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Erkennung und Betreuung von Asylsuchenden mit besonderen Bedürfnissen. Wo stehen wir?

21.3203 · Interpellation · 2021-03-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Kurz vor Weihnachten, am 23. Dezember 2020, starb eine asylsuchende Person in der Nähe des Bundesasylzentrums Boudry. Es handelte sich um eine vulnerable Person in psychiatrischer Betreuung, die bereits einen Suizidversuch begangen hatte. Laut Zeugenaussagen wurde dieser Person mehrmals von Protectas-Angestellten der Zugang zum Bundesasylzentrum verweigert, weil sie betrunken war. Ihr Tod wurde zunächst als Selbstmord bezeichnet, später wurde gesagt, dass es sich auch um einen Unfall gehandelt haben könnte.

Diese Tragödie wirft mehrere grundlegende Fragen auf, einerseits zum Verhalten des Sicherheitspersonals und andererseits zur gesundheitlichen und sozialen Betreuung von vulnerablen Asylsuchenden. Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

  • Auf meine Frage 20.5162 antwortete der Bundesrat, dass man dabei sei, einen Leitfaden zur Identifizierung und standardisierten Behandlung von vulnerablen Personen auszuarbeiten. Ist dieser Leitfaden inzwischen fertiggestellt? Werden dessen Richtlinien angewandt? Ist er öffentlich? Falls nicht, ist er trotzdem für Organisationen, die sich im Asylbereich engagieren, zugänglich?
  • Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob eine Person vulnerabel ist oder nicht? Wie wird dies anschliessend berücksichtigt, sowohl in Bezug auf ihre Gesundheitsversorgung und Unterbringung als auch hinsichtlich ihres Asylverfahrens?
  • Sind nach einem Suizidversuch eine Begleitung und eine persönliche Betreuung vorgesehen?
  • Ist der Bundesrat der Ansicht, dass es in der Kompetenz des Sicherheitspersonals liegt, Asylsuchenden den Zugang zu verweigern, ohne sicherzustellen, dass sie einen anderen Schlafplatz haben, wodurch das Risiko in Kauf genommen wird, dass die Asylsuchenden draussen schlafen müssen?
  • Nach welchen Kriterien kann das Sicherheitspersonal ganz allgemein solche Entscheidungen treffen? Welche Überwachungsmechanismen gibt es?
  • Ist Trunkenheit ein häufiges Problem in Bundesasylzentren? Welche Massnahmen könnten gegebenenfalls ergriffen werden?
  • Ist eine Inspektion des Containers, in dem es im Februar 2021 zur Unterkühlung einer asylsuchenden Person kam, vorgesehen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Leitfaden zur Identifizierung und standardisierten Behandlung von vulnerablen Personen ist noch in Ausarbeitung. Nach der Vernehmlassung durch Fachleute der Zivilgesellschaft wird er voraussichtlich Ende 2021 oder Anfang 2022 veröffentlicht.

2. Die im Leitfaden vorgesehenen Indikatoren für besondere Bedürfnisse von vulnerablen Personen richten sich nach den Indikatoren des IPSN (Identification of Persons with Special Needs), einem Instrument des European Asylum Support Office (EASO), an dem sich die Schweiz beteiligt. Die besonderen Bedürfnisse werden sorgfältig und in jedem Fall individuell beurteilt. Je nach den ermittelten Bedürfnissen werden geeignete Massnahmen in Bezug auf die Unterbringung, Unterstützung und medizinische Betreuung getroffen. Die entsprechenden Kosten werden vom SEM übernommen.

3. Alle Asylsuchenden werden spätestens drei Tage nach ihrer Ankunft im Bundesasylzentrum (BAZ) zu einer Erstkonsultation aufgeboten. Diese dient einerseits dazu, allfällige körperliche oder psychische Gesundheitsprobleme frühzeitig zu erkennen, andererseits soll möglichst rasch der Zugang zur Gesundheitsversorgung gewährleistet werden. Wenn das Gesundheitspersonal in den BAZ bei Asylsuchenden eine mögliche Gefährdung ihrer physischen oder psychischen Integrität beobachtet, muss es dies den für die Unterbringung zuständigen Mitarbeitenden des SEM und der jeweiligen Rechtsvertretung melden.

4. Bei einem Suizidversuch wird in Absprache mit der betroffenen Person und ihrer Ärztin oder ihrem Arzt sowie mit dem Betreuungs- und Gesundheitspersonal des BAZ eine persönliche Betreuung in die Wege geleitet. Schwere Fälle werden an einen Facharzt oder eine Fachärztin in Psychiatrie überwiesen oder in eine psychiatrische Klinik eingewiesen, sofern die suizidgefährdete Person damit einverstanden ist.

5. Wird eine asylsuchende Person aus disziplinarischen Gründen vorübergehend aus der Unterkunft ausgeschlossen, wird ihr ein separater Raum zur Verfügung gestellt, wo sie sich während der Zeit des Ausschlusses aufhalten kann (Art. 26 Abs. 3 der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen; SR 142.311.23). Keine Mitarbeiterin und kein Mitarbeiter eines BAZ darf einen Ausschluss anordnen, wenn es für die asylsuchende Person keinen Ort gibt, an dem sie allenfalls schlafen kann.

6. Im Allgemeinen sind der Schutz vor einer Gefährdung der Sicherheit und die Durchsetzung der Hausordnung die wichtigsten Gründe, weshalb der Zutritt zum Zentrum vorübergehend verweigert wird. Das SEM überprüft regelmässig - und nach jedem gemeldeten Vorfall - ob das Sicherheitspersonal diese Kriterien vorschriftsgemäss anwendet. Die Nichtbeachtung von Vorschriften und Kompetenzüberschreitungen durch das Sicherheitspersonal werden vom SEM geahndet.

7. Einige Asylsuchende in den BAZ weisen einen problematischen Konsum von Substanzen auf. Das SEM erweitert zurzeit gemeinsam mit Fachleuten im Suchtbereich sein Angebot zur Unterstützung von Personen mit Suchtproblemen. Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) erwähnt in ihrem Bericht 2019-2020 zu den Bundeszentren die Schaffung einer Suchtsprechstunde im BAZ Kreuzlingen und bewertet diese als Best Practice.

8. Im Zusammenhang mit der Unterkühlung eines Asylsuchenden, der sich in einem Container des BAZ Boudry aufgehalten hatte, wurde eine Strafuntersuchung eröffnet, die zurzeit noch läuft. Die vom SEM aufgestellten Container sind beheizt und werden nicht abgeschlossen, sodass die Asylsuchenden jederzeit mit einer Betreuungsperson des Zentrums in Kontakt treten können. Eine Inspektion des Containers hat ausserdem bestätigt, dass die Heizung im Zeitpunkt des erwähnten Vorfalls in Betrieb war.

Antwort des Bundesrates.

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