21.3306 · Interpellation · 2021-03-18
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Wie ich erfahren habe, begleiten Angestellte der Eidgenössischen Zollverwaltung ohne spezielle Ausbildung Grenzwächterinnen und -wächter bei mobilen Einsätzen. Dies bringt offensichtlich Probleme in Bezug auf die Sicherheit mit sich. Die Grenzwächterinnen und -wächter sind bewaffnet und haben eine polizeiähnliche Ausbildung durchlaufen. Sie sind also bereit, sich jeder möglichen Herausforderung in Sachen Sicherheit zu stellen. Dazu gehört in erster Linie natürlich die Kriminalität, heutzutage aber auch der Terrorismus. Die Tatsache, dass sie bei ihrer Arbeit von unbewaffnetem und in Verteidigungstechniken nicht ausgebildetem Personal begleitet werden, ist problematisch.
Deshalb stelle ich die folgenden Fragen:
1. Seit wann ist bei mobilen Einsätzen bewaffnetes und unbewaffnetes Zollpersonal gemeinsam unterwegs?
2. Auf welcher Rechtsgrundlage werden solche gemeinsamen Einsätze durchgeführt?
3. Kommt es häufig vor, dass ziviles Personal der Eidgenössischen Zollverwaltung ohne spezielle Ausbildung Grenzwächterinnen und -wächter bei mobilen Einsätzen begleiten muss?
4. Wie wird das zivile Personal der Eidgenössischen Zollverwaltung auf solche Einsätze vorbereitet?
5. Welches Ziel wird mit diesen gemeinsamen Einsätzen verfolgt?
6. Wer trägt im Falle eines Unfalls die Verantwortung dafür, dass Personal ohne Ausbildung in Sicherheitsfragen eingesetzt worden ist?
7. Ist sich die Eidgenössische Zollverwaltung der Befürchtungen des betroffenen Personals bewusst? Was wird dagegen unternommen?
8. Ist die Eidgenössische Zollverwaltung bereit, die mobilen Einsätze, an denen ziviles Zollpersonal ohne entsprechende Ausbildung teilnimmt, mit sofortiger Wirkung einzustellen?
9. Wozu sollen über tausend Angestellte des zivilen Zolls bewaffnet werden für ihre Verwaltungsaufgaben an der Grenze, die im Schengen-Raum ja eine Binnengrenze ist, auf Posten, die bereits mit bewaffneten Grenzwächterinnen und -wächtern besetzt sind?
10. Was machen die Verantwortlichen der Eidgenössischen Zollverwaltung zurzeit und in Zukunft mit Angestellten, die sich weigern, eine Waffe zu tragen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Gemeinsame Einsätze von Mitarbeitenden des Zolls und Angehörigen des Grenzwachtkorps (GWK) haben in der EZV eine lange Tradition und finden seit Jahren auch mit kantonalen Stellen (z. B. im Bereich der Schwarzarbeitsbekämpfung) statt.
2./3./5. Die EZV führt ihre Einsätze auf Grundlage der in den Kapiteln 2 und 3 Zollgesetz (SR 631.0) definierten Aufgaben und Befugnissen durch. Wie die EZV ihre Einsätze, die immer lage- und risikobasiert sind, plant und durchführt, ist nicht gesetzlich geregelt. Ziel ist es, die Aufgaben der EZV möglichst effizient und effektiv zu erledigen. Gemeinsame Einsätze erfolgen, wann immer diese sinnvoll und angezeigt sind. Bei diesen gemeinsamen Einsätzen können dank des Vorhandenseins der beiden Berufsprofile (heutige Zöllner und Grenzwächter) gleichzeitig Waren, Transportmittel und Personen kontrolliert und so Wartezeiten oder unnötige Zusatzfahrten vermieden werden.
4. Die EZV hat das so eingesetzte Personal mit verschiedenen Massnahmen auf solche Einsätze vorbereitet. Dazu gehören eine Sicherheitsinstruktion, die Ausrüstung mit Schutzwesten, eine eindeutige Aufgabentrennung zwischen bewaffneten und nicht bewaffneten Kräften und die Leitung solcher Einsätze durch gut geschulte Einsatzleiter. Unbewaffnete Mitarbeitende sind nur im Kontrolldispositiv tätig (z.B. Kontrolle der Waren oder des Transportmittels), während bewaffnete Angehörige des GWK das Sicherheitsdispositiv sicherstellen (z.B. Kontrolle der Personen und Sicherung der Kontrollstelle). Für die Sicherheit der Gruppe im Einsatz sorgen an jeder Kontrollstelle immer mindestens zwei bewaffnete Grenzwächter/innen.
6. Die Sicherheit aller Mitarbeitenden, ob bewaffnet oder nicht, ist das oberste Ziel der EZV. Im Falle eines Unfalls gelten die gängigen Verantwortlichkeitsregeln. Unbewaffnete Mitarbeitende werden niemals mit Sicherheitsaufgaben betraut, die sie in Kontakt mit Gefahren bringen könnten.
7. Die gemeinsamen Einsätze, so wie sie bis jetzt organisiert sind, haben bei den Mitarbeitenden, die an diesen Einsätzen tatsächlich teilgenommen haben, keine besonderen Bedenken hervorgerufen. Die EZV ist sich aber der Befürchtungen hinsichtlich des neuen Berufsprofils sowie der damit nötigen Weiterbildung bewusst und misst der entsprechenden Vorbereitung, der Ausrüstung und einer transparenten Information grosse Bedeutung zu.
8. Die EZV beobachtet ständig die Lage und passt entsprechend die Einsatzregeln an. Sie sieht derzeit keine Veranlassung, auf die Fortsetzung solcher Einsätze zu verzichten.
9. Artikel 228 ZV definiert das Personal der EZV ausserhalb des GWK, welches bereits heute bewaffnet werden kann. Wie eingangs ausgeführt, wird sich die Arbeitsweise des Personals der EZV dank der Digitalisierung ändern. Durch die Vereinfachung und Digitalisierung der Prozesse wird der administrative Aufwand reduziert, die Flexibilität dank des neuen Berufsbilds erhöht und es können mehr operative Kontrollen durchgeführt werden. Die EZV muss in der Lage sein, auf verschiedene möglichen Szenarien zu reagieren (z.B. Corona-Pandemie). Da dem Schutz des Personals eine hohe Bedeutung beigemessen wird, soll es entsprechend ausgerüstet und wenn erforderlich bewaffnet werden. Die vom Parlament vor einigen Jahren gewünschte Aufstockung des GWK zur Stärkung der Sicherheit an der Grenze wird damit auch erfüllt.
10. Für Mitarbeitende, die keine Schusswaffe tragen wollen oder können, werden individuelle Lösungen gesucht. Dies bedeutet aber nicht unbedingt einen Büroarbeitsplatz und auch nicht immer einen Arbeitsplatz am angestammten Arbeitsort. Für gewisse Einsätze ist das Tragen eines Pfeffersprays auch ausreichend.
Antwort des Bundesrates.