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21.3200 · Interpellation · 2021-03-17

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe ("Stockholm-Konvention") von 2004 verbietet neben anderen Stoffen auch das Gift PCB weltweit. Zudem stipuliert es das Ziel, wonach PCB bis 2028 weltweit beseitigt sein soll. Die Schweiz hat diese Konvention ratifiziert. Spätestens mit dem Schadensfall am Bergbach Spöl im Schweizerischen Nationalpark wurde klar, dass die Erfüllung dieses Ziels in der Schweiz noch nicht erreicht ist. Daher stellen sich folgende Fragen:

1. Gibt es beim Bund ein Monitoring oder ein Inventar aller PCB-Quellen?

2. Gibt es beim Bund einen Plan zur vollständigen Beseitigung von PCB in der Schweiz?

3. Wird die Schweiz das Ziel einer vollständigen Beseitigung von PCB gemäss Stockholm-Konvention bis 2028 erreichen bzw. befindet sie sich auf einem zielkonformen Absenkpfad?

4. Falls nicht: Bis wann und mit welchen Massnahmen gedenkt der Bundesrat, PCB vollständig zu beseitigen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bund betreibt weder ein systematisches Monitoring von polychlorierten Biphenylen (PCB), noch existiert ein Inventar des Bundes über PCB-Quellen. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCB sind in der Schweiz seit 1986 verboten. Der Vollzug dieser Verbotsbestimmungen obliegt den Kantonen. Diese haben in den 1980er und 1990er Jahren Inventare über PCB-haltige Transformatoren und Kondensatoren geführt, um deren Ausserbetriebnahme und Entsorgung bis zum vorgeschriebenen Termin Ende August 1998 zu überwachen.

2. Damit die noch vorhandenen PCB-Vorkommen identifiziert, sachgerecht entfernt und entsorgt werden, besteht gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV, SR 832.311.141) und der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA, SR 814.600) eine Ermittlungspflicht für PCB bei Umbau- und Rückbauvorhaben, bei denen ein Verdacht auf das Vorhandensein von PCB vorliegt. Der Arbeitgeber muss die Gefahren ermitteln und die damit verbundenen Risiken bewerten. Die Bauherrschaft muss der zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über Art, Qualität und Menge der Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung einreichen. Der grösste Teil der ursprünglich vorhandenen PCB-Quellen in Elektroanlagen und Bauwerken in der Schweiz ist seit dem Totalverbot von 1986 entfernt und entsorgt worden.

3./4. Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP-Konvention, SR 0.814.03) verpflichtet die Vertragsparteien, geeignete Strategien zu entwickeln, damit Flüssigkeiten mit einem PCB-Gehalt über 50 mg/kg und technische Einrichtungen, die mit PCB verunreinigt sind, spätestens bis 2028 festgestellt werden. Weiter müssen sie geeignete Massnahmen ergreifen, damit PCB enthaltende Abfälle so entsorgt werden, dass die darin enthaltenen PCB zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Dies ist in der Schweiz nahezu abgeschlossen. Bei offenen Anwendungen (wie Anstriche, Beschichtungen, Fugendichtungsmassen) werden durch die laufenden Sanierungen und Rückbauten von Bauwerken aus den 1960er bis 1980er Jahren kontinuierlich PCB entfernt und entsorgt. Die Schweiz erfüllt damit ihre Pflichten als Vertragspartei des Stockholmer Übereinkommens. Wie in der Antwort des Bundesrates auf die Frage Pult 21.7332 ausgeführt, prüft das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Auftrag des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) derzeit die Einführung von Grenzwerten in anderen Bereichen - beispielsweise in der Gewässerschutzverordnung.

Antwort des Bundesrates.