21.3491 · Motion · 2021-05-04
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die bestehenden Bestimmungen in allen einschlägigen Gesetzen und Verordnungen sollen dahingehend angepasst werden, dass kommunale und kantonale Identifikationsdokumente für illegale Migranten wie namentlich sog. "City-Cards" und dergleichen nicht zulässig sind.
Begründung
Je nach Schätzung und Quelle halten sich in der Schweiz bis zu hunderttausend illegal anwesende Personen auf - verharmlosend auch "Sans-Papiers" genannt.
Um in der Schweiz illegal anwesende Personen zu erkennen und ermitteln, ist es wichtig, dass nur offizielle Ausweispapiere anerkannt werden.
So soll den Bestrebungen einzelner Städte und Kantone entgegengewirkt werden, welche den Aufenthalt illegal Anwesender durch das Ausstellen von sogenannten "City-Cards" und ähnlichen Parallelausweisen entgegen bundesrechtlicher Bestimmungen ermöglichen und erleichtern wollen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat sich bereits mehrfach zu den kantonalen und kommunalen Kompetenzen zur Regelung des Aufenthalts von Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz geäussert, so namentlich in der Stellungnahme vom 21. Februar 2021 zur Interpellation Rutz Gregor vom 18.12.20 (20.4703) "Zürcher "City-Card". Schaffung von Parallelrecht zum Schutz von illegal Anwesenden" (erledigt am 19. März 2021).
In seinem Bericht vom 21. Dezember 2020 in Erfüllung des Postulats der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates "Gesamthafte Prüfung der Problematik der Sans-Papiers" (18.3381) hat der Bundesrat festgehalten, dass mit dem Konzept der "City Card" der Anschein einer rechtskonformen Situation bezüglich der Aufenthaltsregelung erweckt werden soll. Damit könnten die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt wesentlich leichter umgangen werden. Solche Ausweise sind keine Lösung für die Regelung des Aufenthalts von Personen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.
Gemäss Bundesverfassung (BV; SR 101) ist der Bund allein für die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie die Gewährung von Asyl zuständig (Art. 121 Abs. 1 BV). Der Vollzug des Ausländerrechts erfolgt durch die Kantone. Ausländerinnen und Ausländer erhalten in der Regel einen Ausweis, wenn die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 41 Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20). Die Gemeinden oder die Kantone haben also keine Kompetenz, den Aufenthalt von Sans-Papiers nach eigenen Bestimmungen mit einem Ausweis verbindlich zu regeln.
Der Bericht vom 21. Dezember 2020 hält fest, dass die Einführung einer solchen Karte als Identitätsausweis auch deshalb gegen Bundesrecht verstossen würde, weil der Bundesrat gemäss dem Ausweisgesetz (Art. 1 Abs. 3 AwG; SR 143.1) zuständig ist für die Regelung der Ausweisarten für Schweizerinnen und Schweizer. Zurzeit werden der Pass und die Identitätskarte gemäss den Bestimmungen der Ausweisverordnung anerkannt (Art. 1 VAwG; SR 143.11). Ausländische Personen müssen gemäss den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.1) während ihres Aufenthalts in der Schweiz im Besitz eines gültigen und anerkannten ausländischen Ausweispapiers sein (Art. 13 Abs. 1 und 89 AIG). Sie werden ebenfalls durch den Bundesrat bestimmt gemäss der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (Art. 13 Abs. 1 AIG und Art. 8 VZAE; SR 142.201).
Die geltenden Rechtsgrundlagen räumen dem Bund bereits die ausschliessliche Gesetzgebungskompetenz über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern, über die Asylgewährung und über die Identitätsausweise ein. Somit sind die gewünschten Änderungen nicht gerechtfertigt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.