21.3113 · Motion · 2021-03-10
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die 12-monatige Lernphase für Junglenker, welche das 18. Altersjahr bereits erreicht haben, abzuschaffen. Der Artikel 22 Absatz 1bis der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr ist entsprechend anzupassen.
Begründung
Die Regeln zur neuen Revision der Führerausweisvorschriften wurden als "grossartige" Verbesserung verkauft. Schaut man sich jedoch die einzelnen Massnahmen genauer an, so fällt auf, dass einmal mehr die jungen Verkehrslenker abgestraft werden. Es ist zwar erfreulich, dass man neu bereits ab 17 Jahren die Fahrausbildung beginnen kann, stossend ist hingegen die Einführung einer sogenannte Lernphase für 18-20-Jährige, welche sich über zwölf Monate erstreckt. Diese Massnahme verursacht eine unnötige Verzögerung des Fahrausweiserwerbs! In der Praxis bedeutet dies, dass ein Lernfahrer, welcher vor dem 20. Altersjahr den Lernfahrausweis erwirbt, neu eine Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen muss, was eine massive Verzögerung gegenüber der heutigen Praxis zur Folge hat.
Mit dieser neuen Regelung werden neu alle jungen Lernfahrer, die ihre Theorieprüfung nicht schon mit 17 Jahren ablegen möchten, durch die neue Regelung massiv schlechter gestellt als bis anhin. Denn mit der neuen Regel ist es während der Lernphase untersagt, das Fahrzeug allein zu lenken.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Seit dem 1. Januar 2021 müssen Personen, die den Lernfahrausweis für Personenwagen vor Vollendung des 20. Lebensjahres erwerben, eine begleitete Lernphase von zwölf Monaten durchlaufen. Erst danach dürfen sie die praktische Autoprüfung ablegen und alleine fahren. Damit der Führerausweis trotzdem mit 18 Jahren erworben werden kann, hat der Bundesrat das Alter für den Erwerb des Lernfahrausweises auf 17 Jahre gesenkt.
Mit dieser Massnahme wird die Verkehrssicherheit erhöht: Je mehr begleitete Lernfahrten vor der praktischen Prüfung stattfinden, je mehr Fahrpraxis angeeignet werden kann, umso kleiner ist danach das Unfallrisiko, das bei Junglenkerinnen und Junglenkern besonders hoch ist. Das zeigen Erfahrungen in Ländern wie Schweden, Österreich und Deutschland, welche analoge Regelungen bereits seit Längerem anwenden.
Der Bundesrat hat das UVEK beauftragt, diese Massnahme spätestens nach drei Jahren ab Inkrafttreten zu evaluieren, die Ergebnisse zu veröffentlichen und dem Bundesrat einen Antrag für das weitere Vorgehen zu stellen (Art. 151m der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976, SR 741.51).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.