21.3383 · Motion · 2021-03-19
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um natürliche und juristische Personen in der Schweiz gegen die Auswirkungen der Anwendung von extraterritorialen Rechtsakten eines Drittstaates zu schützen. Folgende allgemeine Bestimmungen sollen gelten:
1. Der Schutz soll gegen alle Sanktionen und Embargoregime wirksam sein, die von einem Drittstaat verhängt und nicht von einer nach Völkerrecht zuständigen Organisation, insbesondere der UNO und ihren untergeordneten Organen, legitimiert wurden.
2. Die Schutzmassnahmen sollen die Anerkennung und Ausführung von Entscheiden von ausländischen Gerichten und Verwaltungsbehörden verhindern, die in Zusammenhang mit Sanktionen und Embargoregimen eines Drittstaates getroffen wurden.
3. Die Schutzmassnahmen sollen es allen natürlichen und juristischen Personen in der Schweiz verbieten, durch Handlungen oder Unterlassungen den Forderungen oder Verboten nachzukommen, die sich auf das betreffende Sanktions- oder Embargoregime stützen oder die sich aus den Massnahmen ergeben, die sich auf dieses Regime stützen.
4. Die Schutzmassnahmen sollen Schadenersatzansprüche für natürliche und juristische Personen in der Schweiz ermöglichen, die durch ein Sanktions- und Embargoregime eines Drittstaates einen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben, und zwar Ansprüche gegenüber diesem Drittstaat sowie gegenüber von Personen, die durch Handlungen oder Unterlassungen den Forderungen oder Verboten nachkommen, die sich auf das betreffende Sanktions- oder Embargoregime stützen oder die sich aus den Massnahmen ergeben, die sich auf dieses Regime stützen.
Begründung
Gewisse Staaten, insbesondere die Vereinigten Staaten, verabschieden regelmässig Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsakte, die zum Ziel haben, die Aktivitäten von natürlichen und juristischen Personen in der Schweiz und ihre Geschäftsbeziehungen mit natürlichen und juristischen Personen in anderen Staaten zu regeln. Diese Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte verletzen mit ihrer extraterritorialen Anwendung das Völkerrecht, behindern den Geschäftsverkehr von Schweizer Unternehmen mit dem Ausland und schränken so, auf illegale Weise, den Handlungsbereich von zahlreichen Personen in der Schweiz ein. Sie können bei den Betroffenen damit erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Zur Thematik der extraterritorialen Auswirkungen ausländischer Sanktionsmassnahmen sowie der Möglichkeit diesbezüglicher Abwehrmassnahmen hat sich der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Sommaruga Carlo 20.4252 ausführlich geäussert. Dabei hielt der Bundesrat fest, dass umfassende Abwehrmassnahmen kaum umsetzbar sind und die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen der Schweiz zu wichtigen Handelspartnern beeinträchtigen könnten.
Der Wortlaut der vorliegenden Motion lässt darauf schliessen, dass dem Motionär eine am sogenannten blocking statute der EU angelehnte Regelung vorschwebt. Dieses betrifft derzeit die Sanktionsmassnahmen der USA gegen Kuba und Iran und umfasst zwei Komponenten. Einerseits das Verbot, US-Gerichtsurteile zu den vorgenannten Massnahmen in der EU anzuerkennen (Blockierung) und andererseits die Möglichkeit für Wirtschaftsakteure in der EU, Ersatzzahlungen für Schäden, die ihnen aus der Anwendung der genannten US-Sanktionen entstehen zu verlangen (Kompensation). Unternehmen und Privatpersonen mit Sitz in der EU haben derweil gegenüber der Europäischen Kommission eine Notifikationspflicht zu drohenden US-Untersuchungen und Massnahmen. Die Befolgung von US-Urteilen und Massnahmen ist sodann nur auf explizite Genehmigung der Kommission möglich. Zuwiderhandlungen werden vom entsprechenden EU-Mitgliedstaat bestraft.
In Bezug auf die Blockierungs-Komponente ergibt sich aus dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291), dass US-Urteile gegen Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz in der Schweiz nicht anerkannt und vollstreckt werden, wenn sich die Schweizer Firmen nicht eingelassen haben, d.h. die US-Zuständigkeit akzeptiert haben (Regel der indirekten Zuständigkeit im internationalen Privatrecht). Für einen wirksamen Mechanismus zur Einforderung von Schadenersatzsummen vor Schweizer Gerichten (Kompensations-Komponente) müssten derweil mehrere Bedingungen erfüllt sein. Darunter fallen ein vorliegendes Haftungssubstrat der privaten US-Partei in der Schweiz oder der EU sowie ausbleibende Gegenmassnahmen dieser Partei in den Vereinigten Staaten.
Schweizer Banken sind aufsichtsrechtlich verpflichtet, Rechts- und Reputationsrisiken zu erfassen, zu begrenzen und zu überwachen. Solche Risiken können auch aus ausländischem Recht, inklusive Sanktionen, erwachsen. Banken und Unternehmen entscheiden im Rahmen der Schweizer Rechtsordnung selbst darüber, welche Geschäfte sie ausführen bzw. nicht ausführen wollen. Der Bundesrat kann private Unternehmen nicht zur Durchführung von bestimmten Lieferungen oder Zahlungen verpflichten. Ob die Befolgung von Drittstaatensanktionen durch Schweizer Unternehmen oder Privatpersonen privatrechtlich rechtens ist, müsste im Einzelfall durch die Gerichte geprüft werden.
Schliesslich würden mit dem Erlass eines blocking statute Privatunternehmen faktisch dazu gezwungen, sich zwischen der Befolgung von Drittstaatensanktionen und der Einhaltung des Schweizer blocking statute zu entscheiden. Letzteres birgt für betroffene Unternehmen ein hohes Risiko für mögliche Strafmassnahmen oder Sanktionen durch ausländische Behörden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der oben beschriebenen Schwierigkeiten ist der Nutzen eines blocking statute für Schweizer Unternehmen als gering einzuschätzen. Darüber hinaus ist der Bundesrat überzeugt, dass Probleme im Zusammenhang mit der extraterritorialen Auswirkung von unilateralen Sanktionen von Drittstaaten nur im Dialog mit unseren langjährigen Partnern und nicht durch den Erlass von Abwehrmassnahmen durch die Schweiz gelöst werden können. Der Bundesrat erachtet daher zum jetzigen Zeitpunkt den Erlass der vom Motionär vorgeschlagenen Bestimmungen als nicht zweckmässig.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.