21.3568 · Interpellation · 2021-05-05
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
1. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass Eltern in eine Behandlung zur Veränderung der Geschlechtsmerkmale ihres urteilsunfähigen Kindes rechtsgültig einwilligen können?
2. Ist diese Einwilligung rechtlich gültig, auch wenn die Behandlung nicht unmittelbar medizinisch notwendig ist?
3. Stimmt der Bundesrat zu, dass eine solche Einwilligung der Eltern für eine solche Behandlung nach der Oviedo-Konvention, welche die Schweiz im Jahr 2008 ratifiziert hat, nicht rechtsgültig ist?
4. Für welche Behandlungen wird trotz Einwilligung der Eltern die Unversehrtheit des Kindes verletzt?
5. Wie definiert der Bundesrat den Begriff der "unmittelbaren medizinischen Notwendigkeit"?
6. In welchen Fällen hält der Bundesrat eine medizinische Behandlung zur Veränderung der Geschlechtsmerkmale eines minderjährigen urteilsunfähigen Kindes für durch eine unmittelbare medizinische Notwendigkeit gerechtfertigt?
Begründung
Der UN-Ausschuss gegen Folter, UN Ausschuss für die Rechte des Kindes und der UN-Ausschuss für die Eliminierung der Diskrimination gegen Frauen haben die Schweiz aufgefordert, dafür zu sorgen, dass Kinder mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung keine unnötigen medizinischen oder chirurgischen Behandlungen unterzogen werden und die körperliche Unversehrtheit der Betroffenen geschützt wird.
In seiner Antwort auf eine frühere Interpellation (17.4183) erachtete der Bundesrat die bestehenden strafrechtlichen Bestimmungen für Behandlungen, die auf eine Veränderung der Geschlechtsmerkmale abzielen, als ausreichend, insbesondere in Bezug auf die Einwilligung ohne jedoch die Art und Weise, der rechtlichen Wirksamkeit, näher zu erläutern.
Die Rechtsgültigkeit der Einwilligung ist jedoch von zentraler Bedeutung. Denn die Frage, ob die Eltern einer Behandlung zur Veränderung der Geschlechtsmerkmale rechtsgültig einwilligen können, ist ein Kriterium um festzustellen, ob die Behandlung nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs strafbar sein könnte. Ein bedeutender Teil der Fachliteratur vertritt insbesondere im Hinblick auf die Oviedo-Konvention (Art. 6 Abs. 1) die Auffassung, dass die Einwilligung der Eltern die Rechtswidrigkeit eines Eingriffes ohne medizinische Notwendigkeit nicht beseitigen kann. Somit kämen die Bestimmungen des Strafgesetzes über die körperliche Unversehrtheit zur Anwendung, unabhängig davon, ob die Eltern ihre Einwilligung gegeben haben.
Dieser Ansatz wird jedoch von der Verwaltung nicht bestätigt, so dass es für Menschen mit Abweichungen in der sexuellen Entwicklung äusserst schwierig ist, ihre Rechte geltend zu machen. Es braucht dass das geltende Strafrecht bereits Behandlungen zur Veränderung der Geschlechtsmerkmale unter Strafe stellt, die ohne unmittelbare medizinische Notwendigkeit an Minderjährigen durchgeführt werden, auch im Falle der Zustimmung der Eltern.
Nicht alle Behandlungen und Operationen, die bei Menschen mit Abweichungen in der sexuellen Entwicklung durchgeführt werden (z.B. Vagionplastiken, Operationen am Penis, auch bei Hypospaden, in utero Dexamethason-Behandlungen, Hormonbehandlungen, etc.) werden durchgeführt, um den Körper und dessen Entwicklung der betroffenen Kinder an das ihnen zugewiesene Geschlecht anzupassen. Die Behandlungen müssen spezifiziert werden, für welche die elterliche Zustimmung nicht ausreicht.
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Soweit ein medizinischer Eingriff im Interesse des urteilsunfähigen Kindes ist, entscheidet der gesetzliche Vertreter über die Durchführung der Massnahme (Art. 304 ZGB; SR 210). In der Regel ist davon auszugehen, dass die Durchführung einer medizinisch indizierten, dringlichen Behandlung dem Kindeswohl entspricht. Die Indikationsstellung und die Beurteilung der Dringlichkeit erfolgt entsprechend der ärztlichen Sorgfaltspflicht und unter Beachtung medizinischer, rechtlicher und ethischer Leitlinien. Diese Grundsätze gelten auch für Behandlungen, die geschlechtszuweisende Aspekte aufweisen.
In den letzten Jahren hat sich in Auslegung der Vertretungsbefugnis der Eltern und des Begriffs des Kindeswohls ausserdem die Erkenntnis durchgesetzt, dass das Recht auf eine selbstbestimmte Geschlechtsidentität wann immer möglich durch die betroffene Person selbst wahrgenommen werden sollte. Mit der Vornahme von Behandlungen mit geschlechtszuweisenden Aspekten sollte somit so lange zugewartet werden, bis die betroffene Person alt genug bzw. urteilsfähig ist, um selber über deren Durchführung zu entscheiden (vgl. die Stellungnahme: Zum Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung Ethische Fragen zur "Intersexualität", Nationale Ethikkommission im Humanbereich [NEK], Nr. 20/2012 vom November 2012; insbes. Punkt 3).
Der Bundesrat teilt die Auffassung der NEK sowie die beschriebene Rechtsauslegung (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates vom 6. Juli 2016 zu den NEK Empfehlungen (Menschen mit uneindeutigem Geschlecht - Sensibilität fördern). Er hat dies unlängst in der Antwort der Schweiz vom 18. Dezember 2020 zur "List of Issues" vor Einreichen des fünften und sechsten Staatenberichts zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen in Punkt 114 bestätigt.
3. Betreffend die Regelung der Behandlung urteilsunfähiger Kinder entspricht das Schweizerische Recht dem Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin; SR 0.810.2) des Europarats (Biomedizinkonvention). Die Biomedizinkonvention verwendet den Terminus des "unmittelbaren Nutzens" (siehe Artikel 6 Absatz 1), welcher in diesem Fall vorliegen muss. Bei einem geschlechtszuweisenden Eingriff, der nicht unmittelbar medizinisch notwendig ist und aufgeschoben werden kann (vgl. die Antworten zu den Fragen 1 und 2), liegt kein unmittelbarer Nutzen im Sinne der Biomedizinkonvention vor. In einen entsprechenden Eingriff können Kindsvertreterinnen oder -vertreter damit nicht rechtsgültig einwilligen.
4. Wie oben dargelegt, können Eltern nur rechtsgültig in eine Behandlung mit geschlechtszuweisenden Aspekten einwilligen, wenn diese dem Kindeswohl dient und dringend indiziert ist. Wird der Eingriff durchgeführt, obwohl er dem Kindeswohl nicht dient (d.h. er ist medizinisch nicht notwendig oder lässt sich verschieben), so ist der Eingriff als rechtswidrig einzustufen. In Deutschland ist in diesem Jahr das Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung in Kraft getreten. Die Einwilligung zu einem geschlechtsanpassenden Eingriff bedarf neu einer familiengerichtlichen Genehmigung. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Rechtslage in der Schweiz bezüglich Behandlungen mit geschlechtsanpassenden Aspekten genügend klar ist. Er verfolgt die internationalen Entwicklungen in diesem Bereich jedoch aufmerksam.
5./6. Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit bzw. der Indikation im Einzelfall bestimmt sich nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften.
Hier stehen die involvierten Fachgesellschaften und Gremien in der Verantwortung, gestützt auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Leitlinien zu erarbeiten (vgl. die Antwort des Bundesrates vom 2. März 2018 auf die Ip 17.4183 Ruiz Rebecca. Intersexuelle Personen. Kinderschutz, Statistiken und Informationen für das medizinische Personal und die Eltern).
Die Indikationsstellung im Einzelfall obliegt der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Gemäss den aktuellen Empfehlungen sollten die betroffenen Eltern im Rahmen der medizinischen Betreuung ihres urteilsunfähigen Kinds ab Geburt von einem interdisziplinären Team begleitet werden. Alle Entscheidungen über Behandlungen und Eingriffe müssen sich am Kindswohl orientieren und sollen im Sinne eines shared decision making zusammen mit den Eltern getroffen werden.
Der Bundesrat ist sich der Tatsache bewusst, dass nach wie vor gewisse Aspekte der medizinischen Praxis kritisiert werden. Er wird bei Bedarf anlässlich der Präsentation des vorstehend genannten Staatenberichts darauf eingehen.
In früheren Vorstössen (vgl. beispielsweise Ip. 11.3265 Kiener Nellen. Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung oder Ip. 18.3470 Mazzone. Operationen an Kindern, die von einer Variante der Geschlechtsentwicklung betroffen sind. Mehr Transparenz) hat der Bundesrat konkrete Beispiele für zulässige Eingriffe genannt. Da gewisse Beispiele aus heutiger Perspektive schon wieder überholt respektive umstritten sind, unterlässt es der Bundesrat - angesichts der raschen Entwicklungen in diesem Bereich - bewusst Fälle zu nennen, bei denen eine medizinische Behandlung zur Veränderung der Geschlechtsmerkmale eines minderjährigen urteilsunfähigen Kindes gemäss obgenannten Kriterien als gerechtfertigt erscheint. Die vorstehenden Ausführungen zeigen die rechtlichen Grenzen auf.
Antwort des Bundesrates.