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21.324 · Standesinitiative · 2021-10-29

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung nimmt der Kanton Waadt sein Initiativrecht auf Bundesebene wahr und fordert die Bundesversammlung auf, das geltende Recht, namentlich Artikel 14 ("Reserven") des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12), mit einem Artikel 3 zu ergänzen, der wie folgt lautet:

Die Reserven eines Versicherers gelten als übermässig, wenn sie mehr als 150 Prozent des gesetzlich vorgeschriebenen Werts betragen. Übermässige Reserven sind durch den Versicherer zu reduzieren, bis sie diesen Schwellenwert nicht mehr übersteigen.

Begründung

Rückerstattung der übermässigen Reserven der Krankenversicherung

Neben der Möglichkeit für die Versicherer, zu hohe Prämieneinnahmen rückzuerstatten und auf diese Weise überhöhte Gewinne und damit die Anhäufung von Reserven zu vermeiden, sieht das KVAG vor, dass das BAG Prämien, mit denen zu grosse Reserven gebildet würden, ablehnen kann. Bei der Ausarbeitung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) wurden diese Möglichkeiten nicht vorgesehen.

Leider hat das Bundesparlament nicht im Gesetz festgehalten, ab welchem Schwellenwert die Reserven eines Versicherers als übermässig erachtet werden, und auch in der Verordnung des Bundesrates findet sich nur eine allgemeine Formulierung. So legt Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung vom 18. November 2015 (KVAV; SR 832.121) fest, dass Reserven übermässig sind, wenn die Deckung der Mindesthöhe der Reserven des Versicherers auch bei tieferen Reserven langfristig gewährleistet ist. Der ursprüngliche Vorschlag, der im April 2015 in die Vernehmlassung geschickt wurde, war präziser und sah vor, dass Reserven als übermässig gelten, wenn sie mehr als 200 Prozent des gesetzlich vorgeschriebenen Werts betragen.

Die heutige allgemeine Formulierung sowie der Umstand, dass es den Versicherern überlassen bleibt, die Überschüsse rückzuerstatten (Art. 26 KVAV), führen dazu, dass zu hohe Reserven nur äusserst selten zurückbezahlt werden. Die Standesinitiative verlangt deshalb, dass Reserven dann als übermässig gelten, wenn sie mehr als 150 Prozent des gesetzlich vorgeschriebenen Werts betragen. Ausserdem soll die Rückerstattung an die Versicherten ab diesem Schwellenwert verpflichtend sein, damit die übermässige Belastung, welche die Bevölkerung bisher zu tragen hatte, verringert wird. Diese Forderung steht im Einklang mit den Angaben des BAG im Jahr 2017, als es die Rückerstattung von Reserven eines Versicherers genehmigte.