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Beruht der Entscheid des Bundesrates, die Insta-Verhandlungen abzubrechen, auf mehreren Grundlagenirrtümern?

21.3725 · Interpellation · 2021-06-16

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

1. Kann der Bundesrat dem Parlament plausibel darlegen, auf welchen materiellen Grundlagen (Daten und Berichte aus EDA, SEM, Seco, BfS) er einen solch weitreichenden Entscheid gefällt hat (notabene nach Konsultation der APKs und der Kantone, die eine Weiterführung der Verhandlungen grossmehrheitlich befürworteten)? Hat der Bundesrat entsprechende politische und ökonomische Risikofolge-Abschätzungen erstellt? Gibt es konkrete Preisschilder für die einzelnen Bereiche?

2. Trifft es zu, dass der Bundesrat dahingehend beraten wurde, dass im Fall einer Übernahme der UBRL durch die Schweiz die Konsequenzen für die Schweiz derart gravierend wären, dass "soziale Unruhen" unserem Land drohen könnten? Und falls ja, auf welchen Daten und Fakten basiert eine solche Einschätzung? Hat der Bundesrat eigene Berechnungen angestellt, wie viele potentielle Mehrkosten eine Übernahme der UBRL für die Schweiz bedeuten würde oder kann er diese noch nachreichen?

3. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass sein Verhandlungsmandat bezüglich UBRL hinter das geltende Freizügigkeitsabkommen zurückgefallen wäre und eine diesbezügliche Neuverhandlung erfordert hätte?

4. Warum gab sich der Bundesrat am 11. November 2020 ein Verhandlungsmandat, von dem er von Anbeginn annehmen musste, dass es nicht zielführend sein konnte? Wollte der Bundesrat das InstA überhaupt zu einem konstruktiven Abschluss bringen? Nahm der Bundesrat bewusst in Kauf, dass die neue Staatssekretärin Livia Leu mit diesem Mandat zu keinem erfolgreichen Abschluss kommen konnte?

5. Welches waren aus Sicht des Bundesrats die Angebote der Schweiz, die im Sinne von "give& take" in die "Schlussrunde" des InstA mit Brüssel eingebracht wurden?

6. Gibt es andere Beispiele von demokratisch gewählten Regierungen anderer Länder, die nach jahrelangen Verhandlungen mit ihrer wichtigsten Partnerin nach einem einseitigen Abbruch voraussichtliche Schäden für ihr Land und ihre Bevölkerungen in Kauf zu nehmen gewillt waren, um gleichzeitig verkünden, dass sie die Schadensbegrenzung in den Griff zu bekommen versuchen?

7. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass er mit diesem Abbruchentscheid seine eigene aussenpolitische Glaubwürdigkeit aufs Spiel gesetzt hat?

8. Wie erklärt der Bundesrat den jungen Generationen warum er ihnen mit diesem Abbruch-Entscheid ihre Chancen und Perspektiven bewusst verschlechtert?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat hat in seinem "Bericht betreffend die Verhandlungen über ein institutionelles Abkommen zwischen der Schweiz und der EU" vom 26. Mai 2021 seine Gesamtevaluierung des Verhandlungsergebnisses inklusive seine Entscheidungsgrundlagen ausführlich dargelegt. Dabei wird in Ziff. 3.5 auch auf die Folgen und Risiken des Nichtabschlusses eingegangen, soweit dies möglich ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die konkreten wirtschaftlichen Folgen einer schleichenden Einschränkung des Marktzugangs im Voraus kaum einzuschätzen sind, weil diese insbesondere von den konkreten Massnahmen der EU gegenüber der Schweiz, aber auch von der Effektivität der seitens der Schweiz ergriffenen Auffangmassnahmen abhängen.

2. Auf die Konsequenzen einer vollständigen Übernahme der Unionsbürgerrichtlinie (UBRL) wird in Ziff. 3.7 des genannten Berichts eingegangen. Darin wird festgehalten, dass die Übernahme der UBRL einem Paradigmenwechsel in der geltenden Migrationspolitik, welche bei der Bevölkerung und den Kantonen breit akzeptiert ist, gleichkäme. Zudem wäre der aufgrund der UBRL verstärkte Ausweisungsschutz problematisch. Denn dieser stünde im Widerspruch zu den Bestimmungen von Art. 121 Abs. 3-6 BV. Dazu kämen Auswirkungen im Bereich der Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungen, der Stipendien und Studiendarlehen sowie bei den Personalkosten der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und bei den arbeitsmarktlichen Massnahmen. Diese können nicht zuverlässig quantifiziert werden, weil sie von verschiedenen Variablen, namentlich der Wirtschaftskonjunktur und der damit verbundenen Arbeitslosenquote, abhängen.

3. Der Bundesrat legte am 11. November 2020 präzise Richtlinien für die drei klärungsbedürftigen Punkte des Abkommens fest. Diese Richtlinien hatten in Bezug auf die UBRL zum Ziel, die Übernahme derjenigen Aspekte auszuschliessen, die auf dem Konzept der Unionsbürgerschaft beruhen und nach dem Verständnis der Schweiz über die im FZA vereinbarte Personenfreizügigkeit hinausgehen. Unter Wahrung dieser Ausnahmen hätte die Schweiz Hand geboten zur Übernahme der UBRL in das FZA. Übernommen worden wären zum Beispiel die Zulassung zum Arbeitsmarkt von EU-BürgerInnen sowie die Erleichterungen für deren Familienangehörige, die aus Schweizer Sicht in den Anwendungsbereich des FZA fallen. Eine solche Anpassung des FZA hätte zwischen den Vertragsparteien im Rahmen von Verhandlungen vereinbart und in der Schweiz gemäss den für den Abschluss bzw. die Anpassung völkerrechtlicher Verträge üblichen Verfahren genehmigt werden müssen.

4. Die Richtlinien des Bundesrats vom 11. November 2020 zur Klärung der offenen Punkte in Bezug auf den InstA-Entwurf betrafen essentielle Interessen der Schweiz. Sie beruhten auf den Ergebnissen der breiten Konsultationen in der ersten Hälfte 2019 und wurden unter Einbezug der Kantone und Sozialpartner festgelegt. Aus diesem Grund wäre der Bundesrat nur dann bereit gewesen, das InstA abzuschliessen, wenn diese Richtlinien eingehalten worden wären.

5. Das Lösungsangebot der Schweiz gemäss Bundesratsbeschluss vom 11. November 2020 wird in Ziff. 3.4 des genannten Berichts ausgeführt.

6-7. Verhandlungen sind ergebnisoffen. Mit dem Eintritt auf Verhandlungen gehen die Parteien keinerlei Verpflichtung zum Abschluss eines Abkommens ein. Es entspricht den internationalen Gepflogenheiten, dass Abkommen nur dann abgeschlossen werden, wenn ein Interessensausgleich bzw. eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann. Die aussenpolitische Glaubwürdigkeit der Schweiz ist intakt.

8. Die Position der Schweiz in den InstA-Verhandlungen war das Resultat umfassender Konsultationen, in welchen die breiten Interessen der meistbetroffenen wirtschaftlichen und politischen Kreise berücksichtigt wurden. Die konsequente Absicherung des Lohnschutzes sowie die Fortsetzung einer Zuwanderungspolitik, welche sich durch eine überdurchschnittlich hohe Erwerbsquote, eine tiefe Sozialhilfequote sowie eine insgesamt erfolgreiche Integration der zugewanderten ausländischen Bevölkerung auszeichnet, betreffen im Übrigen auch Interessen der jungen Generation.

Antwort des Bundesrates.

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