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Direkte Bundessteuer, Mehrwertsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Welche Lösungen, um die finanzielle Lage von Unternehmen und Selbstständigerwerbenden in Schwierigkeiten zu verbessern?

21.3398 · Interpellation · 2021-03-19

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

In seiner Antwort auf meine Frage 21.7001 zeigte sich der Bundesrat ablehnend gegenüber dem Vorschlag, die Steuern, die Mehrwertsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2021 von den Verzugszinsen zu befreien. Er argumentierte, dass Einzelfallmassnahmen für Unternehmen in Schwierigkeiten, wie beispielsweise eine Reduktion der Akonto-Beiträge oder Zahlungsaufschübe, zielführender seien.

Damit dieser Vorschlag nicht nur reine Theorie ohne konkrete Auswirkungen bleibt, stelle ich dem Bundesrat folgende Frage:

Wie gedenkt der Bundesrat angesichts der Unnachgiebigkeit der Steuerbehörden, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Ausgleichskassen, solche Massnahmen zu ermöglichen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Kantonen eine wohlwollende Behandlung von Gesuchen im Zusammenhang mit dem Coronavirus und den damit verbundenen wirtschaftlichen Einschränkungen empfohlen.

Bei der direkten Bundessteuer basiert die provisorische Steuerrechnung in der Regel auf Zahlen der Vorperiode. Falls der provisorisch in Rechnung gestellte Betrag nicht der zu erwartenden definitiven Steuerrechnung entspricht, besteht die Möglichkeit zur Anpassung der provisorischen Rechnung.

Unternehmen und Privatpersonen, die fällige definitive Steuerrechnungen nicht bezahlen können, können eine Erstreckung der üblichen Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen beantragen. Bei entsprechenden Voraussetzungen ist auch der Erlass von Steuerforderungen möglich.

Die Abrechnung der Mehrwertsteuer erfolgt jeweils zwei Monate nach Quartalsende. Auf ESTV SuisseTAX oder auf der Website der ESTV kann diese Abrechnungs- und Zahlungsfrist kostenlos und ohne Begründung um drei Monate verlängert werden. Wird ein Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten gewünscht, ist der ESTV ein begründetes Gesuch mittels Kontaktformular auf der Website oder per Post zu stellen.

Die Ausgleichskassen passen die AHV-Akontobeiträge auf Hinweis der Selbstständigen und Unternehmen unverzüglich an, wenn deren voraussichtliches Einkommen tiefer ausfällt als angenommen oder die Lohnsumme wesentlich sinkt. Mit Beitragspflichtigen, die sich in finanzieller Bedrängnis befinden, können die Ausgleichskassen überdies Ratenzahlungen vereinbaren, wenn damit die vollständige Bezahlung der Beitragsschulden erreicht werden kann.

Der Bundesrat sieht angesichts der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten keinen Handlungsbedarf.

Antwort des Bundesrates.

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