21.3622 · Dringliche Interpellation · 2021-06-01
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
1. Ist der Bundesrat einverstanden, die schriftliche Unterlagen zu publizieren, auf die er sich gestutzt hat, um die materiellen Vor- und Nachteile des Verhandlungsabbruchs abzuwägen?
2. Wieso hat der Bundesrat nicht versucht, einen politischen Abschluss mit Konzessionen der Schweiz im Bereich UBRL und der EU im Bereich Lohnschutz zu erreichen.
3. Gedenkt der Bundesrat eines Tages, seinen Aussenminister zu einem offiziellen Besuch nach Brüssel zu schicken? Wie gedenkt er den angekündigten "Politischen Dialog" mit Brüssel aufzunehmen? In welchem Format?
4. Wie gedenkt der Bundesrat, ohne Goodwill der EU die anfällige Erneuerung diverser Kooperationsabkommen zu erreichen? Was gedenkt der Bundesrat anzubieten?
5. Kann der Bundesrat garantieren, dass die von ihm unter der Bezeichnung "Stabilex" angestrebte Rechtsangleichung von der EU anerkannt wird? Gibt es dafür Belege?
6. Ist der Bundesrat bereit, die Anpassung der rechtlichen Grundlage für eine sofortige Zahlung der Kohäsionsmilliarde anzustreben?
7. Bei der Kosten-Nutzen-Frage des Abbruchs der Verhandlungen über ein Rahmenabkomnnen hat Bundesrat Cassis erklärt, der Bundesrat habe die "staatspolitische Dimension" stärker gewichtet als die blossen Kosten. Wie ist das zu verstehen? Welche "staatspolitische Dimension" ist hier angesprochen? Handelt es sich hier um eine grundlegend neue Beurteilung des InstA im Vergleich zur Bundesratsposition im November 2018? Wenn ja, wie begründet der Bundesrat diese.
Stellungnahme des Bundesrates
Zu 1: Der Bundesrat hat in seinem "Bericht betreffend die Verhandlungen über ein institutionelles Abkommen zwischen der Schweiz und der EU" vom 26. Mai 2021 seine Gesamtevaluierung des Verhandlungsergebnisses inklusive seine Entscheidgrundlagen ausführlich dargelegt. In der Beilage zu dieser Antwort finden Sie zudem eine tabellarische Übersicht der Auswirkungen eines Nichtabschlusses des institutionellen Abkommens (InstA). Diese entspricht, was die Inhalte der Folgen sowie der Auffangmassnahmen betrifft, der aktuellsten Version der Übersichtstabelle, welche der Bundesrat am 26. Mai 2021 als Entscheidgrundlage verwendet hat.
Zu 2: Wie im erwähnten Bericht beschrieben, wurde neben der Sicherung der flankierenden Massnahmen (Lohnschutz) auch der Ausschluss der Übernahme der Unionsbügerrichtlinie (UBRL) von der Schweiz von Anfang an als "rote Linie" definiert und in den späteren landesinternen Konsultationen als wesentlicher Interessenbereich, der für die Mehrheitsfähigkeit des Abkommens entscheidend ist, bestätigt. Im Rahmen der Präzisierung seiner Verhandlungsposition am 11. November 2020, welche auch unter Einbezug der Kantone und Sozialpartner erfolgte, forderte der Bundesrat nicht mehr eine integrale Ausnahme der UBRL von der Übernahmepflicht, sondern lediglich den Ausschluss von sieben spezifischen Aspekten dieser Richtlinie. Die EU war allerdings nicht bereit, betreffend die UBRL überhaupt auf eine Diskussion über Ausnahmen von der Übernahmepflicht einzutreten.
Zu 3-6: Gleichzeitig mit seinem Entscheid, die Verhandlungen über das InstA zu beenden, hat der Bundesrat sein Interesse an der Fortsetzung des bewährten bilateralen Wegs mit der EU bekräftigt. Angesichts des ausgewiesenen beidseitigen Interesses an der thematisch breiten Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EU sollen nach Meinung des Bundesrats die bestehenden bilateralen Abkommen weiterhin vollumfänglich angewandt und im Falle relevanter Weiterentwicklungen des EU-Rechts aktualisiert werden. Ebenso sollen die Kooperationen zwischen der Schweiz und der EU weitergeführt werden. Die Schweiz sieht keinen Grund, warum sie in Bezug auf die Beteiligung an EU-Programmen sowie auf Äquivalenzentscheidungen schlechter gestellt werden sollte als andere Drittstaaten. Denn die Schweiz bleibt auch ohne InstA eine zuverlässige und engagierte Partnerin der EU und deren Mitgliedstaaten.
Mit dem Ziel einer Stabilisierung dieser bilateralen Zusammenarbeit Schweiz-EU nach dem Nichtzustandekommen des InstA hat der Bundesrat am 26. Mai 2021 verschiedene Massnahmen beschlossen: So setzt sich der Bundesrat für eine rasche Deblockierung des zweiten Schweizer Beitrags an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten durch das Parlament ein. Eine Botschaft zur Streichung der Nichtdiskriminierungsbedingung in den entsprechenden Bundesbeschlüssen (Rahmenkredite Kohäsion und Migration) wird voraussichtlich bereits in der Herbstsession behandelt werden können. Zudem strebt die Schweiz die zügige Finalisierung des entsprechenden Memorandum of Understanding (MoU) mit der EU an.
Weiter bietet der Bundesrat der EU die Aufnahme eines strukturierten politischen Dialoges an, um eine gemeinsame Agenda für die künftige Zusammenarbeit im beidseitigen Interesse zu entwickeln und zu begleiten. Dieser Dialog kann in verschiedenen Formaten, bspw. auf ministerieller Ebene, durchgeführt werden.
Der Bundesrat prüft ebenfalls die Möglichkeit eines autonomen Abbaus von Regelungsunterschieden zwischen dem Schweizer und dem EU-Recht, sofern dies auch im Interesse der Schweiz ist. Ein solcher Abbau reduziert die Reibungsflächen zwischen der Schweiz und der EU. Dieser Prozess soll ohne Druck internationaler Verhandlungen im Rahmen autonomer Rechtssetzungsverfahren ablaufen. Konkrete Umsetzungsentscheide sind aber auch im Lichte unseres Gesamtverhältnisses zur EU zu beurteilen und zu fällen. Die Schweiz hat grundsätzlich ein Interesse an Regeln, die mit jenen unserer wichtigsten Handelspartner gleichwertig sind. In vielen Bereichen hat die Schweiz deshalb schon vor dem Abschluss der bilateralen Abkommen ihre Vorschriften an diejenigen der EU angepasst - auch in Bereichen, die nicht von bilateralen Abkommen geregelt sind. Der Bundesrat will diesen Weg konsequent weiterführen und unterschiedliche Regulierungen möglichst vermeiden.
Zu 7: Der Entscheid, das InstA nicht abzuschliessen, war das Resultat einer umfassenden Interessenabwägung. Nachdem die Schweiz in Bezug auf die institutionellen Mechanismen bereits souveränitätspolitische Konzessionen gemacht hatte, brauchte sie zum Schutz ihrer wesentlichen Interessen zumindest im sensiblen Bereich der Personenfreizügigkeit eine Begrenzung der dynamischen Rechtsübernahme. Die erforderlichen Ausnahmen in Bezug auf den Lohnschutz und die Übernahme der UBRL hat die EU der Schweiz jedoch nicht zugestanden. Damit waren für den Bundesrat die Bedingungen für den Abschluss des InstA nicht gegeben.
Tabellen
Die Vorstösse mit Tabellen und Grafiken können heruntergeladen werden unter: Ratsbetrieb / Curia Vista / Vorstösse mit Tabellen und Grafiken, die in der Geschäftsdatenbank nicht abgebildet werden können.
Antwort des Bundesrates.