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21.3322 · Interpellation · 2021-03-18

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Wie der Bundesrat in der Beantwortung der Interpellation 20.3652 am 26. September 2020 festgehalten hat, ist er sich der angespannten Situation betreffend den wirtschaftlichen Auswirkungen infolge der Covid-19-Pandemie bewusst. Die Situation hat sich inzwischen für viele unserer Unternehmen noch weiter verschärft. Deshalb ist es von grosser Bedeutung, dass bei Ausschreibungen der öffentlichen Hand wann immer möglich, unsere in der Schweiz tätigen Unternehmen berücksichtigt werden. Das hilft mit, die Unternehmen am Leben zu erhalten und damit viele Arbeits- und Ausbildungsplätze.

Deshalb ist es unabdingbar, dass die im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) neu verankerten Zuschlagskriterien "Preisniveau-Klausel" und "Verlässlichkeit des Preises" möglichst rasch zur Anwendung gelangen.

Dazu bitte ich den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Seit 1. Januar 2021 ist das neue BöB in Kraft. Konnten die Umsetzungsarbeiten zum neuen Preisniveau-Kriterium inzwischen abgeschlossen werden und wie sieht diese Umsetzung in groben Zügen aus?

2. Hat der Bundesrat die angekündigte Vergabe eines externen Mandates zur Unterstützung hinsichtlich der technischen Umsetzung des Preisniveaus-Kriteriums wahrgenommen und wurde das Mandat inzwischen abgeschlossen?

3. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Kantone im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über einen allfälligen Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) dringend auf Informationen zur Umsetzung des Preisniveau-Kriteriums auf Bundesebene warten?

4. Welchen Zeitplan sieht der Bundesrat für die Kommunikation der Bundeslösung an die Kantone vor?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich den anhaltenden, erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Schweizer Unternehmen infolge der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie bewusst.

Die Geltungsdauer der am 27. März 2020 von der Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) und der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) erlassenen Empfehlungen "Covid-19 - Handlungsspielraum zur Milderung der Auswirkungen auf die schweizerische Volkswirtschaft aus Sicht des öffentlichen Beschaffungswesens" wurde daher zwischenzeitlich bis zum 30. Juni 2021 verlängert und soll weiter bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.

Im Rahmen der KBOB und der BKB wird die Umsetzung der gerade auch in der Pandemiesituation wichtigen neuen Vergabekultur gemäss dem revidierten BöB umfassend unterstützt (vgl. unter anderem das Faktenblatt Neue Vergabekultur - Qualitätswettbewerb, Nachhaltigkeit und Innovation im Fokus des revidierten Vergaberechts: www.kbob.admin.ch > Themen und Leistungen > Instrumente sowie www.bkb.admin.ch > Die BKB > Empfehlungen / Faktenblätter / Leitfäden).

Zu den Fragen 1 und 2

Um den Beschaffungs- und Bedarfsstellen des Bundes ein Instrument für die Anwendung des neu in Art. 29 Abs. 1 BöB enthaltenen Zuschlagskriteriums der "unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird" zur Verfügung stellen zu können, liessen die BKB und die KBOB einen sogenannten Preisniveaurechner durch eine beigezogene Leistungserbringerin entwickeln. Nach Abschluss dieser Arbeiten wurde das Instrument im April 2021 auf den Webseiten der BKB und KBOB öffentlich zugänglich gemacht und steht für interessierte Beschaffungs- und Bedarfsstellen für die Anwendung bereit (vgl. www.bkb.admin.ch > Themen > Preisniveaurechner). Hinsichtlich der Anwendung der Preisniveauklausel bestehen noch keine Erfahrungen bei den Vergabestellen der Bundesverwaltung. Das Zuschlagskriterium wird gemäss Art. 29 Abs. 1 BöB "unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz" anwendbar sein, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA 2012).

Für die Umsetzung des ebenfalls in Art. 29 Abs. 1 BöB enthaltenen Zuschlagskriteriums der "Verlässlichkeit des Preises" hat die KBOB als Anhang 2 zu den Leitfäden zur Beschaffung von Planerleistungen und Werkleistungen ein Faktenblatt publiziert, welches die Vergabestellen des Bundes bei der erstmaligen Anwendung des neuen Kriteriums im Rahmen von Pilotprojekten unterstützen soll (vgl. www.kbob.admin.ch > Themen und Leistungen > Instrumente). Die ersten Ausschreibungen von Pilotprojekten wurden inzwischen veröffentlicht. Auf Grundlage der Erkenntnisse aus den Pilotprojekten plant die KBOB Empfehlungen zur Anwendung des Zuschlagskriteriums abzugeben.

Zu den Fragen 3 und 4

Dem Bundesrat ist bekannt, dass derzeit viele Kantone das Beitrittsverfahren zur Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) eingeleitet haben. Anders als die Eidgenössischen Räte hat das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) bei der Verabschiedung der IVöB bewusst auf eine Aufnahme des Zuschlagskriteriums zum Preisniveau (und auch des Zuschlagskriteriums betreffend die Verlässlichkeit des Preises) verzichtet. Dieses ist daher auch nicht Teil der harmonisierten Umsetzungsmassnahmen der Totalrevision der öffentlichen Beschaffungsrechtserlasse zwischen Bund und den subföderalen Ebenen. Die von Seiten des Bundes vorgesehene Umsetzungslösung ist, wie oben erwähnt, öffentlich zugänglich. Zudem steht die KBOB mit der kantonalen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz BPUK, die Mitglied der KBOB ist, in regelmässigem Kontakt. Eine weitere Kommunikation an die Kantone ist nicht vorgesehen.

Antwort des Bundesrates.