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Strategie der Lockerungsschritte für den nicht professionellen Kulturbereich. Wann können Musikaktivitäten wieder richtig losgehen?

21.3760 · Interpellation · 2021-06-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat hat eine Strategie der vorsichtigen und schrittweisen Lockerung der Massnahmen im Kulturbereich beschlossen, die sowohl die Aktivitäten professioneller wie nichtprofessioneller Kulturschaffender betrifft. Diese Strategie wurde zu recht begrüsst. Sie startete mit der Wiederaufnahme von Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen; darauf folgten die am 14. April und am 26. Mai angekündigten Öffnungen mit Aktivitäten in Gruppen bis 15 Personen. Dieser Entscheid, der von Kreisen der Blasmusik so sehnlich erwartet worden war, hat die Mitglieder der Musikformationen sehr gefreut. Die Freude war allerdings von kurzer Dauer, denn die Umsetzung der Lockerungsmassnahmen erwies sich als schwierig, insbesondere weil in der Verordnung eine Mindestfläche pro Person vorgeschrieben wurde. Das BAG hat diese Regelung wissenschaftlich begründet. Die Mindestfläche betrug zunächst 25 Quadratmeter pro Musikantin und Musikant, was für ein Ensemble von 15 Personen ein Übungslokal von 375 Quadratmetern nötig machte, also weit mehr, als was eine Turnhalle zu bieten hat. Der Entscheid des Bundesrates vom 26. Mai, die zulässige Zahl Personen in Innenräumen auf 50 zu erhöhen und die Mindestfläche pro Musikantin und Musikant von 25 auf 10 Quadratmeter zu reduzieren, schien zunächst die Situation in erfreulicher Weise zu verbessern. Es stellte sich jedoch heraus, dass auch mit dieser Lockerung es nicht möglich sein würde, die Aktivitäten wiederaufzunehmen, weil die meisten Musikformationen nicht über genügend grosse Übungslokalitäten verfügten, mit denen den Anforderungen der Verordnung hätte entsprochen werden können. Die Musikkreise haben ihre Schwierigkeiten kundgetan, und der Verband Musikschaffende Schweiz hat eine Petition lanciert, die bis heute von 20 000 Personen unterschrieben wurde. Der Entwurf der Verordnung, den der Bundesrat am 11. Juni in Konsultation gegeben hat, hält allerdings an der Mindestfläche von 10 Quadratmetern fest und bringt damit keine befriedigende Lösung.

Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen:

1. Auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse stützt sich der Entscheid, pro Musikantin und Musikant eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern zu verlangen?

2. Auf welches Datum hin gedenkt der Bundesrat die Covid-19-Verordnung besondere Lage in diesem Punkt zu ändern und damit eine effektive Wiederaufnahme der Aktivitäten nichtprofessioneller Musikerinnen und Musiker zu ermöglichen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die bisherigen Öffnungsschritte beruhten auf den wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass das Übertragungsrisiko in Innenräumen bei Aktivitäten ohne Maske erhöht ist und auf der Tatsache, dass die aktuell zirkulierenden Virusvarianten ansteckender sind als die letztjährigen Varianten.

2. Die epidemiologische Lage und der Fortschritt der Impfkampagne haben es zugelassen, dass der Bundesrat am 23. Juni 2021 einen grossen Öffnungsschritt vornehmen konnte. Für Personen, die kulturelle Aktivitäten ausüben, gibt es in Aussenbereichen neu keine Einschränkungen mehr. Bei Aktivitäten in Innenräumen müssen nur noch die Kontaktdaten erhoben werden. Die Maskenpflicht, die Pflicht zur Einhaltung des Abstands sowie die Kapazitätsbeschränkungen wurden aufgehoben. Ebenfalls wurde die Unterscheidung zwischen Amateur- und Profibereich aufgehoben. Das Spielen von Blasmusik ist daher wieder uneingeschränkt möglich. Für Auftritte vor Publikum gelten die Regeln für Veranstaltungen. Diese Anpassung der Regelung ermöglichte eine Wiederaufnahme der Aktivitäten nichtprofessioneller Musikerinnen und Musiker.

Antwort des Bundesrates.

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