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21.3604 · Postulat · 2021-05-20

Departement des Innern

Abschreibungsantrag liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die aktuellen Durchführungs- und Aufsichtsfunktionen der ZAS innerhalb der Bundesverwaltung zu überprüfen und mögliche Verbesserungen in dem Sinne vorzuschlagen, dass die mit der Aufsicht verbundenen Aufgaben weiterhin von der Bundesverwaltung wahrgenommen, während die Durchführungsaufgaben aus der Bundesverwaltung ausgegliedert werden.

Begründung

Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ist eine Verwaltungseinheit des Bundes und ist der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) angegliedert. Sie übernimmt diejenigen Vollzugsaufgaben für die 1. Säule, die von einer zentralen Stelle übernommen werden müssen.

Die ZAS ist:

- verantwortlich für den Geldverkehr zwischen ihr und den Ausgleichskassen, für die Kontrolle und Analyse der Buchführung der Ausgleichskassen, für die Rechnungsführung von AHV, IV und EO, mit Ausnahme der Vermögensanlage (dafür ist die Anstalt Compenswiss zuständig), sowie die Prüfung und Zahlung aller Rechnungen für die individuellen Sachleistungen von AHV/IV. Sie führt zudem die zentralen Register, verwaltet die Versichertennummer (AHVN13) und pflegt den Datenaustausch mit anderen Behörden. Diese Aufgaben werden von der Abteilung Finanzen und Zentralregister (FZR) wahrgenommen.

- zuständig für die Abwicklung der Rentenzahlungen ins Ausland. Ausserdem führt sie die freiwillige Versicherung durch (Schweizerische Ausgleichskasse, SAK).

- zuständig für die Durchführung der AHV für das Bundespersonal sowie für das Personal von Betrieben, die dem Bund nahestehen (Eidgenössische Ausgleichskasse, EAK).

- zuständig für die Durchführung der IV für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (IV-Stelle für Versicherte im Ausland, IVSTA).

In ihrem Bericht "Fachliche und finanzielle Aufsicht über die AHV - Beurteilung der Aufsicht im System AHV" vom 6. März 2015, stellt die EFK diese organisatorischen Aufsichts- und Durchführungsstrukturen innerhalb der Bundesverwaltung in Frage.

Da die ZAS inklusive der SAK, der EAK und der IVSTA Teil der EFV sind, erachtet die EFK die Aufsichtszuständigkeiten zwischen der EFV und dem BSV als unklar.

Die Kommission unterstützt den Grundsatz, eine konsequente Trennung von Durchführung und Aufsicht herzustellen. Während die mit der Aufsicht verbundenen Aufgaben weiterhin von der Bundesverwaltung wahrgenommen werden sollen, sind Varianten zu prüfen, wie die Durchführungsaufgaben aus der Bundesverwaltung ausgegliedert werden könnten. Denkbar ist, die heute von der ZAS wahrgenommenen Durchführungsaufgaben (SAK, EAK, IVSTA) in eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten zu überführen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt das Anliegen der SGK, dass die Zuständigkeiten möglichst klar zu regeln und dass zur Vermeidung von Interessenkonflikten Aufsicht und Durchführung möglichst weitgehend zu trennen sind. Mit einer Auslagerung kann eine solche Trennung vollzogen werden. Ob die Auslagerung einer Verwaltungseinheit aber zielführend ist, hängt zusätzlich von verwaltungsökonomischen und risikoorientierten Gesichtspunkten ab. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass die Organisationsstruktur der ZAS mit dem Postulatsbericht ergebnisoffen auf mögliche Verbesserungen in der Trennung von Aufsicht und Durchführung hin überprüft werden sollte. Eine Ausgliederung sollte dabei aber im Ergebnis nicht vorweggenommen werden.

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.