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21.3569 · Interpellation · 2021-05-05

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

1. Nachdem die bruchmechanische Prüfung der Sprödigkeit des Stahls des Reaktordruckbehälters von Beznau 1 mit der üblichen Methode 1 eine Überschreitung des Grenzwertes der Sprödigkeit ergab, evaluierte das ENSI eine Berechnungsmethode 2A und 2B, mit der der Grenzwert der Sprödigkeit wieder eingehalten werden konnte (Ökoinstitut Darmstadt August 2017 für Baden-Würtemberg, Seite 98 ff, zitiert ENSI 2011 und Axpo 2011). Wie beurteilt der Bundesrat diese Ergebnisse und die Anpassung der Nachweismethode?

2. In früheren Berichten hielten das ENSI und die EMPA fest, dass die Korrosions-schäden am Stahlcontainment, vor allem im einbetonierten Teil, kaum zu messen seien. Wurden inzwischen die vom ENSI verlangten Messungen (nicht Schätzungen) für den Nachweis der Grösse und des Umfanges dieser Korrosionsschäden durchgeführt und hat der Bundesrat Kenntnis von dessen Ergebnissen?

3. Die Beznau-Reaktoren 1 und 2 hatten bis Februar 2021 keinen deterministischen Sicherheitsnachweis für Erdbeben der Störfallkategorie 2 mit dem Grenzwert von 1 Millisievert (mSv) vorgelegt. Ist der Bundesrat mit der Aussage einverstanden, dass Beznau 1 und 2 umgehend ausser Betrieb genommen werden müssen, wenn die Einhaltung des Grenzwertes von 1 mSv nicht nachgewiesen werden kann?

4. Laut Ausserbetriebnahmeverordnung muss ein Reaktor umgehend ausser Betrieb genommen werden, wenn seine Sicherheit nicht nachgewiesen wird. In der Praxis handhabt das ENSI diese Frage so, dass ein Reaktor immer als sicher angenommen wird, solange nicht seine Gefährlichkeit nachgewiesen ist. Welches Prinzip sollte zum Schutz der Bevölkerung angewendet werden: Der Wortlaut der Verordnung oder die Praxis des ENSI?

Begründung

Das Alter des AKW Beznau und Mängel im Reaktor beunruhigen. So forderte auch Baden-Württemberg basierend auf einem Sicherheitsgutachten die schnelle Abschaltung. Nach 52 Betriebsjahren stellen sich in diesem Zusammenhang die folgenden sicherheitstechnischen Fragen. Die Sprödigkeit des Druckbehälters von Beznau 1 muss gemäss der UVEK Verordnung (Art.4, 732.114.5) unter 93 °C liegen. Die zerstörende bruchmechanische Prüfung eines Probesatezs aus dem Reaktor nach Methode 1 ergab jedoch einen Wert von 104 °C. In der Folge nutzte das ENSI zusätzlich andere Berechnungsmethoden. Schliesslich wurden mit der Methode 2A 89 °C erreicht, und mit der Methode 2B 70 °C. Das ENSI bescheinigte darauf basierend dem Reaktor 1 eine Betriebszeit von 60 Jahren. (Ökoinstitut August 2017, Seite 98 ff). In Sachen Korrosionsschäden des Stahlcontainments kam die EMPA in einem vom ENSI angeforderten Bericht zum Schluss, dass sie wegen borsäurehaltigem Wasser erhöht sein müsse, die Messung dieser Schäden jedoch sehr schwierig sei. (EMPA 2011 Machbarkeitsstudie für zerstörungsfreie Messungen an der Stahldruckschale des Primär-Containments). Das ENSI schrieb in der Folge, das müsse weiter untersucht werden, da ansonsten kein Sicherheitsnachweis bestehen würde. In Sachen Erdbebensicherheit stellte das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_206/2019 vom 25. März 2021 fest: "dass das ENSI [...] auch einen deterministischen Sicherheitsnachweis fur ein Erdbeben mit einer fur die Storfallkategorie 2 reprasentativen Storfallhaufigkeit hatte verlangen mussen."

Dieser Punkt ist insbesondere bemerkenswert, da bei früheren Beurteilungen für ein 10 000-jährliches Beben eine Verstrahlung von 78 mSv bzw. 57,8 mSv resultiert hat. Es ist somit phsyikalisch unwahrscheinlich, dass ein 5000-jährliches Erdbeben oder ein 1000-jährliches Erdbeben den Grenzwert der Störfallkategorie 2 von 1 mSv einhalten kann. Allen drei bemängelten Bereichen ist gemeinsam, dass die Betriebsbewilligung nur mit einer Beweislastumkehr aufrechterhalten werden kann. Dieser Grundsatz steht im Widerspruch zum Gesetz und zur Ausserbetriebnahmeverordnung, in welcher verlangt wird, dass ein KKW umgehend ausser Betrieb genommen werden muss, wenn seine Sicherheit nicht nachgewiesen werden kann.

Stellungnahme des Bundesrates

Einleitend ist festzuhalten, dass das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) darüber wacht, dass die Bewilligungsinhaber ihre Pflichten nach der Kernenergiegesetzgebung einhalten. Das ENSI ist eine in fachlicher Hinsicht nicht weisungsgebundene, von den Bewilligungsbehörden unabhängige Aufsichtsbehörde. Es ordnet alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an. Der Bundesrat ist somit nicht zuständig zur Anordnung von entsprechenden Massnahmen und nimmt zu den Entscheiden des ENSI inhaltlich keine Stellung.

Zur Frage 1:

Die Anforderungen an den Nachweis der Sprödbruchsicherheit des Reaktordruckbehälters sind in der Richtlinie ENSI-B01 geregelt. Gemäss Anhang 5 sind für die Bestimmung der in der Frage angesprochenen Referenztemperatur sowohl die klassische Methode (Methode 1) als auch das neuere Vorgehen auf der Basis des Master-Curve-Konzepts (Methode 2A bzw. 2B) zulässig.

Zur Frage 2:

Inzwischen konnte eine Reihe von Messungen und weiteren Prüfungen und Analysen durchgeführt werden, die Aufschluss über die Grösse und den Umfang der Korrosionsstellen und zum Zustand des Betons gaben. Die Untersuchungen umfassten unter anderem Inspektionsbohrungen an der Aussen- und Innenfläche der Stahldruckschale. Die ermittelte maximale Korrosionstiefe lag an der Aussenfläche der Stahldruckschale bei 5,2 und an der Innenoberfläche bei 4 Millimetern. Die verbleibende Wandstärke liegt nach Angabe des ENSI deutlich über der rechnerischen Mindestwandstärke für den Auslegungsdruck der Stahldruckschale.

Zu den Fragen 3 und 4:

Das ENSI hat 2016 von den Betreibern aller Schweizer Kernkraftwerke (KKW) verlangt, dass sie die basierend auf den zu diesem Zeitpunkt neu festgelegten Gefährdungsannahmen Sicherheitsnachweise für ein 1'000-jährliches (Störfallkategorie 2) und für ein 10'000-jährliches Erdbeben (Störfallkategorie 3) in Etappen erbringen müssen. Darüber hinaus wurden die KKW-Betreiber aufgefordert, die probabilistischen Sicherheitsanalysen entsprechend zu aktualisieren. Die 2016 vom ENSI geforderten Erdbebennachweise sind ausserordentlich umfangreich und komplex. Die Überprüfung der Nachweise für das 10'000-jährliche Erdbeben (sogenannter "Fukushima-Nachweis") wurde im Februar 2021 abgeschlossen und das ENSI bestätigte, dass der maximal zulässige Dosiswert von 100 Millisievert bei allen Schweizer KKW eingehalten wird. Die Unterlagen für den Sicherheitsnachweis für das 1'000-jährliche Erdbeben wurden von der Betreiberin des KKW Beznau bereits teilweise eingereicht. Der Termin für die vollständige Einreichung ist September 2021.

Gemäss Art. 44 Abs. 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) hat der Inhaber einer Betriebsbewilligung das KKW unverzüglich vorläufig ausser Betrieb zu nehmen und nachzurüsten, wenn Störfallanalysen zeigen, dass die Kernkühlung bei einem Störfall (nach Artikel 8 Absätze 2 und 3) nicht mehr gewährleistet ist und infolgedessen eine Dosis von 100 Millisievert überschritten wird.

Nach geltendem Recht stellt die Überschreitung des Dosiswerts von 1 Millisievert hingegen kein Ausserbetriebnahmekriterium dar. Eine unverzügliche vorläufige Ausserbetriebnahme wäre bei solch tiefen Strahlendosen, die in der Grössenordnung der (durchschnittlichen) jährlichen natürlichen Strahlenbelastung liegen, aus technischer Sicht nicht sachgerecht und juristisch kaum verhältnismässig. Bei Nichtgelingen des Sicherheitsnachweises für ein 1'000-jährliches Erdbeben müsste die Betreiberin das KKW somit nicht sofort vorläufig ausser Betrieb nehmen, sondern innert nützlicher Frist so nachrüsten, dass der Nachweis gelingt.

Antwort des Bundesrates.

Gefährliche Beweislastumkehr beim Sicherheitsnachweis des Reaktors Beznau 1 | Lexipedia | Lexipedia