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21.3666 · Postulat · 2021-06-09

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt Bericht zu erstatten, in welchem Ausmasse die Rückzahlungen von COVID-Krediten mittels Konkursen umgangen werden. Insbesondere sind folgende Abklärungen zu tätigen:

- Wie viele Unternehmungen, Einzelfirmen oder Privatpersonen haben für ihre bisherigen Geschäftstätigkeiten einen Konkurs angemeldet, um nachher unter anderer Namensbezeichnung ähnlich gelagerte Tätigkeiten wieder auf zu nehmen.

- Welche Branchen bei dieser Umgehung speziell im Fokus stehen.

- Wie Brachenverbände und Sozialpartner für den Missbrauch und das Fehlverhalten von Teilen ihrer Mitglieder in die Verantwortung genommen werden können.

Begründung

Bei Vermietern, Lieferanten, Versicherungen etc. ist zu hören, dass viele ihrer Kunden in den Konkurs gehen, und gleichzeitig unter anderer Namensbezeichnung die bestehenden Verträge wieder erneuern. Das ist eine klare Umgehung der Vorgaben zu den Nothilfen während der COVID-Krise, insbesondere auch im Bereich der gewährten Notkredite. Ebenfalls gehören Brachenverbände und Sozialpartner zu den grossen Bittstellern gegenüber dem Steuerzahler für verschiedenste staatliche Unterstützungsbeiträge. Es stellt sich hier allgemein die Frage, wie diese Interessens-Organisationen für Missbrauch und Fehlverhalten von Teilen ihrer Mitglieder in die Verantwortung mit einbezogen werden können.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat teilt die im Postulat geäusserte Sorge hinsichtlich effizienter Massnahmen, um missbräuchliche Konkurse zu verhindern sowie die Gläubigerinnen und Gläubiger und - im Zusammenhang mit den Covid-19-Krediten - vor allem auch die Bundesfinanzen zu schützen.

Vorzumerken ist, dass die Aufnahme des verbürgten Covid-19-Kredites und die nachfolgende Verwendung dieser Gelder für die Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers innerhalb der gesetzlichen Vorgaben keinen Missbrauch darstellen. Dies auch dann nicht, wenn über das betroffene Unternehmen in der Folge der Konkurs eröffnet und anschliessend ein gleichartiges Unternehmen neu gegründet wird, um die bisherige Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen.

Das Postulat geht davon aus, dass eine gewisse Anzahl der Unternehmen missbräuchlich Konkurs anmelden, um so die Rückerstattungspflicht für die Covid-19-Kredite zu umgehen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass auch bei gesetzeswidriger Verwendung des Kredits es im Konkursfall möglich bleibt, einen Covid-19-Kredit zurückzufordern.

So haftet etwa die Inhaberin oder der Inhaber einer Einzelfirma mit seinem Privatvermögen. Für die anderen Rechtseinheiten sieht das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz (SR 951.26; Covid-19-SBüG) bei missbräuchlicher Verwendung der Gelder aus einem Covid-19-Kredit eine persönliche und solidarische Haftung für die Mitglieder des obersten Verwaltungs- oder Leitungsorgans sowie alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers befassten Personen vor (Art. 22). Damit haften sie gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern der Kreditnehmerin bzw. des Kreditnehmers und somit auch gegenüber dem Bund für den Schaden, den sie ihnen verursachen. Diese Bestimmung stellt einen gewissen Schutz dar, um auch bei einem Konkursverfahren zumindest einen Teil des Covid-19-Kredites zurückzuerhalten, wenn das ausbezahlte Geld missbräuchlich verwendet wurde.

Was die beiden ersten Fragen des Postulats betrifft, sprich die Anzahl Unternehmen, die Konkurs angemeldet und danach unter einer anderen Firmenbezeichnung wieder eine ähnlich gelagerte Tätigkeit aufgenommen haben, sowie die betroffenen Branchen, liegen keine Zahlen vor. Das Handelsregister enthält keinerlei Informationen zu den Branchen und bietet auch nicht die Möglichkeit, eine Verbindung zwischen einem Konkurs und einer Unternehmensgründung herzustellen. Ausserdem wären diese Zahlen nach Auffassung des Bundes nicht aussagekräftig: Allein die Tatsache, dass jemand mit einem Unternehmen in einen Konkurs gerät, sollte nicht dazu führen, dass diese Person in der Folge kein neues Unternehmen gründen oder führen darf. An diesem Grundgedanken der freien Marktwirtschaft ändert auch das System der verbürgten Covid-19-Kredite nichts.

In Bezug auf die letzte Frage des Postulats, nämlich wie Branchenverbände und Sozialpartner für das Verhalten ihrer Mitglieder in die Verantwortung genommen werden können, wäre es vorausgesetzt, dass diese Organisationen eine systematische Kontrolle über ihre Mitglieder ausüben müssten. Dazu wäre eine Rechtsgrundlage notwendig. Ein solches Vorgehen wäre zudem eine völlige Neuheit im Schweizer Recht und würde nicht der herkömmlichen Rolle dieser Organisationen entsprechen.

Schliesslich spricht das Postulat generell die Frage der missbräuchlichen Konkurse an. Ein Entwurf für ein Bundesgesetz zu diesem Thema wird momentan in den beiden Räten behandelt und es werden in diesem Zusammenhang verschiedene Änderungen der Rechtsgrundlagen vorbereitet (19.043).

Angesichts obiger Ausführungen ist der Bundesrat der Ansicht, dass zurzeit keine Notwendigkeit besteht, die im Postulat gestellten Fragen zu vertiefen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.