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21.3384 · Interpellation · 2021-03-19

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Direkte Demokratie ist ein einmaliges Erfolgsmodell, welches den Bürgern Mitbestimmungsrechte, Frieden und Wohlstand garantieren. Staaten und ausländische Medien sowie internationale NGO's entdecken zunehmend diese Schweizer Volksrechte als Möglichkeit, um ihre Interessen via Schweizer Demokratie durchzusetzen. Desinformation, politisches Hacking sowie politische Online-Werbung und Cyberangriffe beeinflussen nach Ansicht zahlreicher Experten zunehmend die politische Willensbildung in Europa. Die Schweiz ist besonders attraktiv, da neben Wahlen auch Sachfragen per Volksentscheid bestimmt werden. Kontroverse Debatten gehören zur Demokratie und finden zunehmend auch über nationale Grenzen hinweg statt. Die Schwelle zum problematischen Angriff auf die Schweizer Demokratie wird jedoch überschritten, wenn die Einflussnahme, wie etwa bei einer Cyberattacke, nur unter Begehung einer Rechtsverletzung erfolgen kann, wenn die Einflussnahme aus dem Ausland verdeckt und intransparent erfolgt oder wenn sie nicht auf dem Boden gemeinsamer Werte erfolgt, sondern darauf zielt, die Demokratie selbst zu beseitigen.

1. Der Nachrichtendienst überwacht im Auftrag des Bundesrates seit 2018, ob und wer wie die Schweizer Abstimmungen und Wahlen zu manipulieren versucht. Konnte er bisher solche Aktivitäten beobachten? Falls ja: Woher stammen die Urheber? Was waren ihre Ziele? Welche Abstimmung hätten wie beeinflusst werden sollen?

2. Bei der Konzernverantwortungs-Initiative warfen sich die Lager gegenseitig vor, in unzulässig starker Weise aus dem Ausland unterstützt worden zu sein. Welche Einflussnahmen aus dem Ausland konnte der Bundesrat bei dieser und bei anderen Abstimmungen feststellen!?

3. Kennt der Bundesrat den Begriff "Computational Propaganda", computergetriebener Propaganda, also dem Einsatz von Algorithmen, Automatisierung und Big Data mit dem Ziel der Meinungsbeeinflussung?

4. Wie sehen die Schweizer Fähigkeiten aus, feindliche Aktivitäten ausländischer Nachrichtendienstnetze und sonstiger böswilliger Akteure in der Schweiz wie auch im Internet zu erkennen, zu verhindern, zu stören und darauf zu reagieren?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Es besteht kein Auftrag an den Nachrichtendienst des Bundes (NDB), allgemein Beeinflussungs- oder Manipulationsversuche bei Abstimmungen und Wahlen zu überwachen. Hingegen verfolgt der NDB sicherheitspolitisch relevante Beeinflussungsoperationen im Sinne von staatlichen Aktivitäten im Ausland, die direkt zum Ziel haben, Wahrnehmung, Denken und Handeln der Gesellschaft zu manipulieren. Im Inland kann der NDB nur Beeinflussungsaktivitäten bearbeiten, die direkt mit Tätigkeiten fremder Nachrichtendienste zusammenhängen.

2. Auch vor der Abstimmung über die Konzernverantwortungsinitiative wurde die Frage der Unterstützung aus dem Ausland thematisiert (z.B. Ip. Nordmann 20.4417, "Finanzierung der Kampagne gegen das CO2-Gesetz durch internationale Ölkonzerne"). Unternehmen, Organisationen und Personen aus dem Ausland steht es grundsätzlich frei, Volksbegehren und Kampagnen finanziell zu unterstützen und damit zu versuchen, die Meinungsbildung mitzuprägen. Der Umfang dieser Unterstützung lässt sich nicht beziffern. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum indirekten Gegenvorschlag zur Transparenz-Initiative (19.400 Pa. Iv. SPK-S. "Mehr Transparenz in der Politikfinanzierung") ist allerdings ein Verbot von monetären und nichtmonetären Zuwendungen aus dem Ausland vorgesehen.

3. Ja, der Bundesrat kennt den Begriff und damit zusammenhängende Aktivitäten. Im Rahmen des von armasuisse Wissenschaft und Technologie geleiteten Cyber-Defence-Campus läuft aktuell ein Forschungsprojekt zur Erkennung von Falschinformationen in sozialen Netzwerken. Dieses zielt darauf ab, durch den Einsatz von neuartigen Technologien automatisiert gefälschte Inhalte aufzuspüren.

4. Das Nachrichtendienstgesetz (NDG; SR 121) gibt dem NDB die rechtlichen Mittel, gegen verbotenen Nachrichtendienst vorzugehen. Dies gilt auch für Online-Aktivitäten von fremden Nachrichtendiensten. Eventuelle Gegenmassnahmen im Sinne eines Eindringens und Störens des entsprechenden Computersystems könnte der NDB nur auf Grundlage einer Genehmigung des Bundesverwaltungsgerichts (bei einer Massnahme in der Schweiz; siehe Art. 26 Bst. d i.V.m. Art. 29 NDG) oder des Bundesrates bzw. der VBS-Vorsteherin (bei einer Massnahme im Ausland; siehe Art. 37 NDG) ergreifen.

Antwort des Bundesrates.

Schutz der Schweizer Demokratie vor ausländischer Propaganda und Desinformation (1) | Lexipedia | Lexipedia