21.323 · Standesinitiative · 2021-10-29
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung nimmt der Kanton Waadt sein Initiativrecht auf Bundesebene wahr und fordert die Bundesversammlung auf, das geltende Recht, namentlich Artikel 16 ("Genehmigung der Prämientarife") des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12), wie folgt zu ändern:
Absatz 6: Vor der Genehmigung des Prämientarifs können die Kantone zu den für ihren Kanton geschätzten Kosten und Prämientarifen gegenüber den Versicherern und der Aufsichtsbehörde Stellung nehmen; das Genehmigungsverfahren darf dadurch nicht verzögert werden. Die Kantone können bei den Versicherern und der Aufsichtsbehörde die dazu benötigten Informationen einholen. Diese Informationen dürfen weder veröffentlicht noch weitergeleitet werden.
Begründung
Umfassende Information der Kantone zur Ermöglichung einer zweckdienlichen Stellungnahme bei der Genehmigung der Krankenkassenprämien
Bis Ende 2015 (also vor Inkrafttreten des KVAG) sahen Artikel 61 Absatz 5 und Artikel 21a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vor, dass die Kantone - im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung der Krankenversicherungsprämien - zu den Prämienvorschlägen der Versicherer für die Bevölkerung ihres Kantons Stellung nehmen können. Zu dieser Regelung gehörte es auch, dass den Kantonen die Daten der Krankenversicherer vollständig zur Verfügung gestellt werden. Die Kantone erhielten so Budgetinformationen über die Machbarkeit, die vollständige Erfolgsrechnung (Ausgaben und Einnahmen in den Bereichen Versicherungstätigkeit, finanzielle Aktivitäten und ausserordentliche Aktivitäten) und die Prämienvorschläge.
Bei der Ausarbeitung des neuen KVAG - bei der unter anderem die Bestimmungen über die Kompetenz des Bundes für die Prämiengenehmigung eingeführt wurden - wurde die Beteiligung der Kantone infrage gestellt. In der ersten Phase - genauer gesagt im Vorentwurf, der den Kantonen im Februar 2011 zur Konsultation vorgelegt wurde - war diese Beteiligung nicht einmal vorgesehen. Die Kantone lehnten sich natürlich gegen diesen Ausschluss vom Verfahren auf. Deshalb unterbreitete der Bundesrat dem Parlament daraufhin einen revidierten Gesetzesentwurf. Die Bestimmung wurde dann in den Jahren 2013 und 2014 vom Parlament überarbeitet. In der endgültigen Fassung von Artikel 16 Absatz 6 KVAG wird den Kantonen lediglich das Recht eingeräumt, zu den Kosten Stellung zu nehmen, aber nicht mehr zu den Prämien. Diese Fassung wurde - obwohl sich die Kantone über die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren für die ursprüngliche Formulierung einsetzten - nicht mehr geändert.
Seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. Januar 2016 hat die Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Gesundheit (BAG), auf der Grundlage von eben diesem Artikel 16 Absatz 6 KVAG schrittweise die Informationen, die den Kantonen von den Versicherern geliefert werden, reduziert und die Möglichkeit der Kantone zur Stellungnahme eingeschränkt. Dies ging so weit, dass das BAG den Kantonen im Jahr 2019 die Daten zu den Prämien 2020 (Prämieneinnahmen und Prämienvorschläge) überhaupt nicht mehr übermittelte und die Kantone nur noch um eine Stellungnahme zu den von den Versicherern prognostizierten Kosten ersuchte. Diese Situation und die damit einhergehende Intransparenz sind unhaltbar.
Eine aktive und zweckdienliche Beteiligung der Kantone, die auf vollständigen Informationen über die jeweilige Versicherungslage in den Kantonen beruht, ist für eine volkswirtschaftlich so wichtige Sozialversicherung wie die Krankenversicherung unerlässlich. Die Prämienerhöhungen sind ein Problem, das die Bevölkerung direkt und immer stärker betrifft und das sich massiv auf die Kantone auswirkt - erstens in Sachen Ausgaben, da individuelle Prämienverbilligungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit der Prämienentwicklung, und zweitens in Sachen Information der Bevölkerung, da der Kanton unterstützungsberechtigten Personen bestimmte Versicherer empfiehlt.
Zudem gilt es auf einen Aspekt der Beteiligung der Kantone hinzuweisen, bei dem proaktives Handeln einen Mehrwert für die Kantone bringt. Im Allgemeinen variieren die Prämien zwischen den Versicherern sehr stark. Um die Kosten für unterstützungsberechtigte Personen in Zaum zu halten, legen die Kantone Normen für die Anerkennung von Prämien fest, die bisweilen dazu führen, dass Tausende Versicherte den Versicherer wechseln - manchmal nur für ein einziges Jahr. Wenn die Kantone frühzeitig einbezogen werden, können sie beim BAG intervenieren und beispielsweise verlangen, dass Prämiennachzahlungen auf mehrere Jahre verteilt werden, damit es zu keinen massiven Versicherungswechseln kommt.
Mit dieser Standesinitiative soll die zentrale Rolle der Kantone wiederhergestellt werden.