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21.3358 · Interpellation · 2021-03-18

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Was waren die detaillierten Resultate der Prüfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für neue Züchtungsverfahren durch UVEK und WBF?

2. Wie viel Zeit ist nach Ansicht des Bundesrats erforderlich, um eine "History of Safe Use" für ein neues Züchtungsverfahren zu etablieren?

3. Soll die praktische Anwendung aller neu entwickelten Züchtungsverfahren blockiert werden, bis eine "History of Safe Use" besteht?

4. Wie kann eine "History of Safe Use" für Verfahren entstehen, wenn deren breitere Anwendung in der Praxis verboten ist (z. B. durch ein Moratorium)?

5. Ist nach Ansicht des Bundesrats für transgene Nutzpflanzen, die seit über einem Vierteljahrhundert auf inzwischen 13 Prozent der weltweiten Ackerfläche angebaut werden, eine "History of Safe Use" gegeben?

Begründung

Innovative Züchtungsverfahren wie die Genomeditierung bieten grosse Chancen für die Entwicklung krankheitsresistenter Pflanzen und damit für eine nachhaltigere und produktivere Landwirtschaft.

2018 war es laut Bundesrat noch unklar, ob Produkte neuer genetischer Technologien als "gentechnisch veränderte Organismen" (GVO) gelten. Die Resultate der Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen durch UVEK und WBF wurden nicht veröffentlicht, was ihre Beurteilung verhindert. Allerdings scheint der Bundesrat basierend darauf inzwischen nur noch sehr beschränkten und nicht dringlichen Anpassungsbedarf zu sehen. Die Akademien der Wissenschaften Schweiz dagegen schlagen eine verstärkt produktbezogene Risikobeurteilung vor und weisen auf dringenden Handlungsbedarf für die Einstufung genomeditierter Pflanzen mit einzelnen Punktmutationen hin.

Der Bundesrat hat differenzierte Regelungen für Organismen auf der Basis neuer Züchtungsverfahren seither wiederholt abgelehnt, und diese pauschal als GVO klassifiziert und den Regelungen des Gentechnikgesetzes und dem Moratorium unterstellt. Dabei hat er auf eine fehlende "History of Safe Use" für die neuen Verfahren verwiesen, ein im Schweizer Gentechnik-Recht neues und bisher nicht klar definiertes Konzept. Während neue Züchtungsverfahren weltweit zunehmend eingesetzt werden, hemmt die Unsicherheit bei der rechtlichen Einstufung dieser Verfahren in der Schweiz die Forschung und blockiert eine praktische Anwendung in der modernen Pflanzenzüchtung.

Stellungnahme des Bundesrates

1.) Die Prüfung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für neue Züchtungsverfahren durch das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat gezeigt, dass Produkte aus neuen gentechnischen Verfahren unter das geltende Gentechnikrecht fallen. Für die Qualifikation eines Organismus als gentechnisch veränderter Organismus (GVO) ist nach geltendem Recht sowohl das Produkt als auch der Herstellungsprozess massgebend (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt; FrSV, SR 814.911).

Der Bundesrat wird im Bericht in Erfüllung des Postulates Chevalley (20.4211) "Gentechnikgesetz: Welcher Geltungsbereich?" eine Auslegeordnung vornehmen, um offene rechtliche Fragen zu den neuen gentechnischen Verfahren zu beantworten. Die Entwicklungen in der Europäischen Union zu den neuen gentechnischen Verfahren werden ebenfalls integraler Bestandteil des Berichts sein.

2.) Der Begriff "History of Safe Use" wird in der Schweizer Gesetzgebung nicht verwendet. Das Step-by-step-Prinzip als Konkretisierung des Vorsorgeprinzips hingegen weist grosse Ähnlichkeiten mit dem Grundsatz der "History of Safe Use" im europäischen Recht auf. Produktentwickler müssen für jedes Produkt und gemäss dem Step-by-step-Prinzip die erforderlichen Angaben bezüglich des Schutzes von Mensch, Tier und Umwelt bereitstellen. Relevant ist also nicht allein die Dauer einer Anwendung, sondern auch die Verfügbarkeit von plausiblen Daten und Erfahrungen über die Anwendungsarten, auch für Umgebungen mit zunehmender Komplexität (geschlossene Systeme, Gewächshäuser, Freisetzungsversuche).

3./4.)

Das Moratorium schränkt die Forschung im geschlossenen System oder in Freisetzungsversuchen nicht ein. Die meisten Daten zur Belegung der Sicherheit gegenüber Mensch, Tier und Umwelt können in der Schweiz nach dem step-by-step Prinzip erarbeitet werden. Somit sollen auch Organismen und Produkte, die aus neuen gentechnischen Verfahren hergestellt werden, mit denen in der Umwelt umgegangen werden soll, beurteilt werden können. Die zahlreichen Freisetzungsversuche auf der "protected site" belegen, dass der Aufwand für deren Durchführung tragbar ist.

5) Damit Produkte, für welche Daten sowie Erfahrungen über die Verwendung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Vorschriften bereits vorlagen, nicht neu beurteilt werden müssen, wurden Pflanzen, welche aus den damals üblichen Mutagenese-Verfahren hervorgegangen sind, aus dem Geltungsbereich des GTG ausgeklammert. Ausser diesen unterstehen alle GVO-Pflanzen, welche der Definition von GVO im Sinne der Gentechnikgesetzgebung entsprechen, der Bewilligungspflicht (siehe Antworten 2-4), welche die Sicherheit des Produktes für Mensch, Tier und Umwelt attestiert.

Antwort des Bundesrates.