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21.3109 · Interpellation · 2021-03-10

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat das private Unternehmen OSEARA AG beauftragt, zu beurteilen, ob Personen zwangsweise weggewiesen werden können, und die Sonderflüge zu begleiten.

Menschenrechtsorganisationen sowie Ärztinnen und Ärzte zeigen sich seit Langem ernsthaft besorgt über die Leistungen der OSEARA AG im Hinblick auf die Einhaltung von ethischen und berufsethischen Regeln. Ihre Bedenken beziehen sich auch auf die mangelnde Transparenz in Bezug auf den der OSEARA AG erteilten Auftrag und dessen Durchführungsbestimmungen.

Unabhängig davon, ob eine Person aus rein medizinischer Sicht per Sonderflug weggewiesen werden kann oder nicht, ist der Bund verpflichtet, keine Wegweisungen in Länder durchzuführen, in denen schutzbedürftige Personen schwerwiegenden gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wären oder sogar in Lebensgefahr schweben würden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat 2016 festgehalten, dass Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Urteil Paposhvili gg. Belgien, Bsw. 41738/10) nicht nur für ausländische Personen gilt, die einem unmittelbaren Sterberisiko ausgesetzt sind, sondern auch für jene, denen im Falle einer Wegweisung eine rasche und irreversible Verschlechterung ihres Gesundheitszustands droht. Die für die Wegweisung zuständigen Behörden müssen die Folgen der Wegweisung für die betreffende Person abschätzen, indem sie ihren Gesundheitszustand vor der Wegweisung mit dem vergleichen, der nach der Wegweisung im Zielstaat zu erwarten wäre.

Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:

1. Inwiefern wird in der Liste der medizinischen Kontraindikationen für zwangsweise Rückführungen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt?

2. Welche Ausbildungen haben die Ärztinnen und Ärzte, die bei der OSEARA AG angestellt sind?

3. Die Kontrolle der Dienstleistungen der OSEARA AG gibt auch Organisationen, die sich für die Verteidigung der Grundrechte einsetzen, Anlass zur Besorgnis. Nachdem das Vergabeverfahren für die Kontrolle der Dienstleistungen der OSEARA AG im Jahr 2016 mangels Anbietern abgebrochen wurde, wurde der Kontrollauftrag schliesslich vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2020 an die JDMT Medical Services AG vergeben. Wie wurde diese Kontrolle durchgeführt? Welche Kontrolle gibt es seit September 2020? Könnte diese Kontrolle nicht eher einer Institution aufgetragen werden, die sich der Einhaltung von ethischen und berufsethischen Regeln verschrieben hat, anstatt einem privaten Unternehmen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) und der Schweizerischen Ärztevereinigung (FMH) entwickelte Kontraindikationsliste dient als Hilfsmittel bei der medizinischen Beurteilung der Transportfähigkeit; d.h. bei der Feststellung, ob zum Zeitpunkt der geplanten Ausreise der Transport der betroffenen Person aus gesundheitlichen Gründen erfolgen kann oder nicht (bzw. unter welchen Auflagen dieser erfolgen kann). Davon zu unterscheiden ist die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die das Staatssekretariat für Migration (SEM) vorgängig im Rahmen des Asylverfahrens prüft. Dabei berücksichtigt das SEM die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Gemäss Artikel 83 Absatz 4 AIG ist der Vollzug der Wegweisung u.a. dann unzumutbar, wenn eine konkrete Gefährdung durch eine medizinische Notlage besteht. Eine medizinische Notlage kann vorliegen, wenn eine weggewiesene Person ein schweres körperliches oder psychisches Leiden aufweist und die Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsland unzulänglich sind. In diesen Fällen verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.

2. Der Vertrag zwischen dem SEM und der Oseara AG setzt für die eingesetzten Ärzte einen Facharzttitel voraus. Seit April 2015 verfügt die Oseara AG über eine Bewilligung als ambulante ärztliche Institution. Alle im Rahmen des SEM-Mandats eingesetzten Ärzte verfügen über eine Assistenzbewilligung oder Berufsausübungsbewilligung. Seit Anfang 2018 werden für sämtliche medizinische Begleitungen nur noch Ärzte mit Facharzttitel und Weiterbildung in Notfallmedizin eingesetzt. Vor 2018 wurden in Einzelfällen Ärzte ohne Facharzttitel aber mit Erfahrung in der Notfallmedizin für die medizinische Begleitung bei Rückführungen eingesetzt.

3. Der Vertrag mit der JDMT Medical Services AG läuft bis am 30. Juni 2021. Er enthält Verlängerungsoptionen des SEM mit einer Maximaldauer bis am 31. Dezember 2024, wovon die erste für die Zeitperiode bis am 30. Juni 2022 eingelöst wurde. Das Mandat beinhaltet ein Fallcontrolling und die Prüfung der Rahmenbedingungen der medizinischen Dienstleistungen. Bis Ende Februar 2021 hat die JDMT Medical Services AG insgesamt 380 Fälle überprüft und die Ergebnisse dem SEM bzw. der Oseara AG weitergeleitet. Das SEM war aufgeschlossen gegenüber einer Vergabe des Controlling-Mandats an eine öffentlich-rechtliche Institution. Sowohl die Ausschreibung im Jahr 2016 als auch das Einladungsverfahren im Jahr 2018 haben gezeigt, dass der Markt an potentiellen Anbietern mit der notwendigen medizinischen Expertise - unabhängig von deren Organisationsform - für dieses Mandat klein ist (vgl. dazu auch Antwort des Bundesrates zur Interpellation Glättli 19.3529). Der Bundesrat hält jedoch fest, dass die medizinischen Standesregeln auch für private Dienstleistungsunternehmen gelten.

Antwort des Bundesrates.