21.313 · Standesinitiative · 2021-05-12
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Ausgangslage
-
Wortlaut
Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 115 des Parlamentsgesetzes reicht der Kanton St. Gallen die folgende Standesinitiative ein:
Die Bundesversammlung wird eingeladen, das Bundesgesetz über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) im Rahmen der laufenden Revision (RPG II) dahingehend anzupassen, dass Kantone und Gemeinden die Erstellung von Bauten und Anlagen für die Produktion von Wärme bzw. Strom aus verholzter Biomasse in der Landwirtschaftszone bewilligen können.
Begründung
In ihrer Antwort auf die Interpellation 51.20.76 "Mehr Planungsfreiheit bei zentralen Holzfeuerungsanlagen" stellt die Kantonsregierung fest, dass die Erstellung von Bauten und Anlagen für die Produktion von Wärme aus verholzter Biomasse ausserhalb einer Bauzone (z.B. in der Landwirtschaftszone) nach Bundesrecht zu beurteilen und aktuell (in der Regel) nicht zulässig sei. Bei einer diesbezüglichen Anpassung des Bundesrechts sei die Regierung durchaus bereit, die jetzige Bewilligungspraxis zu überprüfen und anzupassen.
Für die verholzte Biomasse (Energieholz) bedeutet die aktuelle Bewilligungsgrundlage, dass es nicht möglich ist, ein neues Gebäude mit dem Zweck der Erstellung von Holzenergie (Wärme oder Wärme/Strom) in der Landwirtschaftszone zu bauen. Damit wird die Chance verpasst, Wärmenetzverbunde in Siedlungsnähe zu realisieren, denn in der Bauzone selbst entwertet man ein Grundstück ökonomisch stark, stellt man statt rentablem Wohnraum lediglich eine Heizung hin. Weiter sind die mit solchen Anlagen verbundenen Emissionen (Rauch, Lärm, Transport) im Siedlungsraum selten erwünscht.
Aktuell gibt es in der Schweiz ein grosses, ungenutztes Energieholzpotenzial, mit welchem zusätzlich 1,5 Mio. Tonnen CO2 pro Jahr eingespart werden könnten. Vor diesem Hintergrund gilt es die bundesrechtlichen Bestimmungen gründlich zu evaluieren, um bessere Grundlagen für die Erstellung von Holzenergieanlagen zu ermöglichen.
Mit der Schaffung von Art. 16a Abs. 1bis RPG wird im Grundsatz der politische Wille bekräftigt, dass solche Anlagen in der Landwirtschaft gewünscht wären. In der Ausführungsverordnung hat der Bundesrat in Art. 34a Abs. 1bis der Raumplanungsverordnung (SR 700.1; abgekürzt RPV) die Voraussetzungen für die Zonenkonformität leider jedoch wieder stark eingeschränkt. Die Interessen der Energiepolitik dürfen aber gegenüber den Interessen der Raumplanung nicht geschmälert werden.
Damit die grossen Potenziale unserer einheimischen Ressourcen energetisch und entlang einer gewinnbringenden regionalen Wertschöpfungskette genutzt werden und die ländlichen Räume ihren Beitrag zur Energiestrategie 2050 und zur Erreichung der Klimaziele leisten können, müssen verschiedene Hürden in der Raumplanung abgebaut werden.
Verhandlungen
Debatte im Nationalrat, 15.06.2023
Keine Folge gegeben
Debatte im Ständerat, 28.05.2024
Keine Folge gegeben