21.3479 · Motion · 2021-05-03
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Antwort vom Bundesrat vom 17. Februar 2021 auf die Ip. 20.4582 weist das PCR-Verfahren in den Patientenproben die Nukleinsäure des SARS-CoV-2 nach. Der wesentliche Faktor von diesem Nachweis wird aber nicht erwähnt. Denn im Merkblatt des Labor Spiez, Bundesamt für Bevölkerungsschutz, wird im Abschnitt, was PCR bedeutet, folgendes beschrieben:
Nachteile: Es können nur Erreger nachgewiesen werden, deren Gen-Sequenz bekannt ist.
Ob ein Erreger infektiös (virulent = "lebendig") ist oder nicht, bleibt unbekannt.
- Referenzen 2021.01.01_PCR-alles-andere-als-zuverlässig (Zentrum-der-Gesundheit).pdf
- Merkblatt Labor Spiez
Antrag
Der Bundesrat wird beauftragt, schnellstens Massnahmen einzuleiten, die darin resultieren, dass keine Person nur basierend auf einem positiven PCR-Test Resultat in Quarantäne geschickt oder anderen einschränkenden Verfügungen unterworfen wird, sondern nur dann, wenn durch zusätzliche Analysen (wie z.B. Anzeichen der Krankheitssymptome, Nachweis eines aktiven Virus) eine aktive Ansteckungsgefahr durch diese Person nachgewiesen werden kann.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die PCR-Methode ist nach heutigem Stand weltweit die zuverlässigste Methode für die Testung auf SARS-CoV-2. Es wird damit die Präsenz des Erregers oder Teile davon festgestellt, was bei Infektionskrankheiten bekannter Weise mit der möglichen Ansteckungsgefahr einhergeht. Die PCR-Methode wird so seit vielen Jahren in der Diagnose von Infektionskrankheiten weltweit eingesetzt. In Einzelfällen kann bei Patienten mittels weiteren Untersuchungen, wie z.B. einer Viruskultur (d. h. das Züchten der Viren aus der Patientenprobe), die Infektiosität analysiert werden. Das Ansetzen von Viruskulturen erfolgt je nach Erreger in Hochsicherheitslaboren. Aus diesem Grund sind diese Zusatzuntersuchungen nicht breit umsetzbar und auch nicht notwendig.
Alle PCR-Tests werden heute nach dem Pfeiler 1 der nationalen Teststrategie, der symptom- und fallorientierten Testung, aufgrund eines zeitnahen Verdachts auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 durchgeführt. Das bedeutet, dass lediglich Proben von Patientinnen und Patienten, bei welchen die Plausibilität einer Infektion gegeben ist und deren Wahrscheinlichkeit hoch einzustufen ist, einer PCR-Analyse unterzogen werden. Ferner werden in der Regel keine Personen getestet, welche die Exposition oder die Symptome zuletzt vor mehr als 14 Tagen hatten. Zusätzlich zu einem positiven PCR-Resultat entscheidet die Anamnese (Symptomatologie und Rückverfolgung der Kontakte), ob ein Übertragungsrisiko bestehen könnte. Diese wird durch eine Fachperson eingeschätzt. Es kann nicht komplett ausgeschlossen werden, dass es trotz dieser Vorkehrungen in vereinzelten Fällen dazu kommen kann, dass eine Behörde gegenüber einer Person, welche keine Ansteckungsgefahr darstellt, die Isolation anordnet. Das Bundesamt für Gesundheit schätzt diese Zahl jedoch als gering ein.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die von der Motionärin gewünschten Massnahmen bereits umgesetzt werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.