21.3112 · Motion · 2021-03-10
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Ich beauftrage den Bundesrat, einen Entwurf zur Änderung von Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a der Bundesverfassung vorzulegen, sodass der Bund nicht nur die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation, sondern auch von jenen der zweiten Generation erleichtert.
Begründung
Am 12. Februar 2017 haben 17 Kantone und eine grosse Mehrheit der Stimmberechtigten entschieden, die Einbürgerung von jungen Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation zu erleichtern. Dies ist ein Zeichen zugunsten der staatsbürgerlichen Integration von jungen Menschen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind; dadurch wird auch die besondere Beziehung, welche diese jungen Menschen mit der Schweiz haben und die sie mit ihr verbindet, anerkannt, und diese Zugehörigkeit wird zu einem festen Bestandteil der gesellschaftlichen Identität dieser Menschen. Studien zufolge wirkt die Einbürgerung als Katalysator für die Integration und stellt einen Faktor für den Zusammenhalt dar. Zudem ist die demokratische Legitimation von Volksentscheiden umso ausgeprägter, je grösser der Anteil der Wohnbevölkerung mit einem Schweizer Pass ist. Die Anzahl neuer Einbürgerungen nimmt seit 2018 jedoch ab. Mehr denn je ist es daher notwendig, die staatsbürgerliche Integration und damit die Einbürgerung von jungen Menschen der zweiten Generation zu erleichtern. Es soll auch anerkannt werden, dass die besondere Beziehung, die die jungen Menschen der dritten Generation haben, auch bei den jungen Menschen der zweiten Generation gegeben ist, die ebenfalls in der Schweiz geboren wurden, hier zur Schule gegangen sind und soziale Beziehungen und ein Zugehörigkeitsgefühl zu unserem Land entwickelt haben. Ihre Einbürgerung sollte auf der Grundlage eines Gesuchs einer Person der zweiten Generation erleichtert und gefördert werden, da die Staatsbürgerschaft weiterhin eine Frage des ausdrücklichen Willens bleibt. Damit werden die drei vom Bundesrat vorgelegten und von einer sehr grossen parlamentarischen Mehrheit unterstützten Vorschläge aus den Jahren 1983, 1994 und 2003, die darauf abzielten, die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation zu erleichtern, unter günstigen Rahmenbedingungen umgesetzt. Angesichts der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens ist es wichtig, diese Arbeit jetzt zu beginnen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Zahl der Einbürgerungen ist in den letzten 30 Jahren deutlich gestiegen, sie unterliegt jedoch gewissen jährlichen Schwankungen. Während im Jahr 1992 etwa 10 000 Personen das Schweizer Bürgerrecht erhielten, wurde im Jahr 2006 ein Höchststand von 46 000 eingebürgerten Personen verzeichnet. Im Jahr 2020 wurden rund 35 000 Personen eingebürgert, demgegenüber lag der Wert im Vorjahr mit rund 42 000 Einbürgerungen etwas höher.
Die Einbürgerungspolitik misst sich nicht in erster Linie anhand der Anzahl jährlich eingebürgerter Personen. Entscheidend ist vielmehr die Wirkung, die damit in der Gesellschaft erzielt wird. Der Erhalt des Schweizer Bürgerrechts erfolgt am Schluss eines gesellschaftlichen und politischen Integrationsprozesses. Der Bundesrat ist sich der Anforderungen auf dem Weg zum Schweizer Bürgerrecht bewusst und er ist sich darüber im Klaren, dass nicht alle am Erwerb des Schweizer Bürgerrechts interessierten Ausländerinnen und Ausländer die dafür erforderlichen Kriterien erfüllen können.
Ausländerinnen und Ausländer erwerben das Schweizer Bürgerrecht in erster Linie durch die ordentliche Einbürgerung. Das Verfahren der ordentlichen Einbürgerung liegt im Gegensatz zur erleichterten Einbürgerung in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden. Die erleichterte Einbürgerung ist insbesondere für Konstellationen vorgesehen, in denen ein bestimmter familienrechtlicher Anknüpfungspunkt gegeben ist (z. B. Ehegatte eines Schweizer Bürgers). Bei der zweiten Ausländergeneration handelt es sich demgegenüber um Personen, die im Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs nachgezogen wurden oder die in der Schweiz geboren sind.
Der Bundesrat will die Einbürgerungsverfahren für die zweite Ausländergeneration im Verantwortungs- und Regelungsbereich der Kantone und Gemeinden belassen, da sie am besten beurteilen können, wer die Voraussetzungen für das Schweizer Bürgerrecht erfüllt. Mit der Doppelzählung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz zwischen dem 8. und 18. Altersjahr besteht bereits eine Einbürgerungserleichterung für die zweite Ausländergeneration. Zudem können die Kantone Verfahrenserleichterungen für die zweite Ausländergeneration vorsehen, wie beispielsweise kürzere kantonale Wohnsitzfristen.
Würde die Einbürgerung der zweiten Ausländergeneration mit der erleichterten Einbürgerung ebenfalls in die Zuständigkeit des Bundes fallen, könnten die Kantone und Gemeinden lediglich noch über die Einbürgerung der ersten Ausländergeneration entscheiden. Eine solche Regelung würde der Bedeutung der Kantone (Kantonsbürgerrecht) und der Heimatgemeinden (Gemeindebürgerrecht) im Einbürgerungsverfahren nicht mehr gerecht.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.