21.3426 · Motion · 2021-03-19
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 43 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) so zu ändern, dass Prämienausstände und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) von im Handelsregister eingetragenen Personen analog zu anderen Forderungen mit öffentlich-rechtlichem Charakter nicht der Konkursbetreibung unterliegen.
Begründung
Prämien- und Leistungsabrechnungen nach KVG sind immer Privatschulden. Bei ausstehenden Forderungen aus der Grundversicherung (OKP) wird im Normalfall nach erfolgloser Mahnung und Betreibung eine Pfändung eingeleitet. Bei im Handelsregister eingetragenen Personen wird hingegen auf Konkurs betrieben. Selbstständigerwerbende geraten so aufgrund von Privatschulden, welche nichts mit ihren geschäftlichen Aktivitäten zu tun haben, in Konkurs. Mit einer Anpassung von Artikel 43 SchKG, sprich mit der Ausnahme von Prämien und Kostenbeteiligungen nach KVG von der Konkursbetreibung, könnte diese Personengruppe entlastet werden. So würden sie für öffentlich-rechtlich begründete Forderungen aus der sozialen Krankenversicherung nicht unter die Generalexekution fallen und wären nicht von der allgemeinen Liquidation ihres Vermögens bedroht. Die sich akzentuierende finanzielle Situation vieler Selbständigerwerbender infolge der Corona-Pandemie verstärkt diese Problematik aktuell zusätzlich.
Neben der Vermeidung von Konkursen bieten Pfändungsverfahren im Gegensatz zu Konkursverfahren den bedeutenden Vorteil, dass diese wesentlich schneller abgeschlossen sind und weniger administrative Kosten und Abgaben verursachen. Die Gebühren, welche beispielsweise an die Gerichte und Konkursämter bezahlt werden, belaufen sich durchschnittlich auf über 1300 Franken. Wird für das Jahr 2021 von einigen tausend durch die Krankenversicherer eröffnete Konkurse ausgegangen, fallen Kosten im Millionenbereich an. Die Kantone tragen durch die Verlustscheinübernahme mit 85 Prozent den Hauptteil dieser Last.
Mit einer Anpassung der Betreibungspraxis im OKP-Bereich bei im Handelsregister eingetragenen Personen würde künftig nicht nur die fragwürdige Zerstörung von beruflichen Existenzen verhindert und weniger Arbeitsplätze gefährdet, sondern auch dazu beigetragen, dass die Forderungen ohne unnötige administrative Hürden und Zusatzkosten für die Steuer- und Prämienzahler beglichen würden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Wie der Bundesrat bereits im Erläuternden Bericht zum Vorentwurf zu einer Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1, SchKG) vom 22. April 2015 (Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern) dargelegt hat, führt die Regelung von Artikel 43 SchKG dazu, dass Schuldner, die eigentlich überschuldet sind und über die der Konkurs eröffnet werden müsste, ihre Geschäfte auch nach der erfolglosen Pfändung und der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins weiterführen können. Konkurse werden dadurch nicht verhindert, sondern in den meisten Fällen lediglich verzögert, und dies in aller Regel zu Lasten aller Gläubiger. Der Bundesrat hat deshalb damals die Streichung von Artikel 43 Ziffer 1 und 1bis SchKG vorgeschlagen. Die Sonderbehandlung öffentlich-rechtlicher Forderungen sei sachlich nicht gerechtfertigt, erschwere Sanierungen und biete Hand zu rechtsmissbräuchlichem Verhalten.
Aufgrund verschiedener Rückmeldungen in der Vernehmlassung hat der Bundesrat im Rahmen der Botschaft vom 26. Juni 2019 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (BBl 2019 5193 ff.) dann aber von der Streichung abgesehen und im Sinne eines politischen Kompromisses vorgeschlagen, den betroffenen Gläubigern ein Wahlrecht einzuräumen, ob sie die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs fortsetzen wollen. Die grundsätzliche Problematik von Artikel 43 SchKG ist und bleibt allerdings, dass die in Artikel 43 SchKG vorgesehene Ausnahme bestimmter Forderung vom Anwendungsbereich der Konkursbetreibung bei überschuldeten Personen und Unternehmen zum sachfremden Anreiz führt, die betreffenden Schulden gerade nicht zu begleichen, um andere Gläubiger befriedigen zu können (vgl. dazu bereits die zitierte Botschaft, BBl 2019 5207). Daher wäre eigentlich die ersatzlose Streichung von Artikel 43 SchKG konsequent.
Dementsprechend geht die Motion in die falsche Richtung: Mit einer Unterstellung der Prämienforderungen von Krankenkassen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung würde die erwähnte Problematik noch vergrössert. Es wäre eine Verschlechterung der Zahlungsmoral im Hinblick auf diese Forderungen zu erwarten, wobei aufgrund der Regelung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 10. März 1994 (SR 832.10) die dadurch verursachten Ausfälle am Ende zu einem grossen Teil von der Allgemeinheit zu tragen wären. Zudem behandelt das Parlament derzeit im Rahmen der Standesinitiative 16.312 "Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten" die Probleme bei der Durchsetzung ausstehender OKP-Forderungen.
Der Bundesrat lehnt deshalb die mit der Motion verlangte Ausweitung des Anwendungsbereichs von Artikel 43 SchKG auf die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.