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21.3732 · Motion · 2021-06-16

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird eingeladen, im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) das Ziel einer "raschen" Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch das Ziel einer "nachhaltigen" Wiedereingliederung zu ersetzen und über den Erwerbsersatz auch länger dauernde Umschulungen und berufliche Ausbildungen namentlich von gering qualifizierten Erwachsenen zu finanzieren mit dem Ziel, die Anzahl gering Qualifizierter in Programmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) möglichst zu verdoppeln.

Begründung

Das WBF hat 2018 in einem Bericht die Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) der Arbeitslosenversicherung (ALV) bei strukturell bedingten beruflichen Umorientierungen abgeklärt. Das WBF lehnte es damals ab, zusätzliche Massnahmen zu ergreifen, damit die ALV die berufliche Qualifikation von niedrigqualifizierten Stellensuchenden im Rahmen der AMM unterstützen und deren arbeitsmarktliche Wiedereingliederung fördern kann. Obschon der Bericht bestätigte, dass die ALV von den Konsequenzen fehlender Berufsabschlüsse stark betroffen ist und Personen ohne nachobligatorische Ausbildung einem erhöhten Risiko unterliegen, arbeitslos zu werden.

Hauptargument war, die Grundausbildung und die Förderung der beruflichen Weiterbildung von arbeitslosen Personen würden gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) nicht zu den Kernaufgaben der ALV gehören. Diese "Strategie für den AMM-Einsatz" war jedoch laut Bericht "massgeblich bedingt durch die Lage und aktuellen Entwicklungen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt".

Diese Lage und Entwicklungen haben sich mit der Covid-19-Krise radikal verändert. Wir entrichten heute deutlich mehr und länger Erwerbsersatz. Zudem hat sich der Strukturwandel - Digitalisierung, Klimaschutz, Demografie, Fachkräftemangel - nochmals beschleunigt. Viele Betroffene werden nicht in ihre strukturschwachen Herkunftsbranchen zurückkehren können.

Arbeitslosigkeit verhüten, ist weit kostengünstiger als Arbeitslosigkeit zu finanzieren. Deshalb braucht es jetzt deutlich mehr Anreize und Angebote für AMM. Statt Betroffene allein finanziell abzusichern, sollen sie die Zeit der Kurzarbeit und danach nutzen, um sich weiter zu qualifizieren. Bereits heute sind gering Qualifizierte in den AMM stark untervertreten, obschon sie zur Hauptrisikogruppe gehören. Allein die ALV deckt systematisch auch indirekte Kosten der beruflichen Bildung ab.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Zweckartikel Art. 1a Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837.0) ist eines der Ziele der Arbeitslosenversicherung (ALV), drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Das Ziel der nachhaltigen Wiedereingliederung anspruchsberechtigter arbeitsloser Personen ist damit gesetzlich verankert.

Nicht Ziel der ALV ist es jedoch, Grundausbildungen und Höherqualifizierungen für alle arbeitslos gemeldeten Geringqualifizierten zu finanzieren. Dies würde zu falschen Anreizen führen, indem Versicherte sich auf Kosten der ALV ausbilden lassen würden und das zweite Ziel der ALV, die rasche Integration in den Arbeitsmarkt, vernachlässigt würde. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Lohr (20.4351) ausgeführt hat, kann die ALV jedoch den versicherten Personen ermöglichen, fehlende Kompetenzen zu erwerben, wenn diese für eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt unerlässlich sind und nicht einer Höherqualifizierung dienen. Zudem können unter gewissen Voraussetzungen die direkten Ausbildungskosten für Kurse oder einzelne Module der Weiterbildung im Rahmen der arbeitsmarktlichen Massnahmen übernommen oder der Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe II dank Ausbildungszuschüssen (vgl. Art. 66a ff. AVIG) erleichtert werden. Auch Personen, die weder die Beitragszeit erfüllen noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind noch den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erschöpft haben, können gemäss Art. 59d AVIG mit einem entsprechenden Entscheid der zuständigen kantonalen Amtsstelle an Bildungsmassnahmen der ALV teilnehmen.

2019 hat der Bundesrat zudem zusätzliche Massnahmen zur Unterstützung von schwervermittelbaren und älteren Arbeitslosen beschlossen. Die Kantone können innerhalb der bestehenden Strukturen neue Massnahmen zur Unterstützung dieser Zielgruppen umsetzten. Ausserdem wird zwischen 2020 und 2024 in einem Pilotversuch die Methode "Supported Employment" in der ALV getestet, bei der sich Job Coaches intensiv an der Stellensuche beteiligen und die Stellensuchenden sowie die Arbeitgeber auch nach dem Stellenantritt begleitet werden. Damit werden die Strukturen der ALV optimiert und noch besser auf die Bedürfnisse der stellensuchenden Personen ausgerichtet.

Zusätzlich unterstützt der Bund Geringqualifizierte auch ausserhalb der Arbeitslosigkeit. So wird mit den Angeboten der Berufsbildung die bedarfsgerechte, anerkannte Qualifikation der benötigen Arbeitskräfte sichergestellt. Ausserdem können Arbeitgeber im Rahmen der Kurzarbeit die frei werdende Arbeitszeit für die Weiterbildung und Qualifizierung der betroffenen Mitarbeitenden einsetzen. Schliesslich hat der Bundesrat im Juni 2021 eine wirtschaftspolitische Transitionsstrategie beschlossen. Damit will er die Erholung der Wirtschaft nach der Aufhebung der Einschränkungen aufgrund der Covid-19-Massnahmen mit bewährten Instrumenten begleiten und das langfristige Wachstumspotenzial der Schweiz erhöhen.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der derzeitige gesetzliche Rahmen der ALV sowie die erwähnten weiteren Massnahmen eine ausreichende Unterstützung für Ausbildung und Umschulung geringqualifizierter Versicherter bietet.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.