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21.3438 · Interpellation · 2021-03-19

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Pandemie dauert nun schon über ein Jahr. Bereits am Anfang, im März 2020, kam es zu zahlreichen Problemen rund um die Administrativhaft respektive bei der Ausschaffung selbst. Kriminelle Personen mussten gemäss Gerichtsentscheid aus der Administrativhaft entlassen werden, eine Vielzahl von Ausschaffungen konnten auf Grund von geschlossenen Grenzen nicht durchgeführt werden. Dazu ergeben sich folgende Fragen:

1. Wie viele Personen mussten seit März 2020 aus der Administrativhaft entlassen werden?

2. Wie viele Personen konnten seit März 2020 nicht ausgeschafft werden?

3. Wird überhaupt noch eine Administrativhaft angeordnet oder ist ein Rückgang festzustellen? Wenn ja, wie hoch ist dieser Rückgang?

4. Wie beurteilt der Bundesrat das Sicherheitsrisiko aufgrund fehlender Administrativhaft und Ausschaffungen? Was unternimmt er dagegen, da er beide Motionen 20.3327 und 20.3323 abgelehnt hat?

5. Zukünftig müssen Personen wohl geimpft sein oder einen negativen PCR Test vorweisen können um zu reisen. Kann ein Ausländer seine Ausschaffung verhindern, wenn er sich weigert einen Test oder eine Impfung zu machen? Wenn ja, was macht der Bundesrat gegen diesen Missstand?

Stellungnahme des Bundesrates

Einleitend hält der Bundesrat fest, dass sich die Situation im Rückkehrbereich im Vergleich zum Frühjahr 2020 verbessert hat, als Rückführungen aufgrund der Einreisebeschränkungen in den Zielstaaten und der flugtechnischen Rahmenbedingungen phasenweise gar nicht mehr möglich waren. Obwohl noch nicht von einer Normalisierung der Lage gesprochen werden kann und die Situation weiterhin volatil ist, sind Ausreisen und Rückführungen in viele Länder grundsätzlich wieder möglich.

Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:

1./3. Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurden von März bis Dezember 2020 insgesamt 639 Personen aus der ausländerrechtlichen Administrativhaft entlassen. Im gleichen Zeitraum wurde bei 959 Personen die Administrativhaft aufgrund ihrer Rückführung beendet. Die kantonalen Behörden oder gegebenenfalls die zuständigen Gerichte entscheiden weiterhin im Einzelfall über die Administrativhaft. Weil die Möglichkeiten zur Ausreise im vergangenen Jahr aufgrund der COVID-19-Pandemie teilweise stark eingeschränkt waren, war bei den Haftanordnungen im Vergleich zu 2019 ein Rückgang um einen Drittel zu verzeichnen (2020: 1'949 Fälle; 2019: 2'921 Fälle).

2. Von März bis Dezember 2020 mussten insgesamt 2'213 Ausreisen auf dem Luftweg (d.h. selbstständige Ausreisen und Rückführungen) annulliert werden. Etwa zwei Drittel dieser Annullierungen sind auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen; beispielsweise aufgrund von Änderungen der Flugpläne seitens der Fluggesellschaften oder erneuerten Einreiseregelungen der Zielstaaten. Im gleichen Zeitraum fanden insgesamt 2'352 Ausreisen auf dem Luftweg statt.

4. Bezüglich eines allfälligen Sicherheitsrisikos aufgrund des Rückgangs bei den Haftanordnungen verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme zur Motion Bircher 20.3327, "Aufrechterhaltung der Administrativhaft für straffällige Ausländer", sowie auf seine Antwort zur Interpellation Geissbühler 20.3473, "Verurteilte Straftäter werden aus der Ausschaffungshaft entlassen". Darin wurde insbesondere festgehalten, dass die Administrativhaft nicht aufgrund einer Straftat angeordnet wird. Die Administrativhaft gemäss den Artikeln 75 ff. des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) wird im Hinblick auf die Durchführung des Wegweisungsverfahrens sowie die Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung bzw. der Landesverweisung angeordnet. Die zuständige kantonale Behörde kann einer ausreisepflichtigen Person, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder stört, gemäss Artikel 74 AIG die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung) oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten (Ausgrenzung).

5. Bis anhin kam es bei ausreisepflichtigen Personen nur in wenigen Fällen zur Verweigerung von COVID-19-Tests. In diesen Fällen versuchen die zuständigen Behörden, die betroffenen Personen davon zu überzeugen, dass ein COVID-19-Test vor der Ausreise im Hinblick auf die eigene Gesundheit sowie die Gesundheit ihres Umfelds wichtig ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021) stellt die Verweigerung des COVID-19-Tests zudem eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar, weshalb die Kantone in diesen Fällen die Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG) anordnen oder verlängern können. Überdies sucht das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit den jeweiligen Zielstaaten alternative Lösungen für diese Fälle, beispielsweise die Durchführung der COVID-19-Tests bei der Einreise oder eine Quarantäne im Zielstaat. Das SEM beobachtet auch die zukünftigen Entwicklungen bei den Reisebestimmungen aufmerksam und wird die notwendigen Massnahmen prüfen.

Antwort des Bundesrates.

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