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21.3247 · Postulat · 2021-03-17

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird eingeladen, die Möglichkeiten für eine transparente und nachvollziehbare Regelung aufzuzeigen und darüber Bericht zu erstatten:

a. in welchem Umfang und in welchen Fällen sich das VBS auf Ausnahmeklauseln im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen beruft und wann sich dies tatsächlich rechtfertigen lässt;

b. wer im Einzelfall darüber entscheidet, dass das VBS für sich Ausnahmeklauseln beansprucht;

c. ob dieser Entscheid an eine unabhängige Stelle übertragen und die Gouvernanz zudem durch mehr Rechtsschutz gestärkt werden kann.

Begründung

Bei der Maskenbeschaffung kam es zu grossen Problemen. Das VBS hebelte ein geordnetes und transparentes Beschaffungsverfahren nicht zuletzt dadurch aus, indem es sich bei der Beschaffung wichtiger medizinischer Güter im Zuge der Covid-19-Krise auf Ausnahmeklauseln in Bezug auf die öffentliche Sicherheit und den Schutz der Gesundheit im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) berief (bis Ende 2020 Artikel 3, Absatz 2, Buchstaben a und b; seit Anfang 2021 in Artikel 10, Absatz 4). Dabei beanspruchte das VBS diese Ausnahmeklauseln laut Beschaffungsbericht der Taskforce Beschaffungskoordination Corona VBS vom 3. Dezember 2020 für eine viel längere Periode, als dies von der Marktsituation her gerechtfertigt erscheinen mag.

Ähnliche Ungereimtheiten zeigen sich bei der Beschaffung weiterer Güter durch das VBS, die zivil ebenfalls gehandelt werden. Das VBS beruft sich weit häufiger auf erhöhte Geheimhaltungsbedürfnisse, als sich rechtfertigen lässt. Es entzieht deren Beschaffung damit einem geordneten und transparenten Verfahren, wie es im BöB geregelt ist. Es braucht eine Stärkung der Gouvernanz und des Rechtsschutzes in Bezug auf die Frage, in welchen Fällen das VBS für sich die Ausnahmeklauseln im BöB beanspruchen kann. Der Bundesrat wies in seinen Erläuterungen zur Motion 16.3815 zu Recht darauf hin, dass Ausnahmen gemäss dem Agreement on Government Procurement (GPA) der WTO und des BöB nur in sehr eng umrissenen und definierten Fällen gerechtfertigt sind.

Bereits der Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle zuhanden der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 18. Oktober 2007 zur Rüstungsbeschaffung im VBS wies auf zahlreiche Mängel hin. Die Medien sind voll von Beispielen, die aufzeigen, dass die damals beschriebenen Mängel bis heute nicht behoben sind.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Ausnahmen zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens und der Sicherheit sind im WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und im revidierten Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen festgehalten. Der Gesetzgeber hat die Ausnahmen bewusst und abschliessend formuliert. Der Wettbewerbsgedanke soll vor übergeordneten Zielen wie dem Schutz des Lebens oder der öffentlichen Sicherheit zurücktreten. Die Ausnahmen dienen dem Schutz und der Sicherheit der Schweiz. Sie dienen nicht dazu, geltendes Recht zu umgehen.

Die Ausnahmeregelung bezüglich Sicherheit (Art. 10 Abs. 4. Bst. a des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen; BöB; SR 172.056.1) ist hauptsächlich bei Beschaffungen anwendbar, deren Bekanntwerden die Sicherheit der Schweiz gefährden würden.

Die Beanspruchung von Ausnahmeklauseln wird in jedem Fall anhand eines dafür vorgesehenen Verfahrensentscheides rechtlich geprüft. Dabei muss jeweils geklärt werden, ob allenfalls mildere, den Anbieterwettbewerb weniger stark einschränkende Mittel zur Verfügung stehen. Die Ausnahmen müssen von der beanspruchenden Stelle, welche die Verantwortung für die Entscheide trägt, begründet und dokumentiert werden.

Die während der Covid-19-Krise erfolgten Beschaffungen von wichtigen medizinischen Gütern und Dienstleistungen stützten sich auf die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates vom 13. März 2020. Dies in Übereinstimmung mit der Ausnahmeregelung im damaligen Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen. Die Anwendbarkeit war klar gegeben, da die weitere Entwicklung der Pandemie zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar war. Gleichzeitig herrschte erhebliche Dringlichkeit, da zahlreiche Staaten und Organisationen gleichzeitig Schutzmasken und andere medizinische Güter beschaffen mussten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.