21.3684 · Interpellation · 2021-06-10
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
- Welche rechtlichen Grundlagen schützen die Opfer von Cybergewalt?
- Welche rechtlichen Instrumente kann eine Person ergreifen, die Opfer von Cybergewalt wurde?
- Gibt es einen juristischen Spielraum, wenn es starke Indizien für Cybergewalt gibt, aber noch kein vollständiger Schuldbeweis vorliegt?
- Sind Gesetzesänderungen nötig, damit in Fällen von akuter Cybergewalt die Abklärungen betreffend die Täter und Täterinnen rascher durchgeführt werden können?
- Kann man gestützt auf die geltende Gesetzgebung die sozialen Medien oder die Betreiber von Internetseiten dazu zwingen, den Behörden den Täter oder die Täterin einer Gewalttat zu nennen? Falls nein, welche Gesetzesänderungen wären dafür nötig?
- Hält der Bundesrat die rechtlichen Grundlagen grundsätzlich für ausreichend oder sind Gesetzesänderungen nötig?
Begründung
Der Vormarsch der sozialen Medien und der Blogs hat zu einer massiven Zunahme von Phänomenen der Gewalt, des Hasses und des Mobbings im Netz geführt. Diese Phänomene sind zwar nicht allgegenwärtig, aber doch so stark verbreitet, dass sie jede und jeden unerwartet treffen können. Nicht alle Betroffenen sind in der Lage, angemessen zu reagieren. Cybergewalt kann daher schwerwiegende Folgen haben und sehr gefährlich werden, insbesondere für die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft. Das Problem wird dadurch noch verschärft, dass sich die Gewalt transportierenden Inhalte im Netz rasant verbreiten und es praktisch unmöglich ist, sie wieder zu löschen.
Anders als bei der klassischen Gewalt und beim klassischen Mobbing hat das Opfer bei Cybergewalt und Cybermobbing keinen Augenblick Ruhe, da es jederzeit erreichbar ist, wo auch immer es sich befindet. Das Phänomen der Online-Gewalt bringt ausserdem eine Reihe von Problemen mit sich, die nicht leicht zu lösen sind, so etwa die Anonymität des Netzes, Verbindungen zwischen den Tätern und Täterinnen von Gewalttaten oder koordinierte Aktionen, die von mehreren Personen ausgehen.
Die digitale Gewalt findet zwar im Netz statt, hat aber Folgen in der realen Welt und kann bis hin zu physischer Gewalt führen (Mord am CDU-Politiker Walter Lübke, 2019) oder Menschen in den Suizid treiben (Céline Pfister, 13 Jahre alt, Spreitenbach, 2017).
Nicht selten führen die Behörden bei Cybergewalt heute den Persönlichkeitsschutz des möglichen Täters oder der möglichen Täterin an und verzichten entsprechend auf eine Abklärung der möglichen Täterschaft, auch wenn die Indizien erdrückend sind. Vor dem Opferschutz kommt also der Täterschutz - eine grosse Ungerechtigkeit. Die Opfer fühlen sich so verloren und haben das Gefühl, von den Behörden - die sie in Schutz nehmen müssten - nicht genügend unterstützt zu werden.
Stellungnahme des Bundesrates
Unter "Cybergewalt" werden namentlich Phänomene wie Sexting (Austausch selbstproduzierter intimer Aufnahmen gegen den Willen der betroffenen Person), Sextortion (Nötigung durch solche Aufnahmen), Hassrede oder Cybermobbing verstanden. Auch wenn solche Handlungen, bei denen oft minderjährige Opfer in ihrer Ehre, Handlungsfreiheit oder sexuellen Entwicklung verletzt bzw. gefährdet werden, zweifellos grosses Leid hervorrufen können, geht es begrifflich nicht um eigentliche Gewalt, wie sie das Schweizerische Strafrecht versteht.
Zu den Fragen 1, 2 und 3: Opfer von Cyberdelikten können sich auf verschiedene rechtliche Instrumente stützen. So werden die Taten aufgrund des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geahndet, namentlich Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Pornografie (Art. 197 StGB) oder Erpressung (Art. 156 StGB). Weiter stellt solches Verhalten grundsätzlich auch eine Persönlichkeitsverletzung dar, gegen die sich die betroffene Person nach den Artikeln 28 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zur Wehr setzen kann. Im Rahmen vorsorglicher oder sogar superprovisorischer Massnahmen ist es im Zivilrecht möglich, einer (drohenden) Verletzung rasch und gestützt auf eine summarische Sachverhaltsabklärung Einhalt zu gebieten.
Es kann sich das Bedürfnis ergeben, den rechtswidrigen Inhalt vom Betreiber der Hosting Plattform (vorübergehend oder dauerhaft) aus dem Internet entfernen zu lassen. Neben freiwilligen Programmen von Plattformbetreibern (wie etwa das trusted flagger-Programm von YouTube) besteht die Möglichkeit, gegen Hosting-Provider und Plattformbetreiber die erwähnten Ansprüche nach Artikel 28 ff. ZGB geltend zu machen, da sie an der Persönlichkeitsverletzung mitwirken (vgl. Bericht des Bundesrates "Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Providern" vom 11. Dezember 2015, S. 97 f.). Ist der Plattformbetreiber ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, stellen sich jedoch sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht Rechtsdurchsetzungsprobleme. Der Bundesrat hat einen Bericht zur Prüfung einer schweizerischen Governance von Plattformdiensten in Auftrag gegeben. Der Bericht wird auch mögliche Lösungsansätze wie z.B. neue gesetzliche Instrumentarien gegenüber Plattformdiensten aufzeigen. Das UVEK wird ihn gegen Ende 2021 dem Bundesrat vorlegen.
Zu den Fragen 4, 5 und 6: Bei Straftaten im Internet sind meistens nicht fehlende materielle Bestimmungen das Problem. Werden Straftaten im Internet von einer anonymen Täterschaft begangen, ist vielmehr die Rechtsdurchsetzung die grösste Schwierigkeit. Ist der "Tatort" eine grosse Social Media Plattform, sind die entscheidenden Beweise, welche die Identifikation der Täterschaft ermöglichen, im Ausland gespeichert, selbst wenn die Tat in der Schweiz begangen wurde. Die schweizerischen Behörden müssen deshalb den Weg der internationalen Rechtshilfe beschreiten. Rechtshilfeersuchen sind jedoch aufwendig und langwierig, und bei Ehrverletzungsdelikten zudem oft erfolglos. Solche Strafverfahren scheitern regelmässig an der Identifikation der Täterschaft.
Das Prinzip der völkerrechtlichen Souveränität und der Territorialität der Gesetze verhindert wirksame unilaterale Lösungen für das Problem der Rechtsdurchsetzung im Internet. Ausserhalb des schweizerischen Staatsgebietes hängt die Herausgabe von Beweisen nämlich von der Kooperation des entsprechenden fremden Staats ab. Völkerrechtliche Abkommen oder Rechtshilfeverträge sind dafür unabdingbar (siehe dazu bereits die Stellungnahme des Bundesrates zu 16.4082 Levrat "Den Strafverfolgungsbehörden den Zugang zu Daten von sozialen Netzwerken erleichtern", und den Bericht des BJ an die RK-S vom 7. März 2018). Die Schweiz wirkt auf internationaler Ebene u.a. bei der Weiterentwicklung der Cyber Crime Konvention des Europarates darauf hin, eine Lösung für das Problem der Rechtsdurchsetzung im Internet unter Wahrung von rechtsstaatlichen Prinzipien und Sicherheiten zu erzielen.
Der Bundesrat nutzt auch innerstaatliche Spielräume. Das totalrevidierte und vom Parlament verabschiedete Datenschutzgesetz verpflichtet gemäss Artikel 14 gewisse ausländische Datenbearbeiter dazu, in der Schweiz eine Vertretung zu bestellen. Diese dient als Anlaufstelle für die betroffene Person und informiert sie z.B. darüber, wo und wie sie ihre Rechte geltend machen kann. Grosse Social Media Plattformen fallen unter diese Regelung. Die Wirksamkeit dieser Bestrebungen muss abgewartet werden. In eine ähnliche Richtung gehen die Motionen 18.3379 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates "Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Daten im Ausland" und 18.3306 Glättli "Rechtsdurchsetzung im Internet stärken durch ein obligatorisches Zustellungsdomizil für grosse kommerzielle Internetplattformen". Die Umsetzung der Motionen hat der Bundesrat bis zum kürzlich erfolgten Abschluss der Arbeiten an der Totalrevision des Datenschutzgesetzes zurückgestellt. Zurzeit prüft das EJPD vor diesem Hintergrund, inwieweit noch Lücken bestehen, die in Umsetzung dieser beiden Motionen gefüllt werden müssen.
Antwort des Bundesrates.