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21.3623 · Dringliche Interpellation · 2021-06-02

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Aufgrund des folgenreichen Entscheids des Bundesrates, die Verhandlungen zu einem institutionellen Rahmenabkommen mit der EU zu beenden, stellen sich insbesondere folgende Fragen:

1. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass trotz der geplanten "autonomen Prüfung des nationalen Rechts zur Stabilisierung der Bilateralen" ohne institutionellen Rahmen der Zerfall der heutigen bilateralen Verträge nicht aufgehalten werden kann und auch keine neuen Abkommen abgeschlossen werden können?

a. Falls ja, wie sieht der konkrete Plan des Bundesrats für eine institutionelle Regelung mit der EU aus, damit die Schweiz raschestmöglich neue und Aktualisierungen bestehender Marktzugangs- und Kooperationsabkommen mit der EU abschliessen kann, bspw. im Bereich Strom, Gesundheit, Forschung oder Ausbildung?

b. Falls nein, wie kommt er zu dieser Annahme, wenn er doch selbst festhält, dass die EU immer wieder erklärt hat "dass sie ohne institutionelles Abkommen keine Abkommen und keine neuen Marktzugangsabkommen abschliessen will"?

2. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass neben dem institutionellen Rahmenabkommen der EWR-Beitritt und der EU-Beitritt die einzigen Möglichkeiten sind, welche der Schweiz eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Integration in den Binnenmarkt der EU ermöglichen?

a. Falls ja, wie beurteilt er diese Möglichkeiten und welchen dieser Wege möchte der Bundesrat beschreiten? Falls keiner genannt wird: Nimmt er eine schleichende Desintegration der Schweiz in den EU-Binnenmarkt in Kauf?

b. Falls nein, welche andere Möglichkeit sieht der Bundesrat für neue und aktualisierte Marktzugangsabkommen und wie begründet er diese? Wie beurteilt er diese Möglichkeit vor dem Hintergrund, dass für die EU in Bezug auf die vier Freiheiten des Binnenmarkts ein "Level Playing Field", d.h. gleiche Rechte und Pflichten für alle beteiligten Staaten, zentral ist und somit auch in der Schweiz sichergestellt werden müsste?

3. Der Bundesrat hat das Rahmenabkommen nach dem Abschluss als "in weiten Teilen im Interesse der Schweiz" bezeichnet. Ist der Entscheid gegen das Rahmenabkommen damit in weiten Teilen gegen die Interessen der Schweiz? Wenn nicht, was hat sich materiell seit der Beurteilung durch den Bundesrat geändert?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1, 2 und 3 : Gleichzeitig mit seinem Entscheid, die Verhandlungen über das institutionelle Abkommen (InstA) zu beenden, hat der Bundesrat sein Interesse an der Fortsetzung des bewährten bilateralen Wegs mit der EU bekräftigt. Angesichts des ausgewiesenen beidseitigen Interesses an der thematisch breiten Zusammenarbeit sollen nach Meinung der Schweiz die bestehenden bilateralen Abkommen weiterhin vollumfänglich angewandt und im Falle relevanter Weiterentwicklungen des EU-Rechts aktualisiert werden. Ebenso sollen die Kooperationen zwischen der Schweiz und der EU weitergeführt werden. Die Schweiz sieht keinen Grund, warum sie in Bezug auf die Beteiligung an EU-Programmen sowie auf Äquivalenzentscheidungen schlechter gestellt werden sollte als andere Drittstaaten. Denn die Schweiz bleibt auch ohne InstA eine zuverlässige und engagierte Partnerin der EU und deren Mitgliedstaaten.

Mit dem Ziel der Fortsetzung des bilateralen Wegs sowie der Stabilisierung Zusammenarbeit Schweiz-EU nach dem Nichtzustandekommen des InstA hat der Bundesrat am 26. Mai 2021 verschiedene Massnahmen beschlossen: Der Bundesrat setzt sich für eine rasche Deblockierung des zweiten Schweizer Beitrags an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten durch das Parlament ein und strebt die zügige Finalisierung des entsprechenden Memorandum of Understanding (MoU) mit der EU an. Zudem bietet der Bundesrat der EU die Aufnahme eines politischen Dialoges an, um eine gemeinsame Agenda für die künftige Zusammenarbeit im beidseitigen Interesse zu entwickeln und zu begleiten. Dieser Dialog kann in verschiedenen Formaten, bspw. auf ministerieller Ebene, durchgeführt werden. Zudem prüft der Bundesrat die Möglichkeit eines autonomen Abbaus von Regelungsunterschieden zwischen dem Schweizer und dem EU-Recht, sofern dies auch im Interesse der Schweiz ist. Die Schweiz hat ein Interesse an Regeln, die mit jenen unserer wichtigsten Handelspartner gleichwertig sind. In vielen Bereichen hat die Schweiz deshalb schon vor dem Abschluss der bilateralen Abkommen ihre Vorschriften an diejenigen der EU angepasst. Der Bundesrat will diesen Weg konsequent weiterführen und unterschiedliche Regulierungen möglichst vermeiden.

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass das Nichtzustandekommen des InstA auch mit Nachteilen verbunden ist, und hat diese in seinem Bericht betreffend die Verhandlungen über ein institutionelles Abkommen vom 26. Mai 2021 auch ausgewiesen (Ziff. 3.5). So hat die EU beispielsweise wiederholt erklärt, dass sie im heutigen Kontext ohne institutionelles Abkommen keine neuen Marktzugangsabkommen abschliessen will. Während die Aktualisierung des Medizinproduktekapitels des MRA sowie die Aktualisierung des Landwirtschaftsabkommens (u.a. des Veterinäranhangs) blockiert sind, werden die bilateralen Luft- und Landverkehrsabkommen dagegen vorläufig grundsätzlich weiterhin aktualisiert. Auch die Vorarbeiten zur Aktualisierung von Anhang III FZA (gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) werden vorangetrieben. Eine Negativdynamik aufgrund der Blockierung von Dossiers durch sachfremde politische Verknüpfungen mit dem InstA hält der Bundesrat für kontraproduktiv, weshalb solche Verknüpfungen vermieden werden sollten.

Tatsächlich würden lediglich ein EWR- oder ein EU-Beitritt die vollständige gleichberechtigte Integration in den EU-Binnenmarkt garantieren. Das langjährige europapolitische Ziel der Schweiz ist aber eine möglichst weitgehende Beteiligung am EU-Binnenmarkt in ausgewählten Sektoren verbunden mit Kooperationen in weiteren Interessensbereichen. Dies unter Wahrung der grösstmöglichen politischen Eigenständigkeit. Dieser bewährte massgeschneiderte Ansatz des bilateralen Wegssoll fortgesetzt werden.

Der Entscheid, das InstA nicht abzuschliessen, war in diesem Sinne das Resultat einer umfassenden Interessensabwägung, in welcher die sektorielle Teilnahme am EU-Binnenmarkt ein Faktor war. Ausschlaggebend für den Entscheid war aber letztlich, dass die EU der Schweiz in Bezug auf den Lohnschutz und die Unionsbürgerrichtlinie die nötigen Ausnahmen vom Prinzip der dynamischen Rechtsübernahme nicht gewährt hatte. Diese Bereiche waren von der Schweiz von Anfang an als rote Linien definiert und in den internen Konsultationen als wesentliche Interessenbereiche bestätigt worden.

Wieweit der Nichtabschluss des InstA tatsächlich zur angedrohten Verschlechterung des Marktzugangs führen wird, wird primär auch vom künftigen Verhalten der EU abhängen.

Antwort des Bundesrates.