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21.3610 · Motion · 2021-05-27

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die COVID-19 Härtefallverordnung dahingehend zu ändern, dass in begründeten Ausnahmefällen und basierend auf einer Einzelfallprüfung die in Art. 8c festgelegte Höchstgrenze für nicht rückzahlbare Beiträge für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 5 Mio. Franken verhältnismässig überschritten werden kann.

Ein höherer Beitrag ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bestehende Unternehmensstrukturen nachweislich eine direkte Ungleichbehandlung zur Folge haben oder die angeordneten Massnahmen des Bundesrates in der Pandemiebekämpfung wie zum Beispiel die Home-Office Pflicht oder der Fernunterricht an Hochschulen zu einem existenzbedrohenden Umsatzeinbruch führten.

Begründung

Mit der aktuellen Härtefallregelung sowie der Erhöhung der Beiträge bei den à-fonds-perdu-Beiträgen konnten viele Unternehmen und vor allem geschlossene Betriebe in der Gastronomie und im Freizeitbereich entlastet werden. Die aktuelle Regelung begünstigt jedoch vor allem Mittelgrosse Unternehmen mit Jahresumsätzen bis 100 Mio. Franken oder Unternehmensgruppen bestehend aus kleineren, juristisch selbständigen Einheiten.

Obwohl auch grosse Unternehmen teilweise massiv von der Pandemie bzw. den angeordneten Massnahmen des Bundesrates betroffen sind, schafft die bestehende Härtefallregelung eine Ungleichbehandlung; denn gross heisst nicht geringere Betroffenheit oder unendliche Reserven. Die aktuell gewährten maximal 10 Mio. Franken einmalige Härtefallunterstützung vermögen bei pandemiebedingtem Umsatzverlust von über 40 Prozent die weiterlaufenden Fixkosten bei einem grossen, stark betroffenen Unternehmen lediglich zu einem Bruchteil aufzufangen.

Mit einer Einzelfallprüfung soll deshalb in begründeten Ausnahmefällen die festgelegte Höchstgrenze für nicht rückzahlbare Beträge für stark betroffene Grossunternehmen verhältnismässig überschritten werden können. Dabei sind insbesondere die direkten Folgen von Massnahmen des Bundesrates in der Pandemiebekämpfung zu berücksichtigen, die auch bei einer Nicht-Schliessung von Betrieben zu einem existenzbedrohenden Umsatzeinbruch geführt haben.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Härtefallmassnahmen sind kantonale Programme; die Kantone sind frei in der Ausgestaltung der Hilfen. Sofern die Massnahmen die Mindestvorgaben auf Bundesebene erfüllen, übernimmt der Bund die Kosten ganz oder teilweise. Um die grosse Zahl an Gesuchen möglichst rasch bewältigen zu können, haben sich die meisten Kantone für eine pauschalierte Bemessung der Beiträge auf der Basis des Umsatzes oder des Umsatzrückgangs entschieden. Nur vereinzelt werden die Beiträge gestützt auf eine Prüfung der Unternehmenssituation im Einzelfall bemessen. Darin unterscheiden sich die Härtefallmassnahmen für Unternehmen von der Sozialhilfe für natürliche Personen. Dieses pauschale Vorgehen hat es erlaubt, einer grossen Anzahl Unternehmen relativ rasch und unbürokratisch Härtefallbeiträge auszuzahlen. Es hat aber den Nachteil, dass die Regel im Einzelfall als ungerecht empfunden werden kann, sei es, weil eine grosse Unternehmung mit vielen Filialen weniger Mittel erhält als viele eigenständige kleine Unternehmen, weil gewisse Branchen bei gleichem Umsatzausfall deutlich höhere ungedeckte Fixkosten haben als andere oder weil zeitweise behördlich geschlossene Unternehmen übers ganze Jahr höhere Umsätze erzielen konnten als Unternehmen, die zwar offen bleiben durften, aber unter starkem und anhaltendem Nachfragerückgang leiden.

Vor diesem Hintergrund lehnt der Bundesrat die Schaffung einer Ausnahmeregelung für Grossunternehmen in der Härtefallverordnung ab: Eine eng begrenzte Sonderregelung, beispielsweise für einzelne Grossunternehmen in der Mitarbeiter- und Schulgastronomie, liesse sich kaum rechtfertigen, da auch in anderen Branchen grosse Unternehmen mit Filialstrukturen bestehen, die unter den Folgen von Covid-19 leiden. Zudem dürfte der in der Motion geforderte Nachweis einer Ungleichbehandlung zu schwierigen Definitionsfragen bei den Kantonen führen und eine hohe Anzahl Rekurse nach sich ziehen. Eine generelle Anhebung der Obergrenzen würde demgegenüber aufgrund der pauschalierten Bemessung die Gefahr von Überentschädigungen deutlich erhöhen und wäre mit potentiellen Mehrbelastungen im einstelligen Milliardenbereich verbunden. Hinzu kommt, dass grosse Unternehmen in der Regel einfacheren Zugang zu privaten Überbrückungsfinanzierungen haben und ein wesentlicher Teil ihrer Umsatzeinbussen durch im Gesamtumfang nicht gedeckelte Kurzarbeitsentschädigungen kompensiert wird.

Die Kantone haben indes ihre Bereitschaft signalisiert, allfälligen besonderen Bedürfnissen mit spezifischen, von den Bundesvorgaben abweichenden Regelungen Rechnung zu tragen. Das Anliegen der Motion soll deshalb auf der Basis von kantonalen Regelungen umgesetzt werden. Kantonale Regelungen können besser auf unterschiedliche regionale Gegebenheiten sowie auf bereits ergriffene kantonale Massnahmen (z.B. Mieterlasse) abgestimmt werden, was die Gefahr von Überentschädigungen verringert. Der Bundesrat beabsichtigt, für die den Kantonen daraus entstehenden Zusatzbelastungen einen Teil der "Bundesratsreserve" nach Artikel 12 Absatz 2 Covid-19-Gesetz einzusetzen. Eine entsprechende Verordnungsänderung ist für den Juni 2021 geplant.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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