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21.3616 · Interpellation · 2021-06-01

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

- Hat der Bundesrat berechnet, wie hoch die zu befürchtenden Steuerausfälle durch Homeoffice im internationalen Verhältnis in etwa sein werden?

- Beabsichtigt der Bundesrat, im internen Recht eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um im Ausland erbrachte Arbeitstage besteuern zu können, für den Fall dass das DBA der Schweiz das Besteuerungsrecht zuweist? Falls ja, wann soll diese Bestimmung in Kraft treten?

- Bestehen Bestrebungen, die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen dahingehend nachzuverhandeln, dass im Ausland erbrachte Homeoffice-Tage in der Schweiz besteuert werden können?

- Die vermehrte Homeoffice-Tätigkeit führt zu Unsicherheiten bei der Anwendung von Grenzgängerregelungen, weil unklar ist, ab wie vielen Homeoffice-Tagen die Grenzgängereigenschaft entfällt. Plant der Bundesrat, mit unseren Nachbarstaaten diesbezüglich zu verhandeln, um Rechtssicherheit zu schaffen?

- Plant der Bundesrat in diesem Zusammenhang die Höhe der Entschädigung für die Schweiz nachzuverhandeln?

Begründung

Wegen der aktuellen Corona-Pandemie hat Homeoffice auch im internationalen Verhältnis stark zugenommen und es ist davon auszugehen, dass auch nach der Pandemie vermehrt Homeoffice gemacht wird. Damit verschiebt sich Steuersubstrat ins Ausland, weil die Schweiz bei Nichtansässigen kein Besteuerungsrecht hat auf nicht in der Schweiz erbrachten Arbeitstagen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a DBG). Gerade in der Zentralverwaltung oder in staatsnahen Betrieben, wo Homeoffice besonders verbreitet ist, würden die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz je nach Konstellation das Besteuerungsrecht zuweisen, die Schweiz schöpft dieses aber mangels rechtlicher Grundlage im internen Recht nicht aus. Dies ist umso stossender als dass die Schweizer Bevölkerung die Löhne mit ihren Steuern finanziert.

Stellungnahme des Bundesrates

Antwort auf Frage 1: Welche steuerlichen Auswirkungen eine Zunahme des Homeoffice letztendlich für die Schweiz haben wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören: das Ausmass, in dem grenzüberschreitendes Personal vom Ansässigkeitsstaat aus arbeitet; die Auflagen der geltenden Regelung über die soziale Sicherheit (vgl. Anhang II zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit); allfällige Einschränkungen, die die Arbeitgeber ihren Angestellten aufgrund des Risikos auferlegen, dass ihr Ansässigkeitsstaat Betriebsstätten und damit die Steuerpflicht auf Gewinnen geltend machen könnte. Aufgrund dieser Verflechtungen ist es zum jetzigen Zeitpunkt schwierig vorherzusagen, wie verbreitet das Homeoffice noch sein wird, wenn die Gesundheitsvorschriften aufgehoben werden. Auf dieser Grundlage ist aus Sicht des Bundesrates zu früh, um eine Schätzung allfälliger Steuerausfälle vorzunehmen.

Antwort auf die Fragen 2 und 3: Der Bundesrat untersucht gegenwärtig die Auswirkungen einer Zunahme des Homeoffice bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmenden und prüft mögliche Optionen, um allfällige Steuerausfälle zu begrenzen. Diese Aufgabe umfasst die Evaluation des internen Rechts und der staatsvertraglichen Grundlagen und könnte gegebenenfalls einen Meinungsaustausch mit den Partnerstaaten erfordern.

Antwort auf Frage 4: Die Schweiz hat mit Deutschland, Frankreich, Italien und Liechtenstein Vereinbarungen für die Zeit der Pandemie abgeschlossen, nach denen das pandemie-bedingte Homeoffice keinen Einfluss auf die Besteuerung des Erwerbseinkommens von grenzüberschreitenden Arbeitnehmenden hat. Diese Vereinbarungen sind zeitlich an die Gesundheitsempfehlungen gebunden und sollen nach deren Aufhebung nicht erneuert werden. Wenn sie enden, wird die Rechtssicherheit durch die einschlägigen Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen und gegebenenfalls durch Vereinbarungen zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Anwendung gewährleistet.

Antwort auf Frage 5: Der Bundesrat pflegt mit den Nachbarstaaten einen regelmässigen Meinungsaustausch über die Regeln zur Besteuerung von Einkommen aus grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit. Die Frage der steuerlichen Aufteilung ist Teil dieses Austauschs.

Antwort des Bundesrates.