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21.315 · Standesinitiative · 2021-06-01

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 reicht der Grosse Rat des Kantons Freiburg bei der Bundesversammlung folgende Standesinitiative ein:

Die Bundesbehörden werden eingeladen, die nötigen Gesetzesbestimmungen zu erlassen, namentlich eine Anpassung der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV; SR 817.022.16), damit:

1. die Angabe des Zuckergehalts in der Nährwertdeklaration obligatorisch wird;

2. zudem eine lesbare und für Konsumentinnen und Konsumenten zum Vornherein verständliche Kennzeichnung obligatorisch wird.

Begründung

Die Verbesserung der Konsumenteninformation ermöglicht es, sich in Kenntnis der Sachlage zu ernähren, und stellt gleichzeitig sicher, dass jede und jeder die Freiheit hat, zu essen was sie oder er will. Eine klare Kennzeichnung des schnellen Zuckergehalts steht im Einklang mit der nationalen Strategie zur Bekämpfung der nichtübertragbaren Krankheiten und verstärkt die kantonalen Aktionsprogramme Ernährung und Bewegung, indem einerseits die individuellen Gesundheitskompetenzen verbessert und andererseits geeignete Rahmenbedingungen entwickelt werden. Mit dieser Massnahme könnte die ganze Bevölkerung erreicht werden, einschliesslich der mit Präventionsbotschaften am schwersten erreichbaren Personen. Sie würde so die Chancengleichheit in Bezug auf die Gesundheit verstärken.

Es ist allerdings ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Schweiz und vor allem auch der Kanton Freiburg eine grosse Menge an Nahrungsmitteln im- und exportieren. Es ist folglich wichtig, keine Massnahmen zu unterstützen, die den Handel behindern könnten und so ausgehebelt würden. Dies wäre namentlich der Fall bei einer Beschriftung in Form von Zuckerwürfeln, die für alle importierten Produkte eine neue Kennzeichnung erfordern würde. Andererseits setzt sich der Kanton aktiv für die Förderung des lokalen Konsums ein und es ist deshalb wichtig, für die Herstellung von lokalen Produkten keine zusätzlichen Hemmnisse oder Verwaltungsaufwand gegenüber importierten Produkten zu schaffen.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine gesunde Ernährung in erster Linie auf dem Gleichgewicht zwischen verschiedenen Nahrungsmitteln beruht, und dass dieses Gleichgewicht nicht gewährleistet ist, wenn ausschliesslich Produkte der Klasse A konsumiert werden. Der Nutri-Score gilt naturgemäss für jedes Lebensmittel einzeln, und nicht für die gesamte Ernährung. Er soll einfach und schnell zu erlernen sein. Der Preis für diese Einfachheit ist jedoch, dass bestimmte Angaben nicht genau unterschieden werden können, beispielsweise der Unterschied zwischen pflanzlichen und tierischen Fettsäuren. Der Nutri-Score sagt auch nichts aus über die Herkunft der Produkte und die Bedingungen, unter denen sie hergestellt wurden. Natürlich ist das auch nicht sein Zweck, aber seine Verallgemeinerung sollte nicht vergessen machen, wie wichtig diese Kriterien beim Einkaufen sind. Ein AOP-Käse oder -Fleisch kann nicht für sich beanspruchen, als A-Produkt klassifiziert zu werden, und trotzdem haben sie ihren Platz in einer ausgewogenen Ernährung.

Der Kanton Freiburg spricht sich deshalb dafür aus, die bereits laufenden Massnahmen des EDI und des BLV zu fördern und die Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16) abzuändern, indem die Kennzeichnungspflicht angepasst wird, wobei die Kompatibilität mit dem Gesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) sichergestellt wird, ohne auf eine spezifische Kennzeichnung einzutreten.