfahrens ist das Anliegen der Motionärin somit bereits weitestgehend umgesetzt.
Mit dem Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen vom 14. Dezember 2018 hat der Gesetzgeber aber auch den zivilrechtlichen Schutz gemäss Artikel 28b Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) insbesondere hinsichtlich der Verfahrenskosten weiter verbessert: So werden seit dem 1. Juli 2020 dem Opfer, welches das Zivilgericht wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen (Stalking) anruft, generell keine Gerichtskosten mehr auferlegt (vgl. Art. 114 Bst. f Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Um zu vermeiden, dass der Staat diese Kosten in jedem Fall zu tragen hat, können sie allenfalls der im Verfahren unterlegenen gewaltausübenden Person auferlegt werden (vgl. Art. 115 Abs. 2 ZPO). Wie im Strafverfahren kann dem Opfer auch im Zivilverfahren im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege eine Rechtsbeiständin oder ein Rechtsbeistand bestellt werden. Die von der Motionärin verlangte Entlastung des Opfers von den Verfahrenskosten unabhängig von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen ist für Zivilverfahren somit bereits Realität.
Im Übrigen umfasst die Opferhilfe gemäss Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) u.a. kostenlose Beratungen, Soforthilfe und längerfristige Hilfe (z.B. für eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand). In den zugehörigen Verfahren sind Opfer von Gesetzes wegen von Verfahrenskosten befreit (Art. 2 Bst. f und Art. 30 OHG).
Nach Ansicht des Bundesrates sind die geltenden Regelungen und die bereits vorgeschlagenen Gesetzesänderungen ausgewogen und tragen den Bedürfnissen der Opfer bereits grösstmöglich Rechnung. Er sieht deshalb keinen weiteren Handlungsbedarf im Sinne der Motion.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.