21.3362 · Interpellation · 2021-03-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Schweiz ist ein attraktives Land für den skrupellosen Welpenhandel. Rund die Hälfte der jährlich etwa 50 000 neu registrierten Hunde kommt aus dem Ausland mit ungewisser Herkunft. Viele werden unter schlimmsten Bedingungen gezüchtet und gehalten. Diese Tiere werden viel zu früh von der Mutter und den Geschwistern getrennt, sind daher schlecht sozialisiert, oft krank und geschwächt. Im Corona-Jahr haben die Zahlen wieder zugenommen. Besonders lukrativ ist das Geschäft mit Hundewelpen im Alter von 5-10 Wochen. Die Welpenhändler nutzen dabei rechtliche Schlupflöcher im Grenzverkehr mit der Schweiz: Mit einer einfachen Selbsterklärung der Halterin oder des Halters kann der vollständige Tollwutimpfschutz mit dem verknüpftem Mindestimportalter von 15 Wochen umgangen werden. Deshalb kommen immer mehr weit unter 12 Wochen alte Welpen in die Schweiz. Die meisten EU-Länder haben mit der "15-Wochen-Regel" dem tierquälerischen Handel bereits erfolgreich einen Riegel vorgeschoben und gleichzeitig die einheimische Zucht attraktiver gemacht. Zusammen mit Österreich, das bereits Anpassungen diskutiert, hält die Schweiz mit diesem Schlupfloch einen der wichtigsten Importwege für den skrupellosen Welpenhandel aus Osteuropa aufrecht.
Der Bundesrat ist gebeten folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie viele Hunde werden jährlich in einem Alter von weniger als 12 Wochen mittels Selbsterklärung importiert?
2. Wie viele illegal importierte Hunde wurden in den letzten Jahren von der Zollverwaltung an der Grenze aufgegriffen? Wie ist die Entwicklung? Gibt es Schätzungen zur Dunkelziffer?
3. Wie viele Bewilligungen gibt es für den gewerbsmässigen Hundeimport? Wie viele wurden jährlich während der letzten 5 Jahre neu ausgestellt? Wie viele davon für aus dem Ausland agierende Hundehändler? Wie viele Hunde werden pro Bewilligung durchschnittlich und maximal importiert?
4. Wie viele der neu registrierten Hunde wurden korrekt verzollt? Stimmen die Zahlen der bei AMICUS neu registrierten Hunde und die Anzahl Verzollungen überein?
5. Wieso wird die "15-Wochen-Regel" für den Import von Hunden, Katzen und Frettchen in der Schweiz nicht umgesetzt, obwohl sie als effektive und einfache Massnahme gegen den skrupellosen Welpenhandel anerkannt und von den meisten EU-Ländern bereits umgesetzt wird? Mit welchen Massnahmen könnte diese Regelung so rasch wie möglich umgesetzt werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Bekämpfung des illegalen Welpenhandels ist dem Bundesrat ein Anliegen. Die Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) legt fest, dass die Ein- und Durchfuhr von Welpen, die weniger als 56 Tage alt sind, ohne Begleitung ihrer Mutter oder einer Amme verboten ist; die Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder Amme getrennt werden (Art. 22 Abs. 1 Bst. bbis und Art. 70 Abs. 4 TSchV). Die Einfuhrbestimmungen für Hunde zielen in erster Linie darauf ab, die Einschleppung der Tollwut zu verhindern und dienen damit dem Gesundheitsschutz von Mensch und Tier. Bei der gewerblichen Einfuhr müssen Anbieterinnen und Anbieter von Hunden in Verkaufsinseraten beispielsweise ihre vollständige Adresse sowie das Herkunfts- und Zuchtland der Hunde angeben. Es gibt heute jedoch keine Einfuhrbestimmungen zu Aufzucht und Haltung von Hunden im Ausland.
Die gemeinsam mit dem Schweizer Tierschutz STS 2016 lancierte Informations-kampagne "Augen auf beim Hundekauf!" (www.hundekauf.ch) vermag einen Teil der Interessentinnen und Interessenten vom Kauf von billigen Welpen unbekannter Herkunft abzubringen. Trotzdem beobachten die kantonalen Veterinärdienste beim Handel mit Welpen wiederholte Verstösse gegen die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für die gewerbliche Einfuhr. Der Vollzug in diesem Bereich ist sehr ressourcenintensiv und stellt, insbesondere für die Grenzkantone, eine grosse Herausforderung dar.
1. Angaben über die Mindestanzahl der eingeführten Hunde sind der Hundedatenbank AMICUS zu entnehmen, in der alle Hunde in der Schweiz registriert werden müssen (Art. 30 Tierseuchengesetz [TSG]; SR 916.40). Im Jahr 2020 sind von 63'186 neu in AMICUS registrierten Hunden insgesamt 28'399 Hunde als Importe erfasst worden. Wie viele Hunde jährlich in einem Alter von weniger als 12 Wochen mittels Selbsterklärung importiert werden, wird zahlenmässig nicht erfasst.
2. Die Schweiz und die Europäische Union bilden gemäss Anhang 11 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) einen einheitlichen "Veterinärraum", weshalb Grenzkontrollen gegenseitig anerkannt werden. Importe von Hunden im Strassenverkehr werden deshalb nur stichprobenweise durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) kontrolliert. Stellt die EZV Verstösse fest, so informiert sie den kantonalen Veterinärdienst darüber, der die erforderlichen Massnahmen trifft zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier (z.B. Rückweisung oder Beschlagnahmung).
3. Die Tierschutzgesetzgebung sieht keine spezifische Bewilligungspflicht für Hundeimporte vor, sondern für den Handel mit Tieren generell. Die Bewilligungen werden von den Kantonen erteilt. Deren Zahlen ist nicht zu entnehmen, wie viele Organisationen in der Schweiz, die über eine Bewilligung für den Tierhandel verfügen, Hunde importieren. Die Kantone arbeiten an einer Verbesserung dieser Datenlage.
Wer gewerbsmässig Hunde in die Schweiz importieren will und keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat, braucht aktuell keine Handelsbewilligung, sondern ist an die Vorgaben des Herkunftslandes gebunden. Für die Einfuhr der Hunde ist in diesen Fällen eine Gesundheitsbescheinigung des tierärztlichen Informationssystems für den internationalen Handel in Europa TRACES ("Trade Control and Expert System") erforderlich.
Aufgrund des Onlinehandels ist der Hundehandel internationaler geworden. Die Bestimmungen zum Hundehandel sollen daher im Rahmen der nächsten Revision der Tierschutzgesetzgebung überprüft und nötigenfalls angepasst werden.
4. Da die meisten Hundeimporte im Reiseverkehr erfolgen, wo nur Stichproben durchgeführt werden, liegen keine Zahlen über neu und korrekt registrierte Hunde vor.
5. Ein Verbot der gewerblichen Einfuhr von nicht vollständig geimpften Welpen wird vom Bundesrat grundsätzlich befürwortet. Allerdings sollte dabei auch der Nachfrage nach jüngeren Welpen Rechnung getragen werden, indem deren Einfuhr aus seriösen Hundezuchten im Ausland unter 15 Wochen weiterhin möglich bleibt.
Schliesslich prüft derzeit eine Arbeitsgruppe der kantonalen Veterinärdienste und des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) mögliche Massnahmen zur Eindämmung des illegalen Hundehandels und wird dem BLV bis Ende 2021 Bericht erstatten.
Antwort des Bundesrates.