Hält es der Bundesrat für akzeptabel, dass ein ganz der Post gehörendes Tochterunternehmen einen Stundenlohn von Fr. 17.44 bezahlt?
21.3494 · Interpellation · 2021-05-04
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Epsilon wurde 1973 gegründet und ist ein Schweizer Unternehmen, das Zeitungen zustellt und nicht adressierte Werbung (Streusendungen) verteilt. Es ist in der Westschweiz in den Kantonen Waadt, Genf und Freiburg Marktleader. Das Unternehmen gehört zu 100 Prozent der Schweizerischen Post AG. Epsilon beschäftigt in der Westschweiz 600 Mitarbeitende und ist Teil eines Firmenportfolios, das von der Post schweizweit aufgekauft wurde (Presto, DMC usw.). Die Post hat jetzt sozusagen das Monopol in diesem Markt. Das Personal muss mit schwierigen Arbeitsbedingungen kämpfen: Nachtschichten, hohe Arbeitslast, keine Arbeitskleidung, keine Firmenfahrzeuge, keine Erwerbsausfallversicherung.
Der Bereich nicht adressierte Werbung (Streusendungen) wird zurzeit umstrukturiert. Diese Umstrukturierung sieht neue Verschlechterungen vor: Reduktion des Stundenlohns auf Fr. 17.44 (ohne Ferien) und Abschaffung der Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit. Bei der Zeitungszustellung wurden die Löhne schon an das Minimum von Fr. 18.27 pro Stunde (ohne Ferien) angeglichen, das von der Eidgenössischen Postkommission (PostCom) festgelegt wurde. Diese sukzessiven Verschlechterungen lassen ein missbräuchliches Unterbieten durch die Post befürchten, deren dominante Position auf diesem Markt es ihr erlaubt, Löhne festzulegen, die in der Logistikbranche zu den tiefsten gehören.
1. Hält der Bundesrat es für akzeptabel, dass ein Unternehmen, das vollumfänglich dem Bund gehört, so tiefe Löhne wie Epsilon bezahlt (Fr. 17.44)?
2. Sollte die Post als Hauptakteurin in diesem Markt die Lohn- und Arbeitsbedingungen der Branche nicht eher verbessern als verschlechtern?
3. Hat der Bundesrat vor, für Unternehmen, die dem Bund gehören, einen branchenüblichen Mindestlohn vorzuschlagen?
4. Sieht der Bundesrat vor, dass für die Angestellten von Werbung zustellenden Unternehmen der Post ebenfalls die von der PostCom festgelegten branchenüblichen Löhne gelten?
Stellungnahme des Bundesrates
1./4. Wer gewerbsmässig adressierte Postdienste erbringt, ist dem Postgesetz unterstellt und muss die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten sowie Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag führen. Diese Verpflichtungen sollen verhindern, dass sich der Wettbewerb im Postmarkt auf Kosten der Löhne und der Arbeitsbedingungen der Angestellten entwickeln kann. Die Einhaltung der Vorgaben überprüft die Eidgenössische Postkommission (PostCom). Die Beförderung von nicht adressierten Sendungen fällt nicht unter das Postgesetz und damit auch nicht unter die Kontrolle durch die PostCom. Eine Anpassung ist nicht vorgesehen.
Epsilon untersteht als Postkonzerngesellschaft den strategischen Zielen des Bundesrates für die Schweizerische Post. Sie hat damit auch die personalpolitischen Ziele zu erfüllen. Diese enthalten beispielsweise eine GAV-Verhandlungspflicht oder die Vorgabe, dass die Post eine fortschrittliche und sozialverantwortliche Personalpolitik zu verfolgen hat. Epsilon hat mit den Sozialpartnern erfolglos Verhandlungen für einen GAV geführt.
Nach Angaben der Post werden die Werbevertragenden von Epsilon aktuell nicht einheitlich vergütet. Je nach Kanton werden die Mitarbeitenden pro ausgelieferter Werbesendung (FR, VD) oder mit einem Stundenlohn (GE) entschädigt. Per August 2021 werden die Anstellungsbedingungen laut Post harmonisiert. Künftig gilt für alle ein Stundenlohn, der den jeweiligen kantonalen Mindestlöhnen entspricht. In den Kantonen Waadt und Freiburg beträgt der Lohn ab August 2021 ohne Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigung 17 Franken 44 Rappen. Mit Ferien- oder Feiertagsentschädigung beträgt der Lohn 18.96 Franken bzw. 19.36 Franken (abhängig davon, ob der Mitarbeitende Anspruch auf 4 oder 5 Wochen Ferien hat). Das neue Lohnsystem führt gemäss Post dazu, dass 60 Prozent der Mitarbeitenden von Epsilon künftig von einer höheren Vergütung profitieren werden.
2./3. Wenn die Post auch den Mitarbeitenden der Tochtergesellschaften, für welche die branchenüblichen Mindestlöhne gemäss Postgesetz nicht anwendbar sind, entsprechende Mindestlöhne bezahlen müsste, wären diese Unternehmen im Markt erheblich benachteiligt. Die aus den höheren Löhnen resultierenden Mehrkosten müssten auf die Kunden überwälzt werden. Eine Quersubventionierung der Tochtergesellschaften durch die Post ist nicht erlaubt. Es ist fraglich, ob die Kunden bereit wären, diese Mehrkosten zu tragen.
Antwort des Bundesrates.