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Angemessene Cheflöhne und Transparenz für gemeinnützige Organisationen. Verbindlichkeit des Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER, inklusive FER 21

21.3587 · Motion · 2021-05-05

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetze dahingehend anzupassen, dass für gemeinnützige Organisationen, welche von der öffentlichen Hand eine Unterstützung erhalten oder von der Steuerpflicht befreit werden, die Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER inkl. FER 21 eine zwingende Voraussetzung für die Unterstützung bzw. Steuerbefreiung sind. Die Mitglieder des obersten Leitungsorgans erbringen ihre Leistung grundsätzlich ehrenamtlich. Die Vergütungen der Angestellten sind angemessen und werden transparent ausgewiesen. Gegenüber der Behörde, welche über Steuerbefreiung oder staatliche Unterstützung der gemeinnützigen Organisation entscheidet, müssen die individuellen Vergütungen an die Mitglieder des obersten Leitungsorgans sowie die Vergütungen an den Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin einzeln offen gelegt werden.

Begründung

Gemeinnützige Organisationen existieren oft zu einem grossen Teil nur dank Spenden, viele erhalten Unterstützung vom Staat, und sie zahlen keine Steuern. Viele Spender erwarten deshalb, dass die Cheflöhne weniger hoch sind als bei Profit-Unternehmen. Es besteht ein gesellschaftspolitischer Konsens, dass bei solchen Löhnen Zurückhaltung geübt werden sollte. Denn die Cheflöhne müssten auch gegenüber den Spendern gerechtfertigt werden. Bei vielen Organisationen sind heute die Löhne der Führungsorgane geheim, intransparent und nicht ausgewiesen. Unverschämte Löhne unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit schaden allen gemeinnützigen Organisationen. Denn niemand will mit seiner Spende Abzocker-Löhne zahlen. Mit Spenden soll geholfen werden bei möglichst kleinem Verwaltungsaufwand.

Der aktuelle ZEWO-Standard Nummer 8 sollte darum für alle Organisationen verbindlich werden, welche staatliche Unterstützung erhalten oder von der Steuerpflicht befreit sind. Dieser Standard Nr. 8 beinhaltet unter anderem:

Für ordentliche Aufgaben von Mitgliedern des obersten Leitungsorgans als strategisches Führungs- und Aufsichtsorgan gilt:

  • Mitglieder des obersten Leitungsorgans stehen - mit Ausnahme einer allfälligen Vertretung des Personals - in keinem arbeitsrechtlich entlöhnten Verhältnis zur Organisation.
  • Die entrichteten Gesamtvergütungen an die Mitglieder des obersten Leitungsorgans sowie an die Mitglieder der Geschäftsleitung müssen gemäss den Bestimmungen von Swiss GAAP FER 21 im Anhang der Jahresrechnung je summarisch offengelegt werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die Ansicht des Motionärs, dass die einer gemeinnützigen Organisation durch Spenden zur Verfügung gestellten Mittel in möglichst grossem Umfang zur Erreichung des jeweiligen Zwecks der Organisation verwendet werden und dass somit die Verwaltungskosten möglichst gering ausfallen sollten.

Die geforderten Massnahmen sind aber unverhältnismässig. Der Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER erfordert eine umfassende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (True and Fair View) einer Gesellschaft. Für viele kleine und mittlere gemeinnützige Organisationen wäre die zwingende Verwendung dieses Standards mit grossem, unverhältnismässigem Aufwand verbunden.

Die Kriterien für die Steuerbefreiung juristischer Personen sind im Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 8. Juli 1994 festgehalten. Die Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken setzt gemäss Rechtsprechung und Lehre in objektiver Hinsicht voraus, dass die Tätigkeit der juristischen Person im Interesse der Allgemeinheit liegt und dass dem Wirken - als subjektives Element - uneigennützige, d. h. selbstlose und altruistische Motive zugrunde liegen. Uneigennützigkeit ist dann gegeben, wenn die für die gemeinnützige juristische Person tätigen Mitglieder oder Organe - unter Hintansetzung der eigenen Interessen - Opfer erbringen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn mit einer gemeinnützigen Zielsetzung auch Erwerbszwecke oder sonst eigene, unmittelbare Interessen der Mitglieder verknüpft sind. Die Tätigkeit von Stiftungsrats- oder Vorstandsmitgliedern hat demnach grundsätzlich ehrenamtlich zu erfolgen, ansonsten von einer Verfolgung eigener, unmittelbarer Interessen auszugehen ist. Toleriert werden Entschädigungen für die Vergütung effektiver Spesen und die Ausrichtung von moderaten Sitzungsgeldern. Fixe Honorare für die Organe der gemeinnützigen Organisation sind hingegen nicht mit dem Grundsatz der Uneigennützigkeit vereinbar. Ausnahmen von der Ehrenamtlichkeit werden in der Praxis gemacht, wenn beispielsweise ein Mitglied des Stiftungsrates oder Vereinsvorstandes mit Aufgaben betraut ist, die in qualitativer und quantitativer Hinsicht über die ordentliche Vorstands- bzw. Stiftungsratstätigkeit hinausgehen. Erfordert z. B. die operative Tätigkeit der Stiftung oder des Vereins für die Geschäftsführung eine hauptberufliche Tätigkeit, ist eine marktkonforme Entschädigung zulässig. Andernfalls müssten Dienste Dritter in Anspruch genommen werden, die gleichsam zu marktmässigen Bedingungen entschädigt werden müssen.

Die geltende Praxis berücksichtigt somit schon heute, ob sich Bezüge der leitenden Organe und Funktionäre in einem angemessenen Rahmen bewegen (siehe dazu auch Motion 15.3495). Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Bundesrates kein Handlungsbedarf.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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