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21.3581 · Interpellation · 2021-05-05

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Mit der Härtefallregelung gemäss Covid-19-Gesetz wurde für betroffene Unternehmen eine gesetzliche Möglichkeit geschaffen, einen Teil der ungedeckten Fixkosten mittels à-fonds-perdu- zu decken. Da das Covid-19-Geschäftsmietegesetz im Parlament abgelehnt wurde, gibt es keine rechtliche Grundlage für eine Aufteilung des Mietzinses zwischen Mieter und Vermieter. Gemäss einer Umfrage von gfs.bern vom Herbst 2020 haben nur rund 35 Prozent im ersten Lockdown eine Lösung gefunden. Darin sind aber auch Stundungen enthalten, das heisst der Mietzins bleibt geschuldet.

Der im Covid-19-Geschäftsmietegesetz vorgeschlagene Teilmieterlass von 60 Prozent hätte gemäss Botschaft des Bundesrats zu einem Jahresmietausfall von 2 Prozent bei den Immobilieneigentümer geführt. Damit wären also alle Kosten seitens Vermieter gedeckt gewesen und ein lediglich kleiner Reingewinnausfall resultiert.

Die fehlende rechtliche Grundlage für ein Covid-19-Geschäftsmietgesetz hat zur Folge, dass à-fonds-perdu-Beiträge - und damit Steuergeld - eingesetzt werden müssen, um geschuldete Mietkosten zahlen zu können. Obwohl die von Schliessungen oder Teilschliessungen betroffenen Betriebe ihr Mietobjekt in dieser Zeit nicht zum Mietzweck nutzen konnten.

In diesem Zusammenhang stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:

1. In wievielen Prozent der Fälle konnten sich die Mietparteien im zweiten Lockdown einigen? Wie hoch war bei den Einigungen der Anteil von Stundungen?

2. Hat der Bundesrat Kenntnis davon, wie hoch die Summe von à-fonds-perdu-Beiträgen ist, die an Vermieter/innen, insbesondere an Immobilienfirmen, geflossen ist respektive weiterhin fliesst?

3. Hat der Bundesrat Kenntnis davon, wie sich die Renditen von Immobilienfirmen im Jahr 2020 entwickelt haben?

4. Beabsichtigt der Bundesrat, eine Korrekturmassnahme zu präsentieren, z.B. einen neuen Vorschlag für ein Geschäftsmietgesetz, damit nicht Steuergelder für die Finanzierung der Gewinne von Immobilieneigentümer verwendet werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Mit dem Covid-19-Gesetz ermöglicht das Parlament die Beteiligung des Bundes an Härtefallmassnahmen der Kantone. Ziel der in mehreren Schritten substanziell ausgebauten Härtefallmassnahmen ist die Unterstützung von Unternehmen, die von den Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie besonders betroffen sind und dadurch ihre Fixkosten nicht mehr decken können. Zu den Fixkosten gehören u.a. die Miet- und Pachtzinsen, Liegenschaftskosten, Energie- und Wasserkosten, Entsorgung, Leasing, Steuern etc. Es ist demnach Sinn und Zweck der Härtefallmassnahmen, dass die Unternehmen ihre Miet- oder Liegenschaftskosten bezahlen können - unabhängig davon, von wem die Liegenschaft vermietet wird oder ob sie eine Geschäftsliegenschaft mieten oder die eigene nutzen.

Der Bundesrat beantwortet die gestellten Fragen wie folgt:

1. Der zweite Monitoringbericht Geschäftsmieten für die Zeit vom Herbst 2020 bis Mai 2021 zeigt, dass sich auch in der zweiten Welle ein beträchtlicher Teil der Mietparteien auf Einigungen verständigen konnte. Aus Mietersicht kam es in 29 Prozent der Fälle zu einem Entgegenkommen, in 16 Prozent der Fälle nicht. Der Anteil der Einigungen liegt leicht unter dem Wert vom Juni 2020 (31 %); wenn die Mietparteien miteinander verhandeln, finden sie nach wie vor in zwei von drei Fällen eine Einigung. Aus Vermietersicht wurde in 44 Prozent der Fälle eine Einigung erzielt (gegenüber 47 Prozent im Sommer 2020), während die Nichteinigungen bei 5 Prozent stabil blieben. Bei der Art der Einigung ging es in zwei Dritteln der Fälle um eine Mietzinsreduktion. Der Anteil der Stundungen lag in der zweiten Welle bei 12 Prozent, während er im Juni 2020 noch 18 Prozent betrug.

2. Zwischen dem 26. September 2020 und dem 1. Juni 2021 wurden von Bund und Kantonen insgesamt 2,466 Milliarden Franken an A-Fonds-perdu-Beiträgen als Härtefallunterstützungen zugesprochen. Aussagen über die Verwendung der A-Fonds-perdu-Beiträge sind nicht möglich, da dies weder vom Bund, noch von den Kantonen erhoben wird.

3. Dem Bundesrat liegen keine Angaben zu den Geschäftszahlen von Immobilienfirmen vor. Allerdings zeigt das zweite Monitoring, dass bei 43 Prozent der Vermieterinnen und Vermieter die angebotenen Mietzinsreduktionen 11 und mehr Prozent ihres Jahresumsatzes ausmachen. Im Juni 2020 hatten dies erst 24 Prozent der Vermieterinnen und Vermieter angegeben.

4. Die Unternehmen, denen Härtefallgelder zugesprochen werden, sind grundsätzlich frei, wie sie diese einsetzen. Wenn sie damit den Mietzins bezahlen, tun sie dies wohl oft auch im Hinblick darauf, ihren Mietvertrag weiterzuführen. Gemäss dem zweiten Monitoringbericht Geschäftsmieten gab fast die Hälfte der Antwortenden an, den Mietvertrag unverändert weiterführen zu wollen. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, einen neuen Vorschlag für ein Geschäftsmietegesetz vorzulegen.

Antwort des Bundesrates.