EMRK. Die Schweiz nicht länger Verurteilungen aufgrund einer exorbitanten Auslegung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) aussetzen
21.3397 · Motion · 2021-03-19
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Europäische Menschenrechtskonvention zu kündigen und ihr sofort wieder derart beizutreten, dass die Schweiz bezüglich Artikel 8 einen Vorbehalt anbringt betreffend die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer und das Verbot des Bettelns im öffentlichen Raum.
Begründung
Seit ihrem Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Jahr 1974 wurde die Schweiz 124 Mal vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verurteilt, das heisst in weniger als 0,016 Prozent der gegen die Schweiz geführten Verfahren. Von diesen 124 Verurteilungen entfallen mehr als 20 Prozent (28) auf Verletzungen einzig von Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Ursprünglich sollte diese Bestimmung die Wohnung und die Korrespondenz von Einzelpersonen gegenüber willkürlichen Eingriffen des Staates schützen; ihr Anwendungsbereich wurde im Laufe der Zeit von den Richterinnen und Richtern in Strassburg immer mehr ausgeweitet bis zu dem Punkt, dass die Bestimmung heute einem souveränen Staat verbietet, seine Verfassung anzuwenden und etwa kriminelle Ausländerinnen und Ausländer aus seinem Territorium auszuweisen (I.M. gegen Schweiz vom 9.4.2021; M.P.E.V et autres c. Suisse vom 8.7.2014; Udeh gegen Schweiz vom 16.4.2013; Emre c. Suisse vom 11.10.2011; Agraw c. Suisse vom 29.7.2010). Und der Anwendungsbereich wurde jüngst bis zu dem Punkt ausgeweitet, dass einer Mehrheit der Schweizer Kantone, die das Verhalten in ihrem öffentlichen Raum so zu regeln, dass das Betteln darin verboten ist, dies nun von Artikel 8 EMRK untersagt werden soll (Lactatus c. Suisse vom 19.1.2021). Die Entscheide des EGMR sind verbindlich, sie entfalten eine "autorité de chose interprétée", das heisst die Auslegung durch den Gerichtshof ist für die Mitgliedstaaten der Konvention bindend, und diese müssen sich gegen zukünftige Verurteilungen wappnen. Es ist deshalb Aufgabe des Bundesrates, die sich aufdrängenden Vorbehalte gegenüber Artikel 8 EMRK anzubringen und die damit die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz wieder in Einklang zu bringen mit der Bundesverfassung, die vorsieht, dass in gewissen Fällen, die von Volk und Ständen bestimmt worden sind, kriminelle Ausländerinnen und Ausländer ausgeschafft werden (Art. 121 Abs. 3-6 BV), und die des Weitern den Kantonen zugesteht, alle Rechte auszuüben, die nicht dem Bund übertragen sind (Art. 3 BV). Da jedoch solche Vorbehalte nur bei der Unterzeichnung der Konvention angebracht werden können (Art. 57 EMRK), muss der Bundesrat die Konvention kündigen (Art. 58 EMRK) und ihr sofort wieder derart beitreten, dass die Schweiz die nötigen Vorbehalte anbringt, was die Ausschaffung von Kriminellen betrifft sowie die Freiheit der Kantone, das Verhalten im öffentlichen Raum so zu regeln, dass Betteln darin verboten ist.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat sich in seiner Antwort auf die Motion 14.4248 Stamm "Kündigung der EMRK und sofortiger Wiederbeitritt mit Vorbehalt" zur Frage einer Kündigung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, RS 0.101) und eines sofortigen Wiederbeitritts mit Anbringung eines Vorbehalts geäussert. Zuvor hatte er in seiner Antwort auf die Interpellation 13.3237 Brunner "Kündigung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)", und in seinem Bericht vom 19. November 2014 in Erfüllung des Postulates 13.1487 Stöckli "40 Jahre EMRK-Beitritt der Schweiz. Erfahrungen und Perspektiven" bezüglich einer Kündigung der EMRK Stellung genommen. Der Bundesrat verweist auf diese Ausführungen, die unverändert gültig sind. Eine Kündigung mit sofortigem Wiederbeitritt unter Anbringung eines Vorbehalts dient offensichtlich dazu, die Regelung von Artikel 57 EMRK, wonach Vorbehalte nur bei der Unterzeichnung der Konvention oder bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebracht werden können, zu umgehen. Das Bundesgericht hat eine solches Vorgehen als unvereinbar mit dem Geist der EMRK und als rechtsmissbräuchlich eingestuft (BGE 118 Ia 473, Erw. 7 c, cc). Die neuen Vorbehalte wären somit nicht rechtsgültig.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.