21.3161 · Interpellation · 2021-03-15
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Bei den vorgezogenen Entsorgungsgebühren für Batterien gelten unterschiedliche Ansätze je nach Technologie. Für Salzwasserbatterien liegt diese gemäss Verordnung des UVEK über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühren für Batterien bei Franken 1,90 und damit höher als für Lithium-Batterien (Fr. 1,60) - und zwar pro Kilogramm Gewicht.
Salzwasserbatterien sind pro speicherbare Energiemenge deutlich schwerer als Lithiumbatterien, was den Unterschied noch verstärkt. Aus einer Umweltlogik erscheint eine Umkehrung dieser Verhältnisse sinnvoll, werden doch Salzwasserbatterien als umweltfreundliche Alternative angepriesen. Mit dieser Gebührensetzung werden ökologisch ganz falsche Anreize gesetzt, was gemäss verschiedenen Anbietern dieser innovativen Technologie ein Nachteil beim Verkauf darstellt.
Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Was ist der Grund für die Differenz?
2. Weshalb wird den ökologischen Vorteilen von Salzwasserbatterien bei der vorgezogener Entsorgungsgebühr keine Rechnung getragen?
3. Ist eine Überarbeitung dieser Gebühren vorgesehen? Wenn ja, wann? Welche Änderung schlägt das UVEK vor?
Stellungnahme des Bundesrates
1) Die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) für in Verkehr gebrachte Batterien richtet sich vorwiegend nach den voraussichtlichen Kosten der Entsorgung (Anhang 2.15 Ziffer 6 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, ChemRRV, SR 814.81). Damit gemeint sind insbesondere die Kosten für die Sammlung, den Transport und die umweltverträgliche, stoffliche Verwertung nach dem Stand der Technik. Der Grund für die unterschiedliche Gebührenhöhe für Lithiumbatterien und für Salzwasserbatterien liegt darin, dass aus der stofflichen Verwertung von Lithiumionenbatterien mehr und hochpreisige sekundäre Materialien (z.B. Aluminium, Kobalt, Nickel, Kupfer) zurückgewonnen werden können, als von Salzwasserbatterien. Diese sekundären Rohstoffe bringen auf den Rohstoffmärkten einen Erlös. Dadurch sinken die Kosten für die stoffliche Verwertung.
2) Das Instrument der VEG wurde dazu geschaffen, die Entsorgungskosten zu sichern und eine ökologische Verwertung finanzieren zu können. Wie für alle vorgezogenen Entsorgungsgebühren beinhaltet die VEG-Batterien keine Lenkungswirkung und zieht ökologische Vorteile eines Produkts nicht in Betracht.
3) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) überprüft jedes Jahr die Höhe der Gebühr und passt sie gegebenenfalls an. Dabei wird überprüft, ob die Höhe der Gebühr den Entsorgungskosten entspricht. Das UVEK geht nicht von einer wesentlichen Veränderung der Entsorgungskosten aus. Eine Gebührenanpassung ist deshalb nicht geplant.
Antwort des Bundesrates.