Lexipedia

21.3105 · Interpellation · 2021-03-10

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Alle Kinder haben gemäss Bundesverfassung und Kinderrechtskonvention Anspruch auf einen umfassenden unentgeltlichen Grundschulunterricht. Ein neuer Bericht der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter stellt fest, dass in den verschiedenen Bundesasylzentren (BAZ) die Dauer des Unterrichts zwischen 3 und 5 Tagen pro Woche variiert. Das Alter für die Schulpflicht orientiere sich an der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung. Gemäss der Stellungnahme des SEM besuchen Minderjährige in zwei BAZ die Schule bis zum Erreichen der Volljährigkeit.

Deshalb ersuche ich den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Wie definiert der Bund einen inhaltlich und zeitlich umfassenden Grundschulunterricht?

2. Wie viele Tage und Stunden pro Woche gehen schulpflichtige Kinder und Jugendliche aus den verschiedenen BAZ zur Schule?

3. Bis zu welchem Alter besuchen Kinder aus den verschiedenen BAZ den Grundschulunterricht?

4. Was unternimmt der Bund, um mit den dafür zuständigen Kantonen sicherzustellen, dass eine Ungleichbehandlung der Kinder und Jugendlichen in den verschiedenen BAZ bezüglich, Umfang und Inhalt des Unterrichts sowie des Alters für die Schulpflicht, behoben wird?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Gemäss Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) liegt die Zuständigkeit für den Grundschulunterricht bei den Kantonen. Demnach definieren die Kantone den ausreichenden Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV. Der Standortkanton ist für die Organisation des Grundschulunterrichts für asylsuchende Personen im schulpflichtigen Alter, die sich in einem Bundesasylzentrum (BAZ) aufhalten, zuständig (Art. 80 Abs. 4 Asylgesetz, SR 142.31). Das SEM unterstützt den Standortkanton dabei (Art. 9 Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen, SR 142.311.23).

2. Der Umfang des Schulunterrichts für minderjährige Asylsuchende, die in den BAZ untergebracht sind, hängt von der kantonalen Gesetzgebung zum Grundschulunterricht und vom Beschulungskonzept des Standortkantons für Asylsuchende ab. Die Beschulungskonzepte tragen den besonderen Bedürfnissen der asylsuchenden Kinder und Jugendlichen Rechnung (z.B. schulische und sprachliche Vorkenntnisse, wechselnde Klassenzusammensetzung). In den meisten BAZ besuchen die Kinder und Jugendlichen an fünf Tagen pro Woche die Schule (Bern, Basel, Allschwil, Flumenthal, Altstätten, Kreuzlingen, Pasture, Zürich und Embrach). In den übrigen BAZ, in denen schulpflichtige Kinder und Jugendliche untergebracht sind, ist dies an vier Tagen pro Woche der Fall (Chiasso, Glaubenberg, Boudry, Vallorbe und Giffers). Die Anzahl Schulstunden pro Woche variiert je nach Altersgruppe und BAZ. Sie beträgt zwischen 16 und 29 Schulstunden pro Woche. In Ausnahmesituationen sind für eine beschränkte Dauer Abweichungen möglich (z.B. fehlende Räumlichkeiten aufgrund von Covid-Schutzmassnahmen).

3. In allen BAZ, in denen minderjährige Asylsuchende untergebracht sind, besuchen Jugendliche bis 16 Jahre den Grundschulunterricht. Im BAZ Altstätten sowie den Asylregionen Zürich (BAZ Zürich und Embrach) und Nordwestschweiz (Basel, Reinach und Allschwil) werden Jugendliche über den 16. Geburtstag hinaus bis zum 18. Geburtstag beschult.

4. Die Unterschiede in der Beschulung von asylsuchenden Minderjährigen ergeben sich mitunter aus den unterschiedlichen kantonalen Regelungen zum Grundschulunterricht. Davon sind auch Kinder ausserhalb des Asylbereichs betroffen.

Im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags, in Zusammenarbeit mit den Standortkantonen den Grundschulunterricht sicherzustellen, schöpft der Bund seinen Handlungsspielraum aus. Er richtet Subventionen für den Schulunterricht von 16- bis 17-jährigen Asylsuchenden aus, sofern eine entsprechende Anfrage eines Kantons vorliegt. Aus Sicht des Bundesrats ist eine Beschulung über den 16. Geburtstag hinaus sinnvoll, um den Jugendlichen eine Tagesstruktur zu bieten.

Antwort des Bundesrates.