Lexipedia

21.3116 · Interpellation · 2021-03-10

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:

1. Im Gegensatz zur EU gibt es in der Schweiz keine Bodenpreisstatistik für Kulturland. Mit Annahme der Motion Ruffy (86.938) wurde der Bundesrat beauftragt, eine Bodenpreisstatistik einzuführen und 1996 lag ein entsprechendes Detailkonzept vor. Warum genau wurde diese Statistik nicht eingeführt?

2. In seiner Antwort auf die Interpellation Bonny (96.3326) wertet der Bundesrat eine Bodenpreisstatistik als nützliches Instrument im Gesetzesvollzug, etwa bei der Raumplanung, dem Natur- und Landschaftsschutz und dem bäuerlichen Bodenrecht. Hat sich an dieser Beurteilung etwas geändert?

3. Mittlerweile werden die Grundbücher elektronisch geführt und der Aufwand für eine Bodenpreisstatistik würde zumindest in den Kantonen nicht mehr ins Gewicht fallen. Erwägt der Bundesrat nun die Preise für Kulturland statistisch zu erfassen?

4. Warum gibt es in der Schweiz keine verbindlichen Angaben über die Pachtzinse?

5. In Frankreich sind die Kulturlandpreise und Pachtzinse um ein Vielfaches tiefer und die Betriebe sind viel besser arrondiert. Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob und wie sich das französische System (SAFER) adaptieren liesse?

6. Güterzusammenlegungen sollen die Parzellierungen der Betriebe vermindern. Durch den Rückgang der Bauernbetriebe entstehen aber laufend neue inneffiziente Betriebsstrukturen mit grossen Distanzen zwischen Stammbetrieb und einzelnen Bewirtschaftungsflächen. Ist der Bundesrat bereit, Meliorationskredite an Bedingungen zu knüpfen, die Güterzusammenlegungen auch langfristig sichern?

7. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, mit Anpassungen im bäuerlichen Bodenrecht diese ungünstigen

Entwicklungen zu korrigieren?

Begründung

Durch den anhaltenden Strukturwandel in der Landwirtschaft (-1,8 Prozent Betriebe pro Jahr) nimmt der Pachtlandanteil laufend zu (von 42 Prozent 1976 auf 46 Prozent 2016). Eine eigentliche Pachtzinskontrolle, wie sie in den Kantonen praktiziert wurde, existiert nur noch auf dem Papier. Das bedeutet, dass ein immer grösserer Anteil der Direktzahlungen nicht mehr den Bewirtschaftern zugutekommt, sondern zunehmend den Landbesitzern. Die Kulturlandpreise sind verglichen mit dem angrenzenden Ausland enorm gestiegen. Diese Entwicklung führt dazu, dass Betriebsarrondierungen verunmöglicht werden und zunehmend grössere Distanzen zwischen Stammbetrieb und Bewirtschaftungsparzellen zurückgelegt werden müssen.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Vorschlag zur Erstellung einer Schweizerischen Bodenpreisstatistik (Motion Ruffy 86.938) fiel seinerzeit schon in der Vernehmlassung kontrovers aus. Die Hälfte der Kantone und zahlreiche Verbände lehnten das Vorhaben ab. Aufgrund der eingereichten Motion nahm das Bundesamt für Statistik die Arbeiten zur Erstellung einer schweizerischen Bodenpreisstatistik auf. Nachdem 1996 das Detailkonzept vorlag, wurden die Arbeiten im Dezember 1997 aufgrund einer Interpellation Bonny (96.3326) abgebrochen (vgl. Bericht der Finanzdelegation an die Finanzkommission des Nationalrates und des Ständerates betreffend die Oberaufsicht über die Bundesfinanzen im Jahre 1997, S. 3126).

2. Der Bodenpreis spielt volkswirtschaftlich v.a. innerhalb der Bauzone eine grosse Rolle, da er direkt den Wert von Wohnimmobilien, Industriestandorten und deren Mietpreise beeinflusst. Für Landwirtschaftsland sieht das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) eine andere, wirksamere Lösung vor. Jede Handänderung von Landwirtschaftsland muss bewilligt werden (Art. 61 BGBB), dabei kontrolliert der Kanton einerseits, ob der Preis nicht übersetzt ist (Art. 66 BGBB) und andererseits, ob die Selbstbewirtschaftung gegeben ist. Die Spekulation mit Landwirtschaftsland wird so wirksamer verhindert. Die Kantone besitzen eine Übersicht über die verkauften Parzellen. Die meisten Kantone verzichten auf eine Offenlegung, da diese auch die Position der Verkäufer und Verkäuferinnen stärkt. Die Anliegen der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes werden mit dem Monitoring des Bauens ausserhalb der Bauzone überwacht. Die angestrebten Ziele zur Vermeidung von Spekulationen und gegen steigende Bodenpreise für Landwirtschaftsland konnten erreicht werden. Eine kostspielige Bodenpreisstatistik bringt keinen Zusatznutzen.

3. Die elektronische Führung des Grundbuchs vermindert den Aufwand für eine Schweizerische Bodenpreisstatistik nicht. Auch wenn das Grundbuch digital geführt wird, ist der Preis darin nicht aufgeführt. Der Preis befindet sich in den Beweisdokumenten, welche meistens noch in Papierform vorliegen. Im Übrigen liegt die Schwierigkeit nicht in der Erfassung der Kaufpreise, sondern in der statistischen Auswertung. Es müssen nicht nur die Preise innerhalb der Familie (Verkauf zum landwirtschaftlichen Ertragswert) von jenen auf dem freien Markt getrennt werden. Der Verkehrswert landwirtschaftlicher Grundstücke wird auch durch Bodenqualität, Parzellengrösse, Parzellenform, der Erschliessung und der sich darauf befindenden Gebäude beeinflusst. Zudem müssen landwirtschaftliche Grundstücke von landwirtschaftlichen Gewerben unterschieden werden. Wegen dem illiquiden Bodenmarkt von Landwirtschaftsland könnte die Statistik nur für sehr grosse Regionen oder einen sehr langen Zeithorizont aussagekräftige Auswertungen erstellen.

4. In der Schweiz ist der Pachtzins gesetzlich festgelegt. Der Pachtzins für landwirtschaftliche Gewerbe muss von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden (Art. 42 Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht [LPG; SR 221.213.2]). Bei Pachtgrundstücken können die vom Kanton bezeichneten Behörden bei der Bewilligungsbehörde Einsprache gegen übersetzte Pachtzinse erheben (Art. 43 LPG). Der konkret bezahlte Pachtzins für landwirtschaftliche Grundstücke ist den Behörden nicht bekannt. Auf eine statistische Erhebung sollte wegen den damit verbundenen Kosten verzichtet werden.

Obwohl der buchhalterisch ausgewiesene Pachtzins pro Betrieb auch aufgrund von methodischen Anpassungen zwischen 2016-2019 deutlich zunahm, hat sich der durchschnittliche Pachtzins für Parzellen nur um 5 Prozent erhöht.

5. In der Schweiz hat der Pächter nach Ablauf der gesetzlichen Erstpachtdauer ein Vorkaufsrecht (Art. 47 BGBB). In Frankreich kann die Interessenvertretungen der Regionen (Gesellschaft für ländliche Entwicklung und Ansiedlung neuer Bewirtschafter, SAFER) Grundstücke erwerben, um sie dann wieder zu veräussern. Staatliche Gesellschaften, die in den Bodenmarkt eingreifen, den Handel kontrollieren und selbst als Immobiliengesellschaften auftreten, widersprechen der liberalen Wirtschaftsordnung der Schweiz und der Souveränität der Kantone. Die tieferen Bodenpreise und der tiefere Pachtzins in Frankreich ist nicht auf das französische System zur Kontrolle des Bodenmarktes zurückzuführen, sondern unter anderem auf eine tiefere Wertschöpfung aus der landwirtschaftlichen Produktion und den tieferen Direktzahlungen.

Zur Förderung der Betriebsarrondierung kann eine Erwerbsbewilligung nur erteilt werden, wenn das zu erwerbende Grundstück innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Gewerbes liegt (Art. 63 Abs. 1 Bst. d BGBB). Im Rahmen der Vernehmlassung zur AP22+ wurde vorgeschlagen, dass der ortsübliche Bewirtschaftungsbereich im BGBB einheitlich festgelegt wird. Der Vorschlag wurde von der Mehrheit der Vernehmlasser und Vernehmlasserinnen abgelehnt.

6. Güterzusammenlegungen werden in der Schweiz vom Bund mit Beiträgen à fonds perdu gefördert (Art. 93 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.1], Art. 14 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 [SVV; SR 913.1]). Einmal zusammengelegte Grundstücke unterliegen dem unbefristeten Zerstückelungsverbot (Art. 102 LwG). Dieses muss im Grundbuch angemerkt werden und darf ohne Bewilligung durch den Kanton nicht gelöscht werden. Die Kantone dürfen Zerstückelungen bzw. Löschungen des Zerstückelungsverbots im Grundbuch nur ausnahmsweise und in einem engen Rahmen bewilligen (Art. 36 SVV). Die Verfügungen der Kantone müssen dem BLW eröffnet werden, so dass diese gegebenenfalls angefochten werden können. Die langfristige Sicherung von zusammengelegten Parzellen ist genügend.

7. Der Bundesrat hat im Rahmen der AP22+ wesentliche Verbesserungen zur Stärkung des Prinzips der Selbstbewirtschaftung und der Bauernfamilien vorgeschlagen. Die Teilrevision des BGBB wirkt damit auch gegen unerwünschte Spekulationen mit dem wertvollen Kulturland.

Antwort des Bundesrates.